21.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 349/28 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1391/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Oktober 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird ein neuer Rahmen für die Infrastrukturplanung und die Projektdurchführung für den Zeitraum bis 2020 und darüber hinaus festgelegt. Es werden neun strategische geografische vorrangige Energieinfrastrukturkorridore für Strom, Gas und Erdöl sowie drei unionsweite vorrangige Energieinfrastrukturgebiete für Stromautobahnen, intelligente Netze und Kohlendioxidtransportnetze genannt und ein transparentes, inklusives Verfahren zur Ermittlung konkreter Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) eingeführt. Für als PCI ausgewiesene Projekte gelten beschleunigte, gestraffte Genehmigungsverfahren, sie erfahren eine bessere regulatorische Behandlung und erhalten gegebenenfalls finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Erstellung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Unionsliste) delegierte Rechtsakte zu erlassen; die Kommission stützt sich dabei auf die regionalen Listen, die von den Entscheidungsgremien der durch die genannte Verordnung eingesetzten regionalen Gruppen beschlossen wurden. |
(3) |
Die für die Aufnahme in die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse eingereichten Projekte wurden von den regionalen Gruppen bewertet, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 eingesetzt wurden und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (TSO) sowie der Kommission, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „die Agentur“) und des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) und des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-G) zusammensetzen. |
(4) |
Im Rahmen der Arbeit der regionalen Gruppen wurden Organisationen konsultiert, die die betroffenen Kreise vertreten, u. a. Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. |
(5) |
Die Entwürfe der regionalen Listen wurden im Rahmen einer Sitzung auf Fachebene am 13. Juli 2013 angenommen, an dem Vertreter der Kommission und der betroffenen Mitgliedstaaten teilnahmen. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Agentur vom 17. Juli 2013 zu den Entwürfen regionaler Listen wurden die endgültigen regionalen Listen am 24. Juli 2013 von den Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen angenommen. Alle vorgeschlagenen Projekte wurden im Einklang mit Artikel 172 AEUV und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 von den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet betroffen ist, genehmigt. |
(6) |
Die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse basiert auf den endgültigen regionalen Listen. Ein Projekt musste aufgrund der laufenden Gespräche über die Ausweisung von Natura-2000-Gebieten von der Liste gestrichen werden. |
(7) |
Die Prüfung der Projekte dieser ersten Unionsliste hat ergeben, dass diese die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erfüllen. |
(8) |
Die überregionale Kohärenz wurde sichergestellt und die Stellungnahme der Agentur vom 17. Juli 2013 berücksichtigt. |
(9) |
Die PCI sind entsprechend der Reihenfolge der vorrangigen Korridore in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgelistet. Die Liste begründet keine Rangfolge der Projekte. |
(10) |
Die Vorhaben werden als eigenständige PCI oder als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt. Einige Vorhaben von gemeinsamem Interesse wurden aufgrund ihrer Interdependenz oder einer möglichen bzw. tatsächlichen Konkurrenzsituation zusammengefasst (2). Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten. |
(11) |
Die Unionsliste enthält Vorhaben von gemeinsamem Interesse in verschiedenen Entwicklungsphasen. Einige befinden sich noch in einer frühen Phase (Phase der Vor-Durchführbarkeitsstudie, der Durchführbarkeitsstudie oder der Bewertung). In diesen Fällen sind noch Studien zum Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte und ihrer Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften, insbesondere mit den Umweltvorschriften, erforderlich. In diesem Zusammenhang sollten mögliche Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, eingeschätzt und vermieden bzw. abgeschwächt werden. |
(12) |
Die Aufnahme von Projekten, insbesondere von Projekten in frühen Phasen, in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse greift dem Ergebnis der jeweiligen Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor. Projekte, die nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften stehen, sollten aus der Unionsliste gestrichen werden. Die Durchführung der PCI und ihre Übereinstimmung mit dem EU-Recht sollte auf nationaler Ebene und im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 überwacht werden. |
(13) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird die Unionsliste der Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt. |
(14) |
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung ein Anhang VII angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(2) Wie im Anhang erläutert.
