20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/185


VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umwelt- und Klimapolitik und das Umwelt- und Klimarecht der Union haben bereits zu erheblichen Verbesserungen des Umweltzustands geführt. Es bestehen jedoch noch große Herausforderungen auf den Gebieten Umwelt- und Klimaschutz, die einschneidende Folgen für die Union haben werden, wenn sie nicht in Angriff genommen werden.

(2)

Die Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen sollte wegen ihres Umfangs und ihrer Komplexität hauptsächlich durch die wichtigsten Finanzierungsprogramme der Union finanziert werden. In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" erklärte die Kommission unter Verweis auf die Herausforderung des Klimawandels, dass sie beabsichtige, den Anteil klimabezogener Ausgaben am Unionshaushalt über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % anzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(3)

Die Finanzierungsprogramme der Union können nicht auf alle besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Umwelt und der Klimapolitik eingehen. Die Umwelt und die Klimapolitik erfordern spezifische Konzepte, die der ungleichmäßigen Integration ihrer Ziele in die Praxis der Mitgliedstaaten, der uneinheitlichen und unzureichenden Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und der mangelhaften Verbreitung von Informationen zu und Förderung von politischen Zielen Rechnung tragen. Es empfiehlt sich, Folgemaßnahmen zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten Programm vorzusehen und eine neue Verordnung zu erlassen. Daher sollte mit dieser Verordnung ein eigenes Finanzierungsprogramm für die Umwelt und für Klimapolitik aufgestellt werden (das "LIFE-Programm"). Damit die Finanzierung aus Unionsmitteln spürbare Wirkung erzielt, sollten enge Synergien und Komplementarität zwischen dem LIFE-Programm und anderen Finanzierungsprogrammen der Union entwickelt werden.

(4)

Die Umweltgüter sind ungleichmäßig über die Union verteilt, doch ihr Nutzen kommt der Union insgesamt zugute. Die Verpflichtung der Union zur Erhaltung dieser Umweltgüter erfordert die konsequente Anwendung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung, welche verlangen, dass bestimmte Umwelt- und Klimaprobleme besser auf regionaler oder lokaler Ebene gelöst werden. Seit 1992 spielen LIFE-Programme eine wichtige Rolle für eine verbesserte Solidarität und eine bessere Verteilung der Verantwortung bei der Erhaltung der öffentlichen Güter Umwelt und Klima in der Union. Das LIFE-Programm sollte diese Rolle auch weiterhin spielen.

(5)

In Anbetracht seines Charakters und seines Umfangs kann das LIFE-Programm nicht alle Umwelt- und Klimaprobleme lösen. Sein Ziel sollte vielmehr darin bestehen, als Katalysator für Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien zu fungieren, indem Lösungen und bewährte Verfahren zur Erreichung von umwelt- und klimapolitischen Zielen angeboten und verbreitet sowie innovative Technologien in den Bereichen Umwelt und Klimawandel gefördert werden. In diesem Bestreben sollte das LIFE-Programm die Umsetzung des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (im Folgenden "7. Umweltaktionsprogramm"), das mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, unterstützen.

(6)

Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung in Höhe von 3 456,655 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms festgelegt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (6) genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht; diese Finanzausstattung bildet für das Europäische Parlament und den Rat während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7).

(7)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg im Dezember 1997 und von Thessaloniki im Juni 2003 sollten sich die Kandidatenländer und die Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen, sowie die Länder, für die die Europäische Nachbarschaftspolitik gilt, gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Union beteiligen können.

(8)

Entsprechend dem Beschluss 2001/822/EG des Rates (8) (dem "Übersee-Assoziationsbeschluss") können Personen aus einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) und gegebenenfalls die einschlägigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen eines ÜLG vorbehaltlich der Bestimmungen und der Zielsetzungen des betreffenden Programms und der Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, zu dem das ÜLG gehört, an Programmen der Union teilnehmen.

(9)

Damit die umwelt- und klimapolitischen Investitionen innerhalb der Union wirksam sein können, sind auch bestimmte Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich. Diese Investitionen können nicht immer durch die Finanzierungsinstrumente des auswärtigen Handelns der Union finanziert werden. Maßnahmen in Ländern, die nicht direkt am LIFE-Programm teilnehmen, und die Teilnahme von in diesen Ländern ansässigen juristischen Personen an Aktivitäten, die vom LIFE-Programm finanziert werden, sollten ausnahmsweise möglich sein, wenn bestimmte, in dieser Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

(10)

Um umwelt- und klimapolitischen Erfordernissen zu genügen, die nicht in den Geltungsbereich der Finanzierungsinstrumente des auswärtigen Handelns fallen, wie bestimmte Studien, sollte diese Verordnung auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen und für deren Unterstützung schaffen.

(11)

Umwelt- und klimapolitische Anforderungen sollten in die politischen Strategien und Aktivitäten der Union integriert werden. Das LIFE-Programm sollte daher andere Finanzierungsprogramme der Union ergänzen, darunter den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (9), den Europäischen Sozialfonds (10), den Kohäsionsfonds (11), den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (12), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (13), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation –Horizont 2020 (14) ("Horizont 2020").

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten diese Komplementarität auf allen Ebenen gewährleisten. Auf Unionsebene sollte die Komplementarität durch Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem LIFE-Programm und den Finanzierungsprogrammen der Union mit geteilter Mittelverwaltung im durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ("Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen") festgelegten Gemeinsamen Strategischen Rahmen sichergestellt werden, insbesondere um die Finanzierung von Aktivitäten zu fördern, die integrierte Projekte ergänzen oder die Nutzung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten unterstützen. Das LIFE-Programm sollte auch die Übernahme von Ergebnissen der Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz im Rahmen von Horizont 2020 unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es, um Synergien zwischen dem LIFE-Programm und Horizont 2020 sicherzustellen, Kofinanzierungsmöglichkeiten für Projekte mit klarem Nutzen für die Umwelt und das Klima anbieten. Dabei ist Koordinierung erforderlich, um Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Kommission sollte Schritte unternehmen, um eine Überschneidung und einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Empfänger von Mitteln für Projekte zu vermeiden, der sich durch Berichtspflichten aus unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten ergibt. Zur Gewährleistung von Klarheit und der praktischen Durchführbarkeit integrierter Projekte im Rahmen des LIFE-Programms sollten in einer frühen Phase potenzielle Kooperationsvereinbarungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, in ihren Partnerschaftsvereinbarungen auf solche Vereinbarungen Bezug zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Vorteile integrierter Projekte während der Aufstellung von operationellen Programmen oder Programmen für die ländliche Entwicklung berücksichtigt werden können.

(12)

Zusammen mit der Lösung umwelt- und gesundheitsbezogener Probleme bleibt es die große Herausforderung für die Union, die Verluste an Biodiversität aufzuhalten und rückgängig zu machen sowie die Effizienz von Ressourcen zu steigern. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind verstärkte Anstrengungen auf Unionsebene notwendig, um Lösungen und bewährte Verfahren zu finden, die dazu beitragen, die Ziele der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" ("Strategie Europa 2020") zu erreichen. Darüber hinaus ist eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Daher sollte das Teilprogramm "Umwelt" die folgenden drei Schwerpunktbereiche haben: Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(13)

In der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa" wurden die Etappenziele und Maßnahmen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um die Union auf den Weg zu einem ressourcenschonenden und nachhaltigen Wachstum zu bringen. Daher sollte im Rahmen des Schwerpunktbereichs Umwelt und Ressourceneffizienz die wirksame Durchführung der Umweltpolitik der Union durch den öffentlichen und privaten Sektor unterstützt werden, insbesondere in den unter den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa fallenden Umweltbereichen, indem Entwicklung und Austausch neuer Lösungen und bewährter Verfahren erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission für Kohärenz mit Horizont 2020 sorgen und Überschneidungen mit diesem Programm vermeiden.

