3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/5


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

1.

Seite „Inhalt“ und Seite 303, Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“

2.

Seite 308, Artikel 1 Nummer 3 zur Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006:

Anstatt:

„f)

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstabe d genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“

muss es heißen:

„f)

nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“

3.

Seite 311, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, neuer Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsschwerpunkten abgedeckt werden.“

muss es heißen:

„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden.“

4.

Seite 313, Artikel 1, folgende Nummer wird angefügt:

„18.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.“