ANHANG
Der folgende Anhang wird in die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 eingefügt:
„ANHANG VII
Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (‚Unionsliste‘) im Sinne von Artikel 3 Absatz 4
A. Die Kommission legte bei der Erstellung der Unionsliste die folgenden Prinzipien zugrunde:
1. Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Einige PCI wurden aufgrund ihrer Interdependenz oder einer möglichen bzw. tatsächlichen Konkurrenzsituation in einem Cluster zusammengefasst. Diese Bündelung von PCI erfolgte anhand folgender Grundsätze:
— |
Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als ‚Cluster X, das die folgenden PCI umfasst‘. Cluster zusammenhängender Projekte wurden gebildet, um alle Projekte zu erfassen, die erforderlich sind, um einen Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam umgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Projekte durchgeführt werden, wenn ein unionsweiter Nutzen realisiert werden soll. |
— |
Ein Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst‘. Cluster möglicherweise konkurrierender Projekte spiegeln eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI der Cluster umgesetzt werden. Es ist dem Markt überlassen, ob alle, mehrere oder nur eines der Projekte durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung der Projekte wird im Rahmen der späteren PCI-Ermittlungsverfahren überprüft, unter anderem im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf. |
— |
Ein Cluster von PCI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines der folgenden PCI umfasst‘. Cluster miteinander konkurrierender Projekte betreffen den gleichen grenzübergreifenden Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als im zweiten genannten Fall; es ist damit klar, dass nur ein PCI umgesetzt werden muss. Es ist dem Markt überlassen, welches der Projekte durchgeführt wird, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit der Durchführung der Projekte im Rahmen der späteren PCI-Ermittlungsverfahren überprüft. |
Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
2. Behandlung der Umspannwerke, HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen
Umspannwerke und HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil der PCI betrachtet und nicht ausdrücklich erwähnt, wenn sie geografisch auf der Übertragungsleitung/Fernleitung liegen. Befinden sie sich an einem anderen Ort, werden sie ausdrücklich genannt. Für diese Anlagen gelten die Rechte und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
B. Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
1. Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)
Nr. |
Definition |
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1.1. |
Cluster Belgien — Vereinigtes Königreich, Verbindungsleitungen zwischen Zeebrugge und Canterbury [derzeit bekannt als ‚Projekt NEMO‘], das folgende PCI umfasst:
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1.2. |
PCI Belgien: zwei vernetzungsfähige Offshore-Hubs, die mit dem landseitigen Umspannwerk Zeebrugge (BE) verbunden sind, und antizipatorische Investitionen, die zukünftige Verbindungsleitungen nach Frankreich und/oder dem Vereinigten Königreich ermöglichen sollen. |
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1.3. |
Cluster Dänemark — Deutschland, Verbindungsleitungen zwischen Endrup und Brunsbüttel, das folgende PCI umfasst:
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1.4. |
Cluster Dänemark — Deutschland, Verbindungsleitungen zwischen Kassö und Dollern, das folgende PCI umfasst:
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1.5. |
PCI Verbindungsleitung Dänemark — Niederlande zwischen Endrup (DK) und Eemshaven (NL) |
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1.6. |
PCI Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) |
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1.7. |
Cluster Verbindungsleitungen Frankreich — Vereinigtes Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.8. |
PCI Verbindungsleitung Deutschland — Norwegen zwischen Wilster (DE) und Tonstad (NO) [derzeit bekannt als ‚Projekt NORD.LINK‘] |
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1.9. |
Cluster für Verbindungsleitungen von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Irland in das Vereinigte Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.10. |
PCI Verbindungsleitung Norwegen — Vereinigtes Königreich |
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1.11. |