(14)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel "Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020" ("Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020") wurden Ziele zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlusts an Biodiversität festgelegt. Zu diesen Zielen gehören unter anderem die vollständige Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (16) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen. Das LIFE-Programm sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Daher sollte sich der Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität auf die Durchführung und Verwaltung des durch die Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere in Bezug auf den prioritären Aktionsrahmen, der auf der Grundlage von Artikel 8 jener Richtlinie geschaffen wurde, auf die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Biodiversität, auf die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie auf die in der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 aufgezeigten breiteren Biodiversitätsherausforderungen konzentrieren.

(15)

Der Beitrag des LIFE-Programms zum jährlichen Finanzierungsbedarf für das Natura-2000-Netz sollte im Zusammenhang mit den gesicherten Ausgaben für Biodiversität anderer Unionsfonds gesehen werden. Besondere Bedeutung sollte integrierten Projekten im Rahmen des LIFE-Programms als einem koordinierten Finanzierungsmechanismus für das Natura-2000-Netz zukommen, weil sie über ein Potenzial verfügen, Finanzmittel zu mobilisieren und die Aufnahmefähigkeit für Ausgaben im Bereich Natur und Biodiversität innerhalb anderer Unionsfonds zu erhöhen.

(16)

Die Wälder spielen im Hinblick auf unter anderem Biodiversität, Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO2) aus der Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Synergien von Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen, einschließlich der Überwachung solcher Maßnahmen, darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind Wasserknappheit und Trockenheiten sowie der Umgang mit Hochwasserrisiken.

(17)

Für eine optimale Nutzung der Mittel aus dem LIFE-Programm sollten die Synergien zwischen den Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt", insbesondere im Bereich Biodiversitätsschutz, und dem Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Teilprogramms "Klimapolitik" gestärkt werden.

(18)

In der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel "Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 ("Fahrplan 2050") wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der Union muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm "Klimapolitik" Maßnahmen unterstützen, die zu drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(19)

Der Schwerpunktbereich Klimaschutz sollte zur Gestaltung und Umsetzung der Klimapolitik und des Klimarechts der Union beitragen, insbesondere im Hinblick auf Treibhausgasüberwachung und -berichterstattung, Landnutzungsstrategien, Veränderung der Landnutzung und Forstwirtschaft, Erhaltung natürlicher Kohlenstoffsenken, das Emissionshandelssystem, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Verkehr und Kraftstoffe, Schutz der Ozonschicht und fluorierte Gase. Der Bau von Infrastrukturen zur CO2-Abscheidung und –Speicherung wird als außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms liegend angesehen und darf daher nicht unterstützt werden.

(20)

Die ersten Auswirkungen des Klimawandels, wie extreme Witterungsbedingungen, die zu Überschwemmungen und Trockenheiten führen, sowie steigende Temperaturen und Meeresspiegel, machen sich bereits in Europa und weltweit bemerkbar. Der Schwerpunktbereich Anpassung an den Klimawandel sollte daher dazu beitragen, dass die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Regionen sich durch spezifische Anpassungsmaßnahmen und -strategien an solche Auswirkungen anpassen können, um die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern. Maßnahmen auf diesem Gebiet sollten Maßnahmen ergänzen, die für eine Finanzierung im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichteten Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht kommen. Der Bau von Infrastrukturgroßprojekten wird als außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms liegend angesehen, und darf daher nicht unterstützt werden.

(21)

Die vollständige Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts ist untrennbar mit einer besseren Verwaltungspraxis, einer stärkeren Einbindung der Interessenträger und einer besseren Verbreitung von Informationen verbunden. Daher sollten die Schwerpunktbereiche Verwaltungspraxis und Information in beiden Teilprogrammen die Entwicklung von Kooperationsplattformen und den Austausch bewährter Verfahren für eine wirksamere Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften, einschließlich Schulungsprogrammen für Richter und Staatsanwälte, fördern und Unterstützung für die umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen der Union seitens der Allgemeinheit und der Interessenträger mobilisieren. Insbesondere sollten Verbesserungen bei der Verbreitung von Wissen und bewährten Verfahren und bei der Durchsetzung des Unionsrechts, bei der Sensibilisierung sowie bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, dem Zugang zu Informationen und dem Zugang zu Gerichten in Umweltfragen unterstützt werden.

(22)

Im Rahmen dieser Verordnung sollte Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) gewährt werden. Durch das LIFE-Programm finanzierte Projekte sollten bestimmte Förder- und Zuschlagskriterien erfüllen, damit die bestmögliche Verwendung der Unionsmittel sichergestellt wird und ein Mehrwert der Union gewährleistet ist. Bei der Bewertung des Mehrwerts der Union sollte die Kommission je nach Schwerpunktbereich dem Potenzial von Projekten, wiederholt und übertragen zu werden, der Nachhaltigkeit ihrer Ergebnisse und dem Beitrag zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele von Schwerpunktbereichen sowie den thematischen Prioritäten, die durch die Projektbereiche umgesetzt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Projekte mit bereichsübergreifenden Auswirkungen sollten gefördert werden. Außerdem sollte die Kommission ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen unterstützen und fördern, insbesondere bei der Durchführung von Projekten.

(23)

Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu erhalten und unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollte mit der im Rahmen des LIFE-Programms gewährten Finanzierung gegebenenfalls auf Fälle von Marktversagen eingegangen werden. Stellt die Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, so sollte sie außerdem entsprechend den Regeln über staatliche Beihilfen konzipiert sein, damit Marktverzerrungen wie die Verdrängung privater Finanzierung, die Entstehung ineffektiver Marktstrukturen oder die Erhaltung ineffizienter Unternehmen vermieden werden, und darf erst dann wirksam werden, wenn die Kommission sie gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV genehmigt hat, es sei denn sie steht im Einklang mit einer Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (20) erlassen wurde.

(24)

Um die Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik zu verbessern und die Integration der Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche zu stärken, sollte das LIFE-Programm Projekte unterstützen, die integrierte Konzepte zur Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts fördern. Solche integrierten Projekte sollten im Einklang mit der Strategie Europa 2020 als konkrete Instrumente zur Stärkung der Integration von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche der Union und in die Gesamtausgaben der Union dienen. Sie sollten Beispiele für bewährte Verfahren für die effiziente und gut abgestimmte Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik der Union in den Mitgliedstaaten und Regionen darstellen. Beim Teilprogramm "Umwelt" sollten sich integrierte Projekte hauptsächlich auf die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 – wobei besonderes Augenmerk auf die wirksame Verwaltung und Konsolidierung des mit der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes durch Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage von Artikel 8 jener Richtlinie geschaffen wurden, zu richten ist –, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sowie der Rechtsvorschriften über Abfall und Luft konzentrieren.

