19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/9


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Seite 553, Erwägungsgrund 26:

Anstatt:

„(26)

Abgesehen von der Vorschussregelung ist es erforderlich, bei den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalprogrammen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.“

muss es heißen:

„(26)

Abgesehen von der Vorschussregelung ist es erforderlich, zwischen den Zahlungen der Kommission an die zugelassenen Zahlstellen, den Zwischenzahlungen und der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Programme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalprogrammen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.“

2.

Seite 558, Erwägungsgrund 73:

Anstatt:

„(73)

In seinem Urteil in Volker und Markus Schecke GbR, Hartmut Eifert gegen Land Hessen hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds nicht bestritten. Der Gerichtshof hat jedoch die Notwendigkeit hervorgehoben, Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger in Erwägung zu ziehen, die mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung im Einklang stehen, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingreifen“

muss es heißen:

„(73)

In seinem Urteil in Volker und Markus Schecke GbR, Hartmut Eifert gegen Land Hessen hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds nicht bestritten. Der Gerichtshof hat jedoch die Notwendigkeit hervorgehoben, Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger in Erwägung zu ziehen, die mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung im Einklang stehen, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingreifen.“

3.

Seite 560, Erwägungsgrund 91:

Anstatt:

„(91)

Die Durchführungsbefugnisse sollten weiterhin Folgendes abdecken:; Vorschriften für die einheitliche …“

muss es heißen:

„(91)

Die Durchführungsbefugnisse sollten weiterhin Folgendes abdecken: Vorschriften für die einheitliche …“.

4.

Seite 561, Erwägungsgrund 96:

Anstatt:

„(96)

… die Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge, die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des letztmöglichen Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;“

muss es heißen:

„(96)

… die Vorschriften für die Beihilfe- und Zahlungsanträge, die Anträge auf Zahlungsansprüche einschließlich des letztmöglichen Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen.“.

5.

Seite 563, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“

muss es heißen:

„b)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;“.

6.

Seite 563, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).“

muss es heißen:

„b)

den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER).“.

7.

Seite 563, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

den finanziellen Beitrag der Union zum Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 155 der genannten Verordnung.“

muss es heißen:

„d)

den finanziellen Beitrag der Union zum Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 220 der genannten Verordnung.“.

8.

Seite 565, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;“

muss es heißen:

„a)

die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der Bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;“.

9.

Seite 567, Artikel 20 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von Unionsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für …“

muss es heißen:

„(1)   Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von unionsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für …“.

10.

Seite 568, Artikel 24 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde,.“

muss es heißen:

„(2)   Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.“

11.

Seite 570, Titel von Kapitel II und Kapitel II Abschnitt 1:

Anstatt:

„KAPITEL II

Eler

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für den eler“

muss es heißen:

„KAPITEL II

ELER

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen für den ELER“.

12.

Seite 570, Titel von Kapitel II Abschnitt 2:

Anstatt:

„Abschnitt 2

Finanzierung von programmen zur entwicklung des ländlichen raums“

muss es heißen:

„Abschnitt 2

Finanzierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“.

13.

Seite 570, Titel von Kapitel II Abschnitt 3:

Anstatt:

„Abschnitt 3

Finanzielle beteiligung an programmen zur entwicklung des ländlichen raums“

muss es heißen:

„Abschnitt 3

Finanzielle Beteiligung an Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“.

14.

Seite 572, Artikel 38 letzter Unterabsatz:

Anstatt:

„Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden,.“

muss es heißen:

„Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.“

15.

Seite 572, Kapitel III, Titel:

Anstatt:

„KAPITEL III

Gemeinsame bestimmungen“

muss es heißen:

„KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen“.

16.

Seite 573, Artikel 41, Titel:

Anstatt:

„Artikel 41

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zwischenzahlungen“

muss es heißen:

„Artikel 41

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen“.

17.

Seite 574, Artikel 43 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.“

muss es heißen:

„(4)   Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung die Artikel 170 und 171 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechend.“

18.

Seite 575, Artikel 46 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel …“

muss es heißen:

„(2)   Ist der Haushalt der Union zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel …“.

19.

Seite 575, Kapitel IV Abschnitt I, Titel:

Anstatt:

„Abschnitt I

Allgemeine bestimmungen“

muss es heißen:

„Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen“.

20.

Seite 580, Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

für Hanf gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;“

muss es heißen:

„e)

für Hanf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;“.

21.

Seite 583, Kapitel II, Titel:

Anstatt:

„Kapitel II

Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem“

muss es heißen:

„Kapitel II

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“.

22.

Seite 583, Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

‚flächenbezogene Direktzahlung‘ ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,“

muss es heißen:

„b)

‚flächenbezogene Direktzahlung‘ ist die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,“.

23.

Seite 591, Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;“

muss es heißen:

„a)

der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;“.

24.

Seite 597, Artikel 110 Absatz 3 letzter Unterabsatz, Satz 1:

Anstatt:

„Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewerten wird.“

muss es heißen:

„Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewertet wird.“

25.

Seite 598, Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben — wobei sie berücksichtig, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist — sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

muss es heißen:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben — wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist — sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

26.

Seite 598, Artikel 112 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;“

muss es heißen:

„a)

im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;“.

27.

Seite 600, Artikel 120:

Anstatt:

„Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 118 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

muss es heißen:

„Um den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 119 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 für die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.“