Cluster für Stromspeicherprojekte in Irland und die entsprechenden Verbindungsleitungen zum Vereinigten Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.12. |
PCI Druckluftenergiespeicher im Vereinigten Königreich (Larne) |
2. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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2.1. |
PCI Inländische Verbindungsleitung in Österreich zwischen Westtirol und Zell am Ziller (AT) zur Erhöhung der Kapazität an der Grenze AT/DE |
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2.2. |
Cluster Belgien — Deutschland, Verbindungsleitungen zwischen Lixhe und Oberzier [derzeit bekannt als ‚Projekt ALEGrO‘], das folgende PCI umfasst:
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2.3. |
Cluster Belgien — Luxemburg, Kapazitätssteigerung an der Grenze BE/LU, das folgende PCI umfasst:
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2.4. |
PCI Verbindungsleitung Frankreich — Italien zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚Projekt SA.CO.I. 3‘] |
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2.5. |
Cluster Frankreich — Italien, Verbindungsleitungen zwischen Grande Ile und Piossasco, das folgende PCI umfasst:
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2.6. |
PCI Inländische Verbindungsleitung zwischen Santa Llogaia und Bescanó (ES) zur Erhöhung der Kapazität der Verbindungsleitung zwischen Bescanó (ES) und Baixas (FR) |
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2.7. |
PCI Verbindungsleitung Frankreich — Spanien zwischen der Aquitaine (FR) und dem Baskenland (ES) |
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2.8. |
PCI Koordinierte Installation und koordinierter Betrieb eines Phasenschiebers in Arkale (ES) zur Erhöhung der Kapazität der Verbindungsleitung zwischen Argia (FR) und Arkale (ES) |
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2.9. |
PCI Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen |
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2.10. |
PCI Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel-Grοßgartach und Wilster-Grafenrheinfeld (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den nördlichen und südlichen Grenzen |
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2.11. |
Cluster Deutschland — Österreich — Schweiz zur Kapazitätssteigerung im Bereich des Bodensees, das folgende PCI umfasst:
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2.12. |
PCI Verbindungsleitung Deutschland — Niederlande zwischen dem Niederrhein (DE) und Doetinchem (NL) |
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2.13. |
Cluster Verbindungsleitungen Irland — Vereinigtes Königreich (Nordirland), das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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2.14. |
PCI Verbindungsleitung Italien — Schweiz zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) |
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2.15. |
Cluster Italien — Schweiz zur Kapazitätssteigerung an der Grenze IT/CH, das folgende PCI umfasst:
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2.16. |
Cluster Portugal zur Kapazitätssteigerung an der Grenze PT/ES, das folgende PCI umfasst:
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2.17. |
PCI Verbindungsleitung Portugal — Spanien zwischen Vila Fria — Vila do Conde — Recarei (PT) und Beariz — Fontefría (ES) |
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2.18. |
PCI zur Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Österreich (Kaunertal, Tirol) |
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2.19. |
PCI Pumpspeicher in Österreich — Obervermuntwerk II, Vorarlberg |
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2.20. |
PCI zur Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Österreich (Limberg III, Salzburg) |
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2.21. |
PCI Pumpspeicher in Deutschland — Riedl |
3. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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3.1. |
Cluster Österreich — Deutschland, Verbindungsleitungen zwischen St. Peter und der Isar, das folgende PCI umfasst:
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3.2. |
Cluster Österreich — Italien, Verbindungsleitungen zwischen Lienz und der Region Veneto, das folgende PCI umfasst:
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3.3. |
PCI Verbindungsleitung Österreich — Italien zwischen Nauders (AT) und Mailand (IT) |
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3.4. |