(25)

Im Mittelpunkt integrierter Projekte werden zwar die festgelegten Themen stehen, die Projekte sollten jedoch Mehrzweck-Durchführungsmechanismen sein (die z. B. auf Umweltvorteile und Kapazitätenaufbau ausgerichtet sind), mit denen Ergebnisse in anderen Politikbereichen, insbesondere der Meeresumwelt im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22), erzielt werden können. Integrierte Projekte könnten auch in anderen Umweltbereichen ins Auge gefasst werden. Beim Teilprogramm "Klimapolitik" sollten diese integrierten Projekte insbesondere Strategien und Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel betreffen.

(26)

Integrierte Projekte sollten nur eine Reihe spezifischer Aktivitäten und Maßnahmen unterstützt werden, während andere Aktivitäten, die die im Projekt enthaltenen ergänzen, aus anderen Finanzierungsprogrammen der Union sowie durch Mittel aus nationalen, regionalen und privatwirtschaftlichen Quellen finanziert werden sollten. Bei der Finanzierung durch das LIFE-Programm sollten Synergien genutzt und die Kohärenz mit anderen Finanzierungsquellen der Union durch eine strategische Ausrichtung auf die Umwelt und die Klimapolitik sichergestellt werden, wobei gleichzeitig auch die Vereinfachung der Verfahren gewährleistet werden sollte.

(27)

Integrierte Projekte, bei denen der Schwerpunkt ganz besonders auf der Umsetzung des Umwelt- und Klimarechts und der Umwelt- und Klimapolitik der Union durch einen integrierten Ansatz liegt, erfordern Maßnahmen in der gesamten Union und in allen von dieser Verordnung erfassten Sektoren. Daher ist es notwendig, dass ein Verteilungskriterium in das Auswahlverfahren eingeführt wird, um die geografische Ausgewogenheit leichter herzustellen, und dass sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, erforderlichenfalls unterstützt von einem LIFE-Projekt der technischen Hilfe, während des LIFE-Programmzeitraums mindestens ein integriertes Projekt vorzuschlagen und auf den Weg zu bringen.

(28)

Wegen der Neuartigkeit des Ansatzes eines integrierten Projektes sollten die Interessenträger erforderlichenfalls durch technische Hilfe unterstützt werden. Die Phase der Antragstellung sollte durch ein zweistufiges Antragsverfahren gestrafft werden. In der ersten Stufe wird in einem Finanzplan angegeben, welche anderen Finanzierungsquellen der Union und nationalen oder privaten Finanzierungsquellen mobilisiert werden sollen und in welchem Umfang. Erst in der zweiten Stufe sollten Absichtserklärungen mindestens einer anderen Finanzierungsquelle erforderlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Anforderung der Mobilisierung einer zusätzlichen Finanzierungsquelle erfüllt ist. Der Umfang, in dem andere Unionsfonds mobilisiert werden, sollte während der Vergabephase berücksichtigt werden.

(29)

Damit integrierte Projekte erfolgreich durchgeführt werden können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und den nichtstaatlichen Akteuren, die in die Zielsetzungen im Rahmen des LIFE-Programms einbezogen sind. In diesem Zusammenhang sollten bei der Entwicklung, Durchführung, Bewertung und Überwachung der Projekte die Grundsätze der Transparenz und der Offenlegung der Beschlüsse eingehalten werden.

(30)

Für Projekte im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt", die keine integrierten Projekte sind, sollte eine anteilsmäßige Verteilung von Mitteln unter allen Mitgliedstaaten für die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms nach den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung durch die Vornahme indikativer nationaler Zuweisungen erfolgen.

(31)

Um in den Mitgliedstaaten die Kapazitäten für eine Teilnahme am LIFE-Programm aufzubauen, sollte eine garantierte Finanzierung für Projekte des Kapazitätenaufbaus all denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die die in dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Anforderungen erfüllen. Eine solche Finanzierung sollte auf der Grundlage eines vereinbarten Plans für den Kapazitätenaufbau, in dem die erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel beschrieben werden, zur Verfügung gestellt werden.

(32)

Qualität sollte als übergeordnetes Kriterium dienen, nach dem sich die Projektbewertung und das Vergabeverfahren im LIFE-Programm richten. Die Verteilungskriterien, die eingeführt wurden, um der geografischen Ausgewogenheit Ausdruck zu verleihen, sind indikativer Art und bedeuten nicht, dass ein Mitgliedstaat sicher Mittel oder Zuweisungen erhält.

(33)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ("Aarhus-Konvention"). Daher sollte die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen und von Netzen von Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, unterstützt werden, da diese sowohl die Ziele der Aarhus-Konvention wirksam fördern, indem sie sich im politischen Gestaltungsprozess für die Anliegen und Überzeugungen von Bürgerinnen und Bürgern der Union einsetzen, als auch ihre Umsetzung unterstützen und für Umwelt- und Klimaprobleme sowie die politischen Reaktionen sensibilisieren. Es ist angebracht, dass das LIFE-Programm ein breites Spektrum nichtstaatlicher Organisationen und von Netzen von Organisationen ohne Erwerbscharakter, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen und hauptsächlich auf den Gebieten Umwelt oder Klimapolitik tätig sind, durch die wettbewerbsorientierte und transparente Gewährung von Betriebskostenzuschüssen unterstützt, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Unionspolitik leisten und die Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimaziele der Union fördern und stärken können und damit ihre Fähigkeit, effizientere Partner zu werden, aufgebaut und gestärkt wird.

(34)

Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Ausarbeitung und Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus dem LIFE-Programm verwenden, um Initiierung, Umsetzung und Mainstreaming der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union zu unterstützen; hierzu gehört auch die Beschaffung von Dienstleistungen und Gütern. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel sollten auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union sowie die Kommunikation über den Stand der Durchführung und Umsetzung aller wichtigen Unionsrechtsvorschriften im Umwelt- und Klimabereich abdecken.

(35)

Die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bei Darlehen, Beteiligungs- und Risikokapital, die zurzeit auf dem Markt besteht, wird angesichts der Finanzkrise wahrscheinlich noch weiterbestehen, weshalb es angezeigt ist, die Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung von Projekten, die Einnahmen generieren können, auf den Gebieten Umwelt und Klima zu erlauben. Mit den aus dem LIFE-Programm unterstützten Finanzierungsinstrumenten sollte auf kostenwirksame Weise besonderen Markterfordernissen entsprochen werden, wobei die Ziele des Programms zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Es sollte möglich sein, Finanzierungsinstrumente mit Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt, auch im Rahmen dieser Verordnung, zu kombinieren.

(36)

Die Erfahrungen mit den bisherigen LIFE-Programmen haben gezeigt, dass die Bemühungen auf konkrete umwelt- und klimapolitische Prioritäten und Tätigkeitsbereiche konzentriert werden müssen. Diese thematischen Prioritäten sollten nicht erschöpfend sein und es Antragstellern ermöglichen, Vorschläge in anderen Bereichen einzureichen und neue Ideen als Reaktion auf neue Herausforderungen einzubeziehen. Mehrjährige Arbeitsprogramme sollten flexibel sein, damit die Gesamt- und Einzelziele des LIFE-Programms erreicht werden können, und gleichzeitig die notwendige Stabilität der Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, aufweisen, so dass potenzielle Antragsteller planen sowie Vorschläge ausarbeiten und einreichen können. Das erste mehrjährige Arbeitsprogramm sollte eine Laufzeit von vier Jahren haben; ihm sollte ein zweites Arbeitsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren folgen. Beide Arbeitsprogramme sollten eine nicht erschöpfende Liste von Projektbereichen, durch die die thematischen Prioritäten umgesetzt werden, enthalten.

