3.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 330/5 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde
( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )
1. |
Seite „Inhalt“ und Seite 303, Titel: |
Anstatt:
„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. December 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“
muss es heißen:
„Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde“
2. |
Seite 308, Artikel 1 Nummer 3 zur Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006: |
Anstatt:
„f) |
nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstabe d genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“ |
muss es heißen:
„f) |
nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder Unternehmen aus Drittländern, die mit denen unter Buchstaben d und e genannten vergleichbar sind und die die Bedingungen nach Artikel 3a erfüllen.“ |
3. |
Seite 311, Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, neuer Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2: |
Anstatt:
„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsschwerpunkten abgedeckt werden.“
muss es heißen:
„Unbeschadet des Artikels 13 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch nicht Aufgaben ausschließen, die von den in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) genannten Investitionsprioritäten abgedeckt werden.“
4. |
Seite 313, Artikel 1, folgende Nummer wird angefügt: |
„18. |
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.“ |