PCI Verbindungsleitung Österreich — Italien zwischen Wurmlach (AT) und Somplago (IT) |
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3.5. |
Cluster Bosnien und Herzegowina — Kroatien, Verbindungsleitungen zwischen Banja Luka und Lika, das folgende PCI umfasst:
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3.6. |
Cluster Bulgarien zur Kapazitätssteigerung der Verbindungen mit Griechenland und Rumänien, das folgende PCI umfasst:
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3.7. |
Cluster Bulgarien — Griechenland, Verbindungsleitungen zwischen Mariza Ost 1 und N. Santa, das folgende PCI umfasst:
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3.8. |
Cluster Bulgarien — Rumänien zur Kapazitätssteigerung, das folgende PCI umfasst:
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3.9. |
Cluster Kroatien — Ungarn — Slowenien, Verbindungsleitungen zwischen Žerjavenec/Heviz und Cirkovce, das folgende PCI umfasst:
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3.10. |
Cluster Israel — Zypern — Griechenland, Verbindungsleitungen zwischen Hadera und der Region Attika [derzeit bekannt als ‚Euro Asia Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:
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3.11. |
Cluster Tschechische Republik, inländische Verbindungsleitungen zur Kapazitätserhöhung an den nordwestlichen und südlichen Grenzen, das folgende PCI umfasst:
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3.12. |
PCI Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Lauchstädt und Meitingen zur Erhöhung der Kapazität an den östlichen Grenzen |
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3.13. |
PCI inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Halle/Saale und Schweinfurt zur Erhöhung der Kapazität im Nord-Süd-Korridor (Osten) |
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3.14. |
Cluster Deutschland — Polen, Verbindungsleitungen zwischen Eisenhüttenstadt und Plewiska [derzeit bekannt als ‚Projekt GerPol Power Bridge‘], das folgende PCI umfasst:
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3.15. |
Cluster Deutschland — Polen, Verbindungsleitungen zwischen Vierraden und Krajnik, das folgende PCI umfasst:
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3.16. |
Cluster Ungarn — Slowakei, Verbindungsleitungen zwischen Gőnyü und Gabčikovo, das folgende PCI umfasst:
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3.17. |
PCI Verbindungsleitung Ungarn — Slowakei zwischen Sajóvánka (HU) und Rimavská Sobota (SK) |
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3.18. |
Cluster Ungarn — Slowakei, Verbindungsleitungen zwischen dem Gebiet Kisvárda und Velké Kapušany, das folgende PCI umfasst:
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3.19. |
Cluster Italien — Montenegro, Verbindungsleitungen zwischen Villanova und Lastva, das folgende PCI umfasst:
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3.20. |
Cluster Italien — Slowenien, Verbindungsleitungen zwischen dem Westen von Udine und Okroglo, das folgende PCI umfasst:
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3.21. |
PCI Verbindungsleitung Italien — Slowenien zwischen Salgareda (IT) und Divača — Bericevo (SI) |
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3.22. |
Cluster Rumänien — Serbien, Verbindungsleitungen zwischen Resita und Pancevo, das folgende PCI umfasst:
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3.23. |
PCI Pumpspeicher in Bulgarien — Jadeniza |
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3.24. |
PCI Pumpspeicher in Griechenland — Amfilochia |
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3.25. |
PCI Batteriespeichersysteme im südlichen Mittelitalien |
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3.26. |
PCI Pumpspeicher in Polen — Młoty |
4. Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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4.1. |
PCI Verbindungsleitung Dänemark — Deutschland zwischen Ishőj/Bjæverskov (DK) und Bentwisch/Güstrow (DE) über die Offshore-Windparks Kriegers Flak (DK) und Baltic 2 (DE) [derzeit bekannt als ‚Kriegers Flak Combined Grid Solution‘] |
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4.2. |
Cluster Estland — Lettland, Verbindungsleitungen zwischen Kilingi-Nõmme und Riga [derzeit bekannt als ‚3.Verbindungsleitung‘], das folgende PCI umfasst:
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4.3. |
PCI Estland/Lettland/Litauen, synchrone Anbindung an die kontinentaleuropäischen Netze |