(37)

Die Erfahrung mit früheren LIFE-Programmen hat die Bedeutung nationaler LIFE-Kontaktstellen deutlich gemacht, insbesondere bei der Unterstützung von Antragstellern und Mittelempfängern, wodurch sie zur erfolgreichen Umsetzung der Programme beitrugen. Das System nationaler und regionaler LIFE-Kontaktstellen sollte daher insbesondere in Mitgliedsstaaten mit geringer Projektaufnahme fortgeführt und möglichst gestärkt werden und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen LIFE-Kontaktstellen sowie der nationalen und regionalen Kontaktstellen untereinander sollte intensiviert werden. Die Erfahrung mit früheren LIFE-Programmen hat auch gezeigt, wie wichtig es ist, für eine wirksame Verbreitung von Projektergebnissen und für Netzwerkaktivitäten zu sorgen, um die Hebelwirkung und den Unionsmehrwert des LIFE-Programms insbesondere durch die Organisation von Seminaren, Workshops und anderen Aktivitäten zu steigern, die auf den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren innerhalb der Union ausgerichtet sind. Deshalb sollte die Kommission zielgerichtete Aktivitäten zur Verbreitung fortführen und verstärken, einschließlich derjenigen, deren besonderer Schwerpunkt auf integrierten Projekten, insbesondere in Mitgliedsstaaten mit geringer Projektaufnahme, sowie in Bezug auf spezielle Sektoren, und sie sollte die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Empfängern von LIFE-Mitteln und anderen Personen fördern. Die Kommission sollte weiterhin mithilfe entsprechender Medien und Technologien regelmäßig die Liste von Projekten veröffentlichen, die über das LIFE-Programm gefördert wurden, darunter eine Kurzbeschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gebundenen Mittel.

(38)

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Mittelempfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, ohne dass die Zuschussfähigkeit von Kosten für Mehrwertsteuer und Stammpersonal unter den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dadurch beeinträchtigt wird. Wie bisher üblich, sollte die Summe der Beiträge der öffentlichen Organisationen (koordinierende Empfänger und/oder assoziierte Empfänger) zu dem Projekt mindestens 2 % über den Lohnkosten für die für das Projekt verantwortlichen Mitarbeiter der nationalen Verwaltungen liegen. Unionsmittel sollten nicht als Subventionen nationaler Haushalte benutzt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Kosten für Mehrwertsteuer. Allerdings gibt es nur beschränkte Informationen über die Beträge von Unionsmitteln, die zur Abdeckung von Mehrwertsteuer benutzt werden. Deshalb sollte die Kommission in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung stellen, die Empfänger von Projektmitteln im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(39)

Die Höchstsätze der Kofinanzierung sollten in der Höhe festgesetzt werden, die notwendig ist, um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten.

(40)

Das LIFE-Programm und seine Teilprogramme sollten regelmäßig überwacht und anhand der entsprechenden Leistungsindikatoren bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen, einschließlich einer etwaigen notwendigen Revision der thematischen Prioritäten, vorgenommen werden können. Bei einer weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren für die Bewertung von Programmen und Projekten sollte die Kommission den Schwerpunkt auf die Qualitätsüberwachung auf der Grundlage der Leistungsindikatoren und der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen legen. Die Kommission sollte auch eine Methodik zur Überwachung des langfristigen Projekterfolgs vorschlagen, insbesondere im Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität. Um die positiven Nebeneffekte nachzuweisen, die beide Teilprogramme "Klimapolitik" und "Biodiversität" mit sich bringen können, und um Informationen über die Höhe der Ausgaben zu liefern, sollten beim Monitoring des LIFE-Programms klimabezogene Ausgaben und biodiversitätsbezogene Ausgaben im Sinne der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" verfolgt werden. Diese Verfolgung sollte auf einer einfachen beruhen, bei der die Ausgaben in eine von drei Kategorien eingeteilt werden: Ausgaben mit ausschließlichem Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 100 % anzurechnen), Ausgaben mit bedeutendem Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 40 % anzurechnen) und Ausgaben ohne Bezug zu Klima und Biodiversität (zu 0 % anzurechnen). Diese Methodik sollte nicht ausschließen, dass gegebenenfalls präzisere Methodiken angewandt werden.

(41)

Angesichts der langjährigen Erfahrung der Kommission bei der Verwaltung des LIFE-Programms und von LIFE-Projekten und der positiven Erfahrungen von Empfängern von LIFE-Mitteln mit externen Überwachungsteams sollte die Verwaltung des LIFE-Programms weiterhin bei der Kommission liegen. Jede Änderung der Verwaltungsstruktur des LIFE-Programms und der LIFE-Projekte sollte einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass ein angemessenes und umfassendes Fachwissen, insbesondere im Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität, gewährleistet ist.

(42)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(43)

Um eine optimale Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, die die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten für das Teilprogramm "Umwelt" und die Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm "Klimapolitik" betreffen, sowie zur Änderung der thematischen Prioritäten nach Anhang III und zur Erhöhung des Prozentsatzes der Haushaltsmittel, die Zuschüssen für Projekte zugewiesen werden, die die Erhaltung von Natur und Biodiversität unterstützen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.

(45)

Wenn der Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik keine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts abgibt, sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 den Durchführungsrecht nicht erlassen. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens sollte unter anderem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die anteilsmäßige Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, insbesondere des Höchstbetrags, den ein einziges integriertes Projekt erhalten kann, zu bewerten.

(46)

Um einen reibungslosen Übergang zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 angenommenen Maßnahmen und dem LIFE-Programm sicherzustellen, müssen die gemäß der genannten Verordnung finanzierten Aktivitäten nach ihrem Auslaufen weiterhin überwacht, überprüft und qualitativ bewertet werden.

(47)

Der Mehrwert des LIFE-Programms erwächst aus der Besonderheit des Konzepts und der Ausrichtung, aufgrund deren seine Maßnahmen speziell an umwelt- und klimapolitische Erfordernisse angepasst sind. Das LIFE-Programm kann durch bessere Bündelung von Ressourcen und Sachverstand dazu beitragen, dass die Umweltpolitik wirksamer umgesetzt wird als durch die Mitgliedstaaten allein. Es bietet auch die Plattform für die Ausarbeitung und den Austausch bewährter Verfahren und von Wissen, wodurch Veränderungen bei der Umsetzung des Besitzstands der Union verbessert, katalysiert und beschleunigt werden, Kapazität ausgebaut wird sowie private Akteure, insbesondere KMU, bei der Erprobung von Technologien und Lösungen in kleinem Maßstab unterstützt werden und den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern die Möglichkeit gegeben wird, voneinander zu lernen. Darüber hinaus schafft das LIFE-Programm Synergien zwischen Unionsmitteln und nationalen Mitteln und mobilisiert zusätzliche privatwirtschaftliche Mittel, wodurch die Kohärenz der Unionsmaßnahmen erhöht und eine homogenere Umsetzung des Besitzstands der Union gefördert werden.

