3.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2014
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(2014/C 347/01)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 24. März 2014 übermittelte die slowakische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle von Mochovce.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 29. April 2014 angefordert und von den slowakischen Behörden am 5. Juni 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung zwischen dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle und der nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Ungarns, beträgt etwa 40 km. |
2. |
Während der Betriebsphase des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle:
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3. |
Nach der Betriebsphase des nationalen Endlagers für radioaktive Abfälle:
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Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle, das sich in unmittelbarer Nähe des Kernkraftwerks Mochovce in der Slowakei befindet, im normalen Betrieb, nach dem endgültigen Verschluss und bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen wird.
Brüssel, den 2. Oktober 2014.
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Vizepräsident
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.