20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 1374/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 36

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 29. Mai 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass der für einen Vermögenswert erzielbare Betrag — wenn dieser dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht — lediglich für wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben ist.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen am IAS 36 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 36

IAS 36

Wertminderung von Vermögenswerten

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderung des IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht-finanziellen Vermögenswerten

Die Paragraphen 130 und 134 sowie die Überschrift des Paragraphen 138 werden geändert, und Paragraph 140J wird angefügt.

ANGABEN

130

Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgehoben wurde, Folgendes anzugeben:

a)

...

e)

den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht;

f)

wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

i)

die Stufe der Bemessungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) in ihrer Gesamtheit eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die „Veräußerungskosten“ beobachtbar sind);

ii)

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, eine Beschreibung der zur Bemessung des Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten eingesetzten Bewertungstechnik(en). Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen; und

iii)

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, jede wesentliche Annahme, auf die das Management die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten gestützt hat. Wesentliche Annahmen sind solche, auf die der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert. Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten im Rahmen einer Barwertermittlung bemessen, hat das Unternehmen auch den (die) bei der laufenden und der vorherigen Bemessung verwendeten Abzinsungssatz/(-sätze) anzugeben.

g)

Schätzungen, die zur Bewertung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten, benutzt werden

134

Ein Unternehmen hat für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von Einheiten), für die der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieser Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, signifikant ist im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer des Unternehmens, die unter a bis f geforderten Angaben zu machen:

a)

...

c)

die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d. h. der Nutzungswert oder der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten);

d)

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

138

...

140J

Im Mai 2013 wurden die Paragraphen 130 und 134 sowie die Überschrift des Paragraphen 138 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend auf ein am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Diese Änderungen dürfen nur in Berichtsperioden (einschließlich Vergleichsperioden) angewandt werden, in denen auch IFRS 13 angewandt wird.