(48)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der Umsetzung und Ausarbeitung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, einschließlich der Integration der umwelt- und klimapolitischen Ziele in andere Politikbereiche, und die Förderung einer besseren Verwaltungspraxis von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49)

Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

PROGRAMM FÜR DIE UMWELT UND KLIMAPOLITIK (LIFE)

Artikel 1

Aufstellung des Programms

Es wird ein Programm für die Umwelt und Klimapolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ("LIFE-Programm") aufgestellt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

"Pilotprojekte" Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können;

b)

"Demonstrationsprojekte" Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden;

c)

"Best-Practice-Projekte" Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden;

d)

"integrierte Projekte" Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

e)

"Projekte der technischen Hilfe" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung gewährt wird, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten, und insbesondere um sicherzustellen, dass diese Projekte im Einklang mit dem Zeitplan sowie den technischen und finanziellen Anforderungen des LIFE-Programms in Abstimmung mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fonds stehen;

f)

"Projekte des Kapazitätenaufbaus" Projekte, durch die über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung für die Aktivitäten gewährt wird, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler oder regionaler Kontaktstellen für LIFE, mit dem Ziel aufzubauen, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer am LIFE-Programm teilzunehmen;

g)

"vorbereitende Projekte" Projekte, die vorrangig von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmt werden und mit denen auf spezifische Bedürfnisse bei der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union eingegangen wird;

h)

"Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte" Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms "Umwelt" und des Teilprogramms "Klimapolitik" abzielen.

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Leistungsindikatoren

(1)   Das LIFE-Programm verfolgt insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes und der Bekämpfung der Schädigung der Ökosysteme;

b)

Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union, Funktion als Katalysator für und Förderung der Integration und des Mainstreamings von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereichen der Union und Praktiken des öffentlichen und privaten Sektors, auch durch Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor;

c)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung der Zivilgesellschaft, von nichtstaatlichen Organisationen und örtlichen Akteuren;

d)

Unterstützung der Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms.

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das LIFE-Programm zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Ziele und Einzelziele der Strategie Europa 2020 und der einschlägigen Umwelt- und Klimastrategien und –pläne der Union bei.

(2)   Die allgemeinen Ziele gemäß Absatz 1 werden im Rahmen der nachstehenden Teilprogramme verfolgt:

a)

Teilprogramm "Umwelt";

b)

Teilprogramm "Klimapolitik".

(3)   Die Leistung des LIFE-Programms wird insbesondere anhand folgender Indikatoren bewertet:

a)

allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe a: zurechenbare Umwelt- und Klimaverbesserungen. In Bezug auf das Ziel, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität zu leisten, werden die zurechenbaren Umweltverbesserungen gemessen anhand des prozentualen Anteils des Natura-2000-Netzes, der saniert oder einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zugeführt wurde, anhand der Fläche und der Art der Ökosysteme, die saniert wurden, sowie anhand der Zahl und des Typs der betroffenen Lebensräume und Arten, die einen verbesserten Erhaltungszustand aufweisen;

b)

allgemeine Ziele im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von entwickelten oder durchgeführten Maßnahmen, mit denen Pläne, Programme oder Strategien im Einklang mit der Umwelt- und Klimapolitik und dem Umwelt- und Klimarecht der Union umgesetzt werden, sowie Zahl von Maßnahmen, die wiederholt oder übertragen werden können;

c)

allgemeine Ziele im Zusammenhang mit Integration und Mainstreaming gemäß Absatz 1 Buchstabe b: Zahl von Maßnahmen, mit denen Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union geschaffen oder die in solche Programme einbezogen wurden oder die in Praktiken des öffentlichen oder privaten Sektors integriert wurden;

d)

allgemeines Ziel gemäß Absatz 1 Buchstabe c: Zahl von Maßnahmen für eine bessere Verwaltungspraxis, zur Verbreitung von Informationen und zur Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur weiteren Präzisierung der Leistungsindikatoren im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Schwerpunktbereiche und thematischen Prioritäten nach Artikel 9 und Anhang III hinsichtlich des Teilprogramms "Umwelt" bzw. Artikel 13 hinsichtlich des Teilprogramms "Klimapolitik" zu erlassen.

Artikel 4

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des LIFE-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 3 456 655 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, was 0,318 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Die Haushaltsmittel werden wie folgt auf die Teilprogramme aufgeteilt:

a)

Aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 2 592 491 250 EUR für das Teilprogramm "Umwelt" bereitgestellt;

b)

aus der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 werden 864 163 750 EUR für das Teilprogramm "Klimapolitik" bereitgestellt.

Artikel 5

Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten- und Beitrittsländern;

c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates (24) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Drittländer an Unionsprogrammen festgelegt wurden.

Artikel 6

Aktivitäten außerhalb der Union oder in überseeischen Ländern und Gebieten

(1)   Unbeschadet des Artikels 5 können im Rahmen des LIFE-Programms Aktivitäten außerhalb der Union und in überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß dem Beschluss 2001/822/EG (Übersee-Assoziationsbeschluss) finanziert werden, sofern diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten, für die die Verträge gelten, durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten.

(2)   Eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person kann an den in Artikel 18 genannten Projekten teilnehmen, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und die außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das LIFE-Programm kann in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich ist.

Artikel 8

Komplementarität

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird.

(2)   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Insbesondere wird eine Finanzierung im Rahmen des LIFE-Programms, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet und darf gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV erst nach der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, es sei denn, sie steht mit einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung im Einklang.

(3)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um – insbesondere im Kontext integrierter Projekte – Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Eine solche Koordinierung findet innerhalb des Rahmens, der durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geschaffen wurde, und über den Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie die Mechanismen statt, die in den Partnerschaftsvereinbarungen entsprechend den Anforderungen jener Verordnung festgelegt wurden.

(4)   Darüber hinaus gewährleistet die Kommission Kohärenz und Synergien und vermeidet Überschneidungen des LIFE-Programms mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten der Union, insbesondere mit Horizont 2020 und den Politiken und Instrumenten im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union.

TITEL II

TEILPROGRAMME

KAPITEL 1

Teilprogramm "Umwelt"

Artikel 9

Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Umwelt"

(1)   Das Teilprogramm "Umwelt" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

a)

Umwelt und Ressourceneffizienz;

b)

Natur und Biodiversität;

c)

Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Schwerpunktbereichen gehören die thematischen Prioritäten nach Anhang III.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die thematischen Prioritäten nach Anhang III auf der Grundlage der folgenden Kriterien zu ergänzen, zu streichen oder zu ändern:

a)

der im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegten Prioritäten;

b)

der für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten spezifischen Ziele;

c)

der Erfahrung, die bei der Umsetzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 24 gesammelt wurde;

d)

der Erfahrung, die bei der Durchführung der integrierten Projekte gesammelt wurde;

e)

der Prioritäten, die sich aus neuen Umweltrechtsvorschriften der Union, die nach dem 23. Dezember 2013 angenommen werden, ergeben; oder

f)

der Erfahrung, die bei der Anwendung des bestehenden Umweltrechts und der bestehenden Umweltpolitik der Union gesammelt wurde.

Die Kommission überprüft die thematischen Prioritäten nach Anhang III spätestens bei der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und überarbeitet sie erforderlichenfalls.

(3)   Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" unterstützte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen.

