15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

zum Entwurf einer Verordnung der Europäischen Zentralbank über Geldmarktstatistiken

2014/C 407/01

Einleitung

Am 8. September 2014 ersuchte die Europäische Zentralbank (EZB) die Kommission um eine Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Verordnung über Geldmarktstatistiken.

Die Kommission begrüßt dieses Ersuchen und erkennt an, dass die EZB dabei gemäß ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) handelt, die Kommission zu allen EZB-Verordnungsentwürfen zu konsultieren, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt, damit die bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung der Informationsbedürfnisse von EZB und Kommission erforderliche Kohärenz gesichert ist. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Kommission ist für beide Organe wie auch für die Nutzer und Auskunftgebenden nützlich, da auf diese Weise europäische Statistiken effizienter erstellt werden können. Die Kommission begrüßt auch, dass in der genannten Verordnung ausdrücklich auf ihre Stellungnahme Bezug genommen wird.

Die Kommission begrüßt die Initiative der EZB, Daten über Geldmärkte zu erheben. Die Kommission unterstützt alle Bestrebungen, die Transparenz dieser Märkte zu erhöhen und erkennt den Bedarf an Daten zur Erstellung zuverlässiger und fundierter Benchmarks, die mit den vor kurzem von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Leitlinien im Einklang stehen, an.

Die erheblichen Vorzüge des Vorschlags liegen auf der Hand; sie sind für ein breites Spektrum von Interessenträgern und für unterschiedliche Zwecke von Bedeutung: geldpolitische Analyse, Erstellung von Referenzzinssätzen, Aufgaben der Bankenaufsicht, politische Analyse und Transparenz der genannten Märkte. All dies ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems von entscheidender Bedeutung.

Die Kommission legt Wert darauf, dass von der EZB im Wege dieser Verordnung erhobene Daten über die Geldmärkte anderen einschlägig tätigen Unionsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Dem Vorschlag zufolge werden die Daten bei den monetären Finanzinstituten (MFI) erhoben. Die Kommission hat Bedenken, dass in der Liste der MFI Einheiten enthalten sind, deren Tätigkeit nicht die Entgegennahme von Einlagen umfasst, und betont, dass die statistischen Grundsätze eingehalten werden sollten.

Kommentare zum Vorschlag für einen Rechtsakt und Änderungsvorschläge

Diese Initiative erfordert die Meldung einer Reihe von Geldmarktgeschäften wie unbesicherte Schuldtitel, bestimmte kurzfristige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (z. B. Pensionsgeschäfte, „Buy/sell-back“-Geschäfte) und Derivate. Somit kann die EZB aufgrund der Meldungen ihrer Aufgabe, umfassende, detaillierte und harmonisierte statistische Daten zu den Geldmärkten des Euro-Währungsgebiets zu erstellen, nachkommen.

Diese Initiative steht mit zwei bedeutenden Entwicklungen in der Rechtssetzung der EU in engem Zusammenhang:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, KOM(2014) 40 final vom 29.1.2014:

Sobald die Verordnung erlassen ist, müssen die Einzelheiten aller in der EU abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich kurzfristiger Pensionsgeschäfte und „Sell/buy-back“-Geschäfte bei einem Transaktionsregister gemeldet werden. Die Zentralbanken der EU sowie andere zuständige Behörden werden zu sämtlichen Daten Zugang haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Da die Meldepflicht nach 2017 in Kraft treten dürfte, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich überschneidende Berichtsanforderungen für die Marktteilnehmer vermieden werden.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2):

Von ähnlich grundlegender Bedeutung ist es, dass vermieden werden sollte, den Marktteilnehmern bei Derivatgeschäften sich überschneidende Meldepflichten aufzuerlegen. Zu diesem Zweck sollte die EZB-Initiative die in den Transaktionsregistern bereits vorhandenen Daten berücksichtigen und nur die Datenelemente verlangen, die für die Erstellung der Statistiken noch erforderlich sind.

Da es sich überschneidende Meldepflichten zu vermeiden gilt, wird unter Berücksichtigung des baldigen Inkrafttretens einer Verordnung über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften vorgeschlagen, dass Artikel 11 derart geändert wird, dass nach der anfänglichen ersten Überarbeitung die regelmäßigen Aktualisierungen in kürzeren als zweijährigen Abständen erfolgen, sobald ähnliche, durch EU-Rechtsvorschriften neu erlassene Meldepflichten in Kraft treten. Zur Untermauerung dieser Änderung wird in ähnlicher Weise vorgeschlagen, einen neuen Erwägungsgrund aufzunehmen, indem festgehalten ist, dass in Fällen, in denen die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts oder Derivatkontrakts bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden — und sofern die EZB effektiv Zugriff auf die Einzelheiten dieser Transaktionen hat —, die in der EZB-Verordnung über Geldmarktstatistiken festgelegten Meldepflichten als erfüllt angesehen werden sollten.

Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den Verordnungsentwurf grundsätzlich insofern, als er zur Erhebung zuverlässiger Finanzmarktstatistiken auf europäischer Ebene beiträgt, was für die Interessenträger, zu denen auch die Kommission gehört, von hoher Bedeutung ist.

Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass auf die oben erwähnten Aspekte eingegangen werden sollte.

Brüssel, den 14. November 2014

Für die Kommission

Marianne THYSSEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.