12.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1324/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/2014 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 2. bis 6. Dezember 2013 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 6. Dezember 2013 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 2. bis 6. Dezember 2013 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 41,718815 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 9., 10., 11., 12. und 13. Dezember 2013 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 5.