Artikel 10

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Umwelt und Ressourceneffizienz"

Im Schwerpunktbereich "Umwelt und Ressourceneffizienz" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Entwicklung, Erprobung und Demonstration von auf Umweltprobleme ausgerichteten Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen, einschließlich Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming – auch mit Blick auf die Verbindung zwischen Umwelt und Gesundheit – eignen und die einer ressourceneffizienzbezogenen Politik und Gesetzgebung, einschließlich des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, förderlich sind;

b)

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der Union, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

c)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Politik und Gesetzgebung der Union im Umweltbereich sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Umwelt innerhalb und außerhalb der Union auswirken.

Artikel 11

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Natur und Biodiversität"

Im Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen;

b)

Förderung der Weiterentwicklung, Umsetzung und Verwaltung des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes, insbesondere der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG geschaffen wurden;

c)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Umsetzung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Politik und des Rechts der Union im Bereich Natur und Biodiversität sowie der Wissensgrundlage für die Bewertung und Überwachung der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die sich auf die Natur und die Biodiversität innerhalb und außerhalb der Union auswirken.

Artikel 12

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich"

Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich" des Teilprogramms "Umwelt" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs;

b)

Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Umweltbereich und Erleichterung der Weitergabe von Wissen über erfolgreiche Umweltlösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen;

c)

Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Umweltrechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.

KAPITEL 2

Teilprogramm "Klimapolitik"

Artikel 13

Schwerpunktbereiche des Teilprogramms "Klimapolitik"

Das Teilprogramm "Klimapolitik" umfasst drei Schwerpunktbereiche:

a)

Klimaschutz;

b)

Anpassung an den Klimawandel;

c)

Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich.

Artikel 14

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Klimaschutz"

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich "Klimaschutz" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche –, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

Artikel 15

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel"

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche – insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich auf den Ökosystemen aufbauender Ansätze;

b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Aktionen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen, und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen;

d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel, die sich für eine Wiederholung, eine Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

Artikel 16

Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich"

Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Klimabereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung;

b)

Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen;

c)

Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Klimarechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten;

d)

Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung.

TITEL III

GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Finanzierung

Artikel 17

Finanzierungsformen

(1)   Die Finanzierung aus Unionsmitteln kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)

Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012, insbesondere Artikel 139 und 140, und im Einklang mit praxisbezogenen Anforderungen in spezifischen Unionsrechtsakten;

d)

sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

(2)   Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(3)   Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, werden im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen durchgeführt.

(4)   Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm werden Projekten zugewiesen, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe c unterstützt werden.

Die Kommission kann diese Finanzierungsinstrumente als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Artikel 24 einbeziehen, sofern eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt wurde.

(5)   Höchstens 30 % der Haushaltsmittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüssen gemäß Absatz 4 zugewiesen werden, dürfen integrierten Projekten zugewiesen werden. Dieser Höchstsatz ist im Rahmen der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a neu zu bewerten; gegebenenfalls ist ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 18

Projekte

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

a)

Pilotprojekte;

b)

Demonstrationsprojekte;

c)

Best-Practice-Projekte;

d)

integrierte Projekte;

e)

Projekte der technischen Hilfe;

f)

Projekte zum Kapazitätsaufbau;

g)

vorbereitende Projekte;

h)

Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte;

i)

sonstige Projekte, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Artikel 19

Förder- und Zuschlagskriterien sowie Projektauswahl

(1)   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die Förderkriterien erfüllen, die sich auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und die folgenden Zuschlagskriterien gründen:

a)

Sie müssen im Interesse der Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der allgemeinen Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 sowie der in Artikel 9 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche, der thematischen Prioritäten nach Anhang III oder der in Artikel 13 aufgeführten spezifischen Ziele für Schwerpunktbereiche leisten;

b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein und

c)

sie müssen hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein.

(2)   Die Vergabe von Projekten erfolgt nur, wenn die Projekte die Mindestqualitätsanforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erfüllen.

(3)   Die aus dem LIFE-Programm im Rahmen eines Schwerpunktbereichs finanzierten Projekte vermeiden es, die Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, und fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

(4)   Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE-Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik" fällt.

Integrierte Projekte werden im Hinblick auf die Erreichung der gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziele für jeden der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Bereiche verteilt.

Um die Einhaltung der Bestimmung über die Mobilisierung von Finanzierungsquellen der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen gemäß Artikel 2 Buchstabe d bewerten zu können, muss den Vorschlägen für integrierte Projekte Folgendes beigefügt werden:

a)

in der ersten Stufe des Antragsverfahrens: ein Finanzplan; und

b)

in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens: mindestens eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, in welchem Umfang andere einschlägige Finanzierungsquellen der Union oder nationale oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden und um welche Finanzierungsquellen es sich dabei handelt.

(5)   Die Kommission sorgt während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms für die geografische Ausgewogenheit bei Projekten, die keine integrierten Projekte sind und im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" eingereicht werden, indem sie anteilsmäßig Mittel unter allen Mitgliedstaaten über die Vornahme indikativer nationaler Zuweisungen gemäß den Kriterien nach Anhang I verteilt. Sind indikative nationale Zuweisungen nicht anwendbar, werden Projekte ausschließlich auf der Grundlage von Verdiensten ausgewählt.

(6)   Wenn die Summe der für die Finanzierung von durch einen Mitgliedstaat eingereichten Projekten, die keine integrierten Projekte sind und die auf der von der Kommission am Ende des Auswahlverfahrens aufgestellten Liste geführt werden, notwendigen Kofinanzierungen geringer als die indikative Zuweisung für diesen Mitgliedstaat ist, verwendet die Kommission, sofern die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, den Saldo dieser indikativen nationalen Zuweisung zur Kofinanzierung derjenigen Projekte, die von anderen Mitgliedstaaten eingereicht werden, keine Projekte in ÜLG sind und den größten Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 leisten.

Bei der Vorlage der Liste der Projekte, die kofinanziert werden sollen, erstattet die Kommission dem Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik Bericht darüber, wie sie die gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgestellten Zuweisungskriterien berücksichtigt hat.

(7)   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden. Die Kommission zieht die Bewilligung der Finanzierung von transnationalen Projekten sogar in Fällen in Betracht, in denen der Saldo der indikativen nationalen Zuweisung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die an diesen transnationalen Projekten teilnehmen, überschritten wurde.

(8)   Während des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 1 000 000 EUR infrage, sofern er eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gemäß der Festlegung in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 beträgt weniger als 70 %;

b)

das Pro-Kopf-BIP des Mitgliedstaats im Jahr 2012 betrug weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts oder

c)

der Mitgliedstaat trat der Union nach dem 1. Januar 2013 bei.

Während des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung eines Projekts des Kapazitätenaufbaus bis zu einem Betrag von 750 000 EUR infrage, sofern er die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die durchschnittliche Aufnahmerate des Mitgliedstaats bei seiner indikativen nationalen Zuweisung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß Absatz 5 beträgt weniger als 70 % und

b)

die durchschnittliche Aufnahmerate der indikativen nationalen Zuweisungen des Mitgliedstaats für die Jahre 2014, 2015 und 2016 hat sich im Vergleich zur durchschnittlichen Aufnahmerate für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erhöht.

Um für eine Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus infrage zu kommen, muss sich ein Mitgliedstaat verpflichten, die für das LIFE-Programm vorgesehenen Ressourcen, einschließlich unter anderem die Zahl der Mitarbeiter, während der Laufzeit des jeweiligen mehrjährigen Arbeitsprogramms auf einem Niveau zu halten, das nicht geringer als dasjenige ist, das im Jahr 2012 bestand. Diese Verpflichtung wird in dem Plan für den Kapazitätenaufbau gemäß Absatz 9 festgelegt.