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4.4. |
Cluster Lettland — Schweden zur Kapazitätserhöhung [derzeit bekannt als ‚Projekt NordBalt‘], das folgende PCI umfasst:
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4.5. |
Cluster Litauen — Polen, Verbindungsleitungen zwischen Alytus (LT) und Elk (PL), das folgende PCI umfasst:
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4.6. |
PCI Pumpspeicher in Estland — Muuga |
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4.7. |
PCI zur Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Litauen (Kruonis) |
5. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)
Vorhaben, die den bidirektionalen Gasdurchfluss zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich ermöglichen
Nr. |
Definition |
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5.1. |
Cluster für den bidirektionalen Gasdurchfluss von Nordirland nach Großbritannien und Irland sowie von Irland in das Vereinigte Königreich, das folgende PCI umfasst:
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5.2. |
PCI Verdoppelung der Fernleitung des Southwest Scotland Onshore System zwischen Cluden und Brighouse Bay (Vereinigtes Königreich) |
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5.3. |
PCI Shannon LNG Terminal, zwischen Tarbert und Ballylongford (Irland) |
Vorhaben, die einen bidirektionalen Gasdurchfluss zwischen Portugal, Spanien, Frankreich und Deutschland ermöglichen
Nr. |
Definition |
5.4. |
PCI 3. Kopplungspunkt zwischen Portugal und Spanien |
5.5. |
PCI Ostachse Spanien — Frankreich: Kopplungspunkt zwischen der iberischen Halbinsel und Frankreich in Le Perthus [derzeit bekannt als ‚MidCat‘] |
5.6. |
PCI Verstärkung des französischen Netzes in Süd-Nord-Richtung — Gastransport in Gegenflussrichtung von Frankreich nach Deutschland am Kopplungspunkt Obergailbach/Medelsheim (Frankreich) |
5.7. |
PCI Verstärkung des französischen Netzes in Süd-Nord-Richtung auf der Bourgogne-Fernleitung zwischen Etrez und Voisines (Frankreich) |
5.8. |
PCI Verstärkung des französischen Netzes in Süd-Nord-Richtung auf der Est-Lyonnais-Fernleitung zwischen Saint-Avit und Etrez (Frankreich) |
Bidirektionaler Gasdurchfluss zwischen Italien, der Schweiz, Deutschland und Belgien/Frankreich
Nr. |
Definition |
5.9. |
PCI Gastransport in Gegenflussrichtung zwischen der Schweiz und Frankreich |
5.10. |
PCI Gastransport in Gegenflussrichtung auf der TENP-Fernleitung in Deutschland |
5.11. |
PCI Gastransport in Gegenflussrichtung zwischen Italien und der Schweiz am Passo-Gries-Kopplungspunkt |
5.12. |
PCI Gastransport in Gegenflussrichtung auf der TENP-Fernleitung zum Kopplungspunkt Eynatten (Deutschland) |
Ausbau der Verbindungsleitungen zwischen den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Luxemburg
Nr. |
Definition |
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5.13. |
PCI Neue Verbindungsleitung zwischen Pitgam (Frankreich) und Maldegem (Belgien) |
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5.14. |
PCI Verstärkung des französischen Netzes in Süd-Nord-Richtung auf der Arc-de-Dierrey-Fernleitung zwischen Cuvilly, Dierrey und Voisines (Frankreich) |
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5.15. |
Cluster zur Optimierung der Erdgas-Kompressorstationen in den Niederlanden, das folgende PCI umfasst:
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5.16. |
PCI Erweiterung des LNG-Terminals Zeebrugge |
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5.17. |
Cluster zwischen Luxemburg, Frankreich und Belgien, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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Sonstige Vorhaben
Nr. |
Definition |
5.18. |
PCI Verstärkung des deutschen Netzes zur Erhöhung der Verbindungskapazitäten Deutschland — Österreich [derzeit bekannt als ‚Monaco-Fernleitung Phase I‘] (Haiming/Burghausen-Finsing) |
5.19. |
PCI Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz (Gasfernleitung nach Italien bei Gela und FSRU (Floating LNG Storage and Re-gasification Unit — Schiff für die LNG-Speicherung und -Rückvergasung)) |
5.20. |
PCI Gasfernleitungen von Algerien nach Italien (Sardinien) und Frankreich (Korsika) [derzeit bekannt als ‚GALSI- bzw. CYRENEE-Fernleitungen‘] |
6. Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)
Vorhaben, die den bidirektionalen Gasdurchfluss zwischen Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn ermöglichen und die LNG-Terminals in Polen und Kroatien miteinander verbinden
Nr. |
Definition |
