22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 420/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2014

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Säuberung und dem teilweisen Rückbau der MOX-Anlage Sellafield im Vereinigten Königreich sowie aus ihrer teilweisen Umnutzung zu einem Zwischenlager

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2014/C 420/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 17. Dezember 2013 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der MOX-Anlage Sellafield.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 17. Januar 2014 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 25. Juni 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Irlands) beträgt 180 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die gasförmigen und flüssigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden.

3.

Radioaktive Festabfälle werden am Standort gelagert, bis sie in genehmigte Entsorgungsanlagen innerhalb des Vereinigten Königreichs verbracht werden.

4.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

5.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

ZUSAMMENFASSEND ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Säuberung und dem teilweisen Rückbau der MOX-Anlage Sellafield im Vereinigten Königreich sowie aus ihrer teilweisen Umnutzung zu einem Zwischenlager im Normalbetrieb und bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Vizepräsident


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.