Abweichend von den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Unterabsätzen 1 und 2 und für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms kommt ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus nicht infrage, wenn sein Pro-Kopf-BIP im Jahr 2012 mehr als 105 % des Unionsdurchschnitts betrug. Die Finanzierung von Projekten des Kapazitätenaufbaus ist auf ein Projekt pro Mitgliedstaat je mehrjähriges Arbeitsprogramm beschränkt.

(9)   Die Kommission richtet ein Schnellverfahren für die Vergabe aller Projekte des Kapazitätenaufbaus ein. Anträge auf solche Projekte des Kapazitätenaufbaus können ab dem 23. Dezember 2013 eingereicht werden. Anträge gründen sich auf einen Plan für den Kapazitätenaufbau, der zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wird und in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die durch das LIFE-Programm finanziert werden sollen, um die Kapazität des Mitgliedstaats zu entwickeln, erfolgreiche Anträge auf Finanzierung von Projekten im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" einzureichen. Solche Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Einstellung neuen Personals und Schulung nationaler und regionaler Kontaktstellen;

b)

Unterstützung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie Förderung der Verbreitung und der Nutzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen des LIFE-Programms;

c)

Ansätze vom Typ "Ausbildung der Ausbilder";

d)

Austausch- und Entsendungsprogramme zwischen öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, insbesondere Aktivitäten zum Austausch von Spitzenkräften.

Zu den Maßnahmen, die von dem Plan für den Kapazitätenaufbau erfasst werden, kann die Rekrutierung von Fachleuten gehören, um kurzfristige technische und verfahrensrechtliche Kapazitätslücken zu schließen. Nicht dazu gehört die Rekrutierung von Fachleuten, deren Hauptfunktion die Erstellung von Vorschlägen für die Einreichung im Rahmen der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist.

Der Plan für den Kapazitätenaufbau enthält Schätzungen der Kosten für solche Maßnahmen.

Artikel 20

Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten

(1)   Die Höchstsätze der Kofinanzierung für Projekte gemäß Artikel 18 betragen

a)

während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;

b)

während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 55 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden;

c)

für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms

i)

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstaben d, e und g genannten Projekte;

ii)

unbeschadet der Ziffer iii bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunkbereichs "Natur und Biodiversität" im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" finanziert werden;

iii)

bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für Projekte, die im Rahmen des Schwerpunktbereichs "Natur und Biodiversität" im Teilprogramm "Umwelt" finanziert werden und prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder die Vogelarten, die von dem nach Artikel 16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss als zur Förderung vorrangig angesehen werden, betreffen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen;

iv)

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstabe f genannten Projekte.

(2)   Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein.

Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben.

(3)   Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen kommen bei Projekten gemäß Artikel 18 für eine Finanzierung aus Unionsmitteln in Betracht, sofern

a)

der Erwerb dazu beiträgt, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, einschließlich der Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;

b)

der Erwerb der Flächen die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit ist, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;

c)

die erworbenen Flächen langfristig Nutzungen vorbehalten sind, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 11, 14 oder 15 im Einklang stehen, und

d)

die betroffenen Mitgliedstaaten durch Übertragung oder anderweitig sicherstellen, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 21

Betriebskostenzuschüsse

(1)   Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zu bestimmten operativen und administrativen Kosten von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die Ziele von allgemeinem Unionsinteresse verfolgen, in erster Linie umwelt- oder klimapolitisch tätig sind und an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken.

(2)   Der Höchstsatz der Kofinanzierung für Betriebskostenzuschüsse durch die Union gemäß Absatz 1 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten.

Artikel 22

Andere Arten von Aktivitäten

Aus dem LIFE-Programm können Aktivitäten der Kommission finanziert werden, mit denen die Einleitung, Durchführung und das Mainstreaming von umwelt- und klimapolitischen Strategien und Rechtsvorschriften der Union zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 gefördert werden. Zu solchen Aktivitäten können zählen

a)

Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union sowie die institutionelle Kommunikation über den Stand der Durchführung und Umsetzung aller wichtigen Unionsrechtsvorschriften im Umwelt- und Klimabereich ab;

b)

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

c)

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von Projekten, Politiken, Programmen und Rechtsvorschriften;

d)

Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

e)

Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

f)

sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Artikel 23

Mittelempfänger

Öffentliche und private Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten.

Um die Sichtbarkeit des LIFE-Programms sicherzustellen, machen die Mittelempfänger das LIFE-Programm sowie die Ergebnisse ihrer Projekte bekannt und erwähnen stets die von der Union erhaltene Unterstützung. Das im Anhang II abgebildete Logo des LIFE-Programms ist bei allen Kommunikationsaktivitäten zu verwenden, und es muss auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten erscheinen. Außer in Fällen, die von der Kommission festgelegt werden, müssen alle im Rahmen des LIFE-Programms erworbenen langlebigen Güter das Logo des LIFE-Programms tragen.

KAPITEL 2

Durchführungsmaßnahmen

Artikel 24

Mehrjährige Arbeitsprogramme

(1)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten mehrjährige Arbeitsprogramme für das LIFE-Programm. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt drei Jahre.

(2)   Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm enthält im Einklang mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 die folgenden Angaben:

a)

die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Schwerpunktbereiche und die einzelnen Finanzierungsformen innerhalb jedes Teilprogramms gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 17 Absätze 4 und 5. Mit Ausnahme von Projekten der technischen Hilfe und Projekten des Kapazitätenaufbaus dürfen keine Vorabzuweisungen für maßnahmenbezogene Zuschüsse zwischen den einzelnen Schwerpunktbereichen oder innerhalb eines Schwerpunktbereichs vorgenommen werden;

b)

die Projektbereiche, durch die die thematischen Prioritäten nach Anhang III umgesetzt werden, für die während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms zu finanzierenden Projekte;

c)

qualitative und quantitative Ergebnisse, Indikatoren und Ziele für jeden Schwerpunktbereich und jede Projektart während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms im Einklang mit den Leistungsindikatoren nach Artikel 3 Absatz 3 und den spezifischen Zielen, die für jeden Schwerpunktbereich in den Artikeln 10, 11, 12, 14, 15 und 16 festgelegt sind;

d)

die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen im Einklang mit den Artikeln 2 und 19 dieser Verordnung sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

e)

vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms.

(3)   Im Rahmen des mehrjährigen Arbeitsprogramms veröffentlicht die Kommission jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 aufgeführten Schwerpunktbereiche. Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die in einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, zwischen den verschiedenen Arten von Projekten gemäß Artikel 18 neu zugewiesen werden.

(4)   Die Kommission überprüft das mehrjährige Arbeitsprogramm spätestens anlässlich der Halbzeit-Evaluierung des LIFE-Programms im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Arten des Haushaltsvollzugs

Die Kommission führt die Aktivitäten zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nach den in Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Arten des Haushaltsvollzugs durch; dazu gehören insbesondere die direkte oder indirekte Verwaltung durch die Kommission nach dem Prinzip der zentralen Verwaltung oder nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.

Artikel 26

Administrative und technische Unterstützung

Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch die notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf-, Kommunikations- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des LIFE-Programms und für die Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind.

Die Kommission organisiert regelmäßig und in Zusammenarbeit mit den nationalen LIFE-Kontaktstellen Seminare und Workshops, veröffentlicht Listen von im Rahmen des LIFE-Programms finanzierten Projekten oder unternimmt sonstige Aktivitäten, die den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren zu allen Projekten sowie die Wiederholung und die Weitergabe von Projektergebnissen in der gesamten Union fördern. Hierfür unternimmt die Kommission Aktivitäten, die auf die Verbreitung von Projektergebnissen unter den Empfängern von LIFE-Mitteln und an sonstige Personen ausgerichtet sind, wobei gegebenenfalls ein besonderer Schwerpunkt auf Mitgliedstaaten mit einer geringeren Aufnahme von LIFE-Mitteln zu legen ist, und sie fördert die Kommunikation und Kooperation zwischen abgeschlossenen und laufenden Projekten mit neuen Empfängern von Mitteln für Projekte, Antragstellern oder Interessenträgern in dem gleichen Bereich.

Die Kommission organisiert mindestens alle zwei Jahre spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Aktivitäten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Umsetzung integrierter Projekte sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der durch Projekte der technischen Hilfe gewährten Unterstützung zu fördern. An solchen Aktivitäten nehmen nationale oder regionale Verwaltungen, die andere Fonds der Unionsfonds verwalten, sowie andere einschlägige Interessenträger teil.

Artikel 27

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme einschließlich des Betrags der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben und erstattet darüber Bericht. Sie bewertet zudem Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen komplementären Unionsprogrammen und insbesondere Synergien zwischen seinen Teilprogrammen. Die Kommission berechnet indikative nationale Zuweisungen anhand der Kriterien nach Anhang I für die Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms ausschließlich zum Zwecke der vergleichenden Bewertung der Leistungen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die folgenden Berichte vor:

a)

bis spätestens 30. Juni 2017 im Hinblick auf einen Beschluss über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen einen externen, unabhängigen Halbzeit-Evaluierungsbericht über das LIFE-Programm und seine Teilprogramme, in dem auch auf qualitative und quantitative Aspekte seiner Durchführung, den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, die Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (soweit möglich auf Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz der Mittelverwendung und den Unionsmehrwert des Programms eingegangen wird. Dieser Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält auch eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags des LIFE-Programms zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgeführt sind. Darüber hinaus werden bei der Evaluierung die Möglichkeiten für Vereinfachungen, die interne und externe Kohärenz des Programms, die fortbestehende Relevanz sämtlicher Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen im Rahmen des LIFE-Programms zu den Gesamt- und Einzelziele der Strategie Europa 2020 sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung geprüft. Dabei werden auch die Ergebnisse der Evaluierung der langfristigen Auswirkungen von LIFE berücksichtigt. Der Halbzeit-Evaluierungsbericht wird ergänzt durch Bemerkungen der Kommission unter anderem zur Art und Weise, in der die Ergebnisse des Halbzeit-Evaluierungsberichts bei der Durchführung des LIFE-Programms Berücksichtigung finden werden, sowie insbesondere zu der Frage, inwieweit die Schwerpunktbereiche nach Anhang III geändert werden müssen.

Der Halbzeit-Evaluierungsbericht enthält eine eingehende Prüfung des Umfangs und der Qualität des Bedarfs an sowie der Planung und Durchführung von integrierten Projekten bzw. wird durch diese ergänzt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem erreichten oder erwarteten Erfolg integrierter Projekte bei der Unterstützung von anderen Unionsfonds unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, dem Ausmaß der Einbeziehung von Interessenträgern und dem Grad, bis zu dem frühere herkömmliche LIFE+-Projekte voraussichtlich oder tatsächlich von integrierten Projekten abgedeckt werden;

b)

bis spätestens 31. Dezember 2023 einen externen, unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des LIFE-Programms und seiner Teilprogramme, in dem auch auf den Betrag der klima- und der biodiversitätsbezogenen Ausgaben, die Erreichung der Ziele des LIFE-Programms insgesamt und seiner einzelnen Teilprogramme, das Ausmaß, in dem Synergieeffekte zwischen den einzelnen Zielen erreicht werden konnten, sowie auf den Beitrag des LIFE-Programms zur Erreichung der Gesamt- und der Einzelziele der Strategie Europa 2020 eingegangen wird. In dem Ex-post-Evaluierungsbericht wird auch untersucht, inwieweit Umwelt- und Klimaziele in andere Politikbereiche der Union integriert werden konnten und, soweit möglich, welche wirtschaftlichen Vorteile durch das LIFE-Programm erzielt wurden und welche Auswirkungen und welchen Mehrwert es für die beteiligten Gemeinden hatte.

(3)   Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktivitäten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Verwaltungssanktionen und Geldstrafen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Mittelempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem LIFE-Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (25) bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(3)   Die Empfänger von Unionsmitteln bewahren alle Belege über die mit dem betreffenden Projekt zusammenhängenden Ausgaben über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für die Kommission auf.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 23. Dezember 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 Absätze 2 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für die Umwelt und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 614/2007 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

(1)   Ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 unterliegen vor dem 1. Januar 2014 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 eingeleitete Maßnahmen bis zu ihrem Abschluss weiterhin jener Verordnung und stehen mit den darin festgelegten technischen Anforderungen in Einklang. Der in Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Ausschuss ersetzt ab dem 23. Dezember 2013. den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 genannten Ausschuss.

(2)   Die für das LIFE-Programm bereitgestellten Finanzmittel können auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 obligatorischer Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten im Anschluss an das Auslaufen der Verordnung, um den Übergang von den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 verabschiedeten Maßnahmen auf das LIFE-Programm zu gewährleisten.

(3)   Die Beträge, die im Rahmen der Finanzausstattung für Überwachungs-, Kommunikations- und Prüfmaßnahmen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2020 erforderlich sind, gelten nur dann als bestätigt, wenn sie mit dem ab 1. Januar 2021 geltenden Finanzrahmen vereinbar sind.

(4)   Zweckgebundene Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 zu Unrecht gezahlten Beträgen werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Finanzierung des LIFE-Programms verwendet.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 111.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 61.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

(5)  Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten".

(6)  Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss") (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (Siehe Seite 281 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(16)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(17)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(18)  Beschluss 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren (Siehe Seite 924 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(21)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(22)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1).

(25)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Kriterien für die Festlegung der indikativen nationalen Zuweisungen für Projekte, die keine integrierten Projekte sind und im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" eingereicht werden

Gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung weist die Kommission auf der Grundlage folgender Kriterien Mittel unter allen Mitgliedstaaten für den in Artikel 1 genannten LIFE-Programmplanungszeitraum für Projekte zu, die keine integrierten Projekte sind:

a)

Bevölkerung

i)

Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats (50 %ige Gewichtung); und

ii)

Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der Europäischen Union (5 %ige Gewichtung)

b)

Natur und Biodiversität

i)

Gesamtfläche der Natura-2000-Gebiete jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Anteil der Gesamtfläche von Natura 2000 (25 %ige Gewichtung); und

ii)

Anteil des von Natura-2000-Gebieten abgedeckten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats (20 %ige Gewichtung).


ANHANG II

Das Logo des LIFE-Programms

Image

ANHANG III

Thematische Prioritäten für das Teilprogramm "Umwelt" gemäß Artikel 9

A.

Schwerpunktbereich