5.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 3. April 2014

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan I — Parlament

(2014/542/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (1),

in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2013) 570 — C7-0274/2013) (2),

in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan I — Parlament (3),

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2012,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (8),

gestützt auf Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dem zufolge die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2012 — Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan I — Parlament (10),

gestützt auf Artikel 77, Artikel 80 Absatz 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0246/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergeben hat, dass alle Organe die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2012 ordnungsgemäß angewandt haben;

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 6. September 2013 bescheinigt hat, dass er mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

C.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär ferner bescheinigt hat, dass ihm kein Sachverhalt bewusst ist, der nicht angezeigt wurde und der den Interessen des Organs abträglich sein könnte;

1.

erteilt seinem Präsidenten die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung vom 16. April 2014 (11): nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 56 vom 29.2.2012.

(2)  ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 188 vom 29.6.2013, S. 1.

(4)  ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(8)  PE 349.540/Bur/Anl./endg.

(9)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 90.

(10)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 226.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0428 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).