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6.1. |
Cluster zur Modernisierung der tschechisch-polnischen Verbindungsleitungen und entsprechende inländische Ausbauarbeiten in Westpolen, das folgende PCI umfasst:
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6.2. |
Cluster für polnisch-slowakische Verbindungsleitungen und entsprechende inländische Ausbauarbeiten in Ostpolen, das folgende PCI umfasst:
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6.3. |
PCI Gasverbindungsleitungen Slowakei — Ungarn zwischen Vel’ké Zlievce (SK) — Balassagyarmat (Grenze SK/HU) — Vecsés (HU) |
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6.4. |
PCI Bidirektionale Verbindungsleitungen Österreich — Tschechische Republik (BACI) zwischen Baumgarten (AT) — Reinthal (CZ/AT) — Brečlav (CZ) |
Vorhaben für den Gastransport vom kroatischen LNG-Terminal in die Nachbarländer
Nr. |
Definition |
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6.5. |
Cluster für ein Schiff zur LNG-Rückvergasung in Krk und Pipelines zur Weiterleitung nach Ungarn, Slowenien und Italien, das folgende PCI umfasst:
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6.6. |
PCI Verbindungsleitung Kroatien — Slowenien (Bosiljevo — Karlovac — Lučko — Zabok — Rogatec (SI)) |
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6.7. |
PCI Verbindungsleitung Slowenien — Italien (Gorizia (IT)/Šempeter (SI) — Vodice (SI)) |
Vorhaben für den Gastransport vom südlichen Gaskorridor und/oder von LNG-Terminals in Griechenland durch Griechenland, Bulgarien, Rumänien, Serbien und bis nach Ungarn und in die Ukraine, einschließlich von Reverse-Flow-Kapazitäten von Süden nach Norden und der Integration von Transit- und Fernleitungsnetzen
Nr. |
Definition |
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6.8. |
Cluster Verbindungsleitung Griechenland — Bulgarien und erforderlicher Netzausbau in Bulgarien, das folgende PCI umfasst:
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6.9. |
Cluster LNG-Terminal in Griechenland, das eines der folgenden PCI umfasst:
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6.10. |
PCI Gasverbindungsleitungen Bulgarien — Serbien [derzeit bekannt als ‚IBS‘] |
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6.11. |
PCI Ständiger Gastransport in Gegenflussrichtung an der griechisch-bulgarischen Grenze zwischen Kula (BG) und Sidirokastro (EL) |
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6.12. |
PCI Erhöhung der Kapazität der bestehenden Fernleitung von Bulgarien nach Griechenland |
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6.13. |
Cluster Fernleitungskorridor Rumänien — Ungarn — Österreich, das folgende PCI umfasst:
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6.14. |
PCI Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien/Ungarn in Csanádpalota oder Algyő (HU) |
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6.15. |
Cluster für die Integration von Transit- und Fernleitungsnetz und die Ermöglichung des Gastransports in Gegenflussrichtung in Rumänien, das folgende PCI umfasst:
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Vorhaben, die es ermöglichen, dass vom südlichen Gaskorridor und/oder LNG-Terminals in Italien ankommende Gastransporte in den Norden (Österreich, Deutschland und Tschechische Republik) und zum Korridor ‚NSI West‘ weitergeleitet werden können.
Nr. |
Definition |
6.16. |
PCI Tauerngasleitung (TGL) zwischen Haiming (AT)/Überackern (DE) — Tarvisio (IT) |
6.17. |
PCI Anschluss des südlichen Teils des tschechischen Fernleitungsnetzes an Oberkappel (AT) |
6.18. |
PCI Adriatische Fernleitung (IT) |
6.19. |
PCI Onshore-LNG-Terminal im Nordadriaraum (IT) (1) |
Vorhaben, die die Entwicklung unterirdischer Gasspeicherkapazitäten in Südosteuropa ermöglichen
Nr. |
Definition |
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6.20. |
Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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Sonstige Vorhaben
Nr. |
Definition |
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6.21. |
PCI Fernleitung Ionisches Meer-Adria (Fieri (AB) — Split (HR)) |
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6.22. |
Cluster für eine Verbindungsleitung Aserbaidschan — Georgien — Rumänien, das folgende PCI umfasst:
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6.23. |
PCI Verbindungsleitungen Ungarn — Slowenien (Nagykanizsa — Tornyiszentmiklós (HU) — Lendava (SI) — Kidričevo) |
7. Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (‚SGC‘)
Nr. |
Definition |
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7.1. |
Cluster für integrierte, spezifische und skalierbare Infrastrukturen und die zugehörige Ausrüstung für den Transport von mindestens 10 Mrd. m3 Erdgas jährlich aus neuen Quellen in der kaspischen Region, die Georgien und die Türkei durchqueren und bis zu den Endverbrauchsmärkten in der EU reichen. Zwei Routen sind möglich: eine durch Südosteuropa bis Österreich, eine andere durch die Adria nach Italien. Das Cluster umfasst eines oder mehrere der folgenden PCI:
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7.2. |
PCI für integrierte, spezifische und skalierbare Infrastrukturen und die zugehörige Ausrüstung für den Transport von mindestens 8 Mrd. m3 Erdgas jährlich aus neuen Quellen in der kaspischen Region (Aserbaidschan und Turkmenistan) nach Rumänien, das folgende Projekte umfasst:
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7.3. |
Cluster für Erdgasinfrastrukturen und zugehörige Ausrüstung für den Transport von Erdgas aus neuen Quellen in den Offshore-Feldern im östlichen Mittelmeerraum, das folgende PCI umfasst:
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7.4 |
Cluster für Verbindungsleitungen mit der Türkei, das folgende PCI umfasst:
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8. Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)
Nr. |
Definition |
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8.1 |
Cluster LNG-Lieferungen im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:
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8.2. |
Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:
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8.3. |
PCI Verbindungsleitung Polen — Dänemark ‚Baltic Pipe‘ |
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8.4. |
PCI Kapazitätserhöhung an der Grenze DK-DE |
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8.5. |
PCI Verbindungsleitung Polen-Litauen [derzeit bekannt als ‚GIPL‘] |
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8.6. |
PCI LNG-Terminal Göteborg in Schweden |
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8.7. |
PCI Kapazitätserweiterung des LNG-Terminals Świnoujście in Polen |
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8.8. |
PCI Modernisierung der Einspeisepunkte Lwówek und Włocławek der Jamal-Europa-Fernleitung in Polen |
9. Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)
Nr. |
Definition |
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9.1. |
PCI Adamowo-Brody-Fernleitung: Fernleitung zwischen dem Umschlagterminal der JSC Uktransnafta in Brody (Ukraine) und dem Tanklager in Adamowo (Polen) |
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9.2. |
PCI Fernleitung Bratislava-Schwechat: Fernleitung zwischen Schwechat (Österreich) und Bratislava (Slowakische Republik) |
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9.3. |
PCI JANAF-Adria-Fernleitungen: Wiederaufbau, Ausbau, Wartung und Ausbau der Kapazität der bestehenden JANAF- und Adria-Fernleitungen zwischen dem kroatischen Seehafen Omisalj und der südlichen Druschba-Trasse (Kroatien, Ungarn, Slowakische Republik) |
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9.4. |
PCI Fernleitung Litvinov (Tschechische Republik) — Spergau (Deutschland): Projekt zur Verlängerung der Druschba-Rohölpipeline bis zur Raffinerie TRM Spergau |
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9.5. |
Cluster Fernleitung Pommern (Polen), das folgende PCI umfasst:
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9.6. |
PCI TAL Plus: Erhöhung der Kapazität der TAL-Fernleitung zwischen Triest (Italien) und Ingolstadt (Deutschland) |
10. Vorrangiger Themenbereich ‚Realisierung intelligenter Netze‘
Nr. |
Definition |
10.1. |
North Atlantic Green Zone Project (Umweltzonenprojekt) (Irland, Vereinigtes Königreich/Nordirland): geringere Beschneidung der Windenergienutzung durch Kommunikationsinfrastrukturen, bessere Netzsteuerung und (grenzüberschreitende) Protokolle für das Demand-Side-Management |
10.2. |
Green-Me (Frankreich, Italien): bessere Integration der Energie aus erneuerbaren Energiequellen durch Automatisierungs-, Steuerungs- und Überwachungssysteme in Hochspannungs(HV)- und HV/MV-Umspannwerken, fortschrittliche Kommunikation mit den Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und Speicherung in primären Umspannwerken.“ |
(1) Über den genauen Standort des LNG-Terminals im Nordadriaraum entscheidet Italien im Einvernehmen mit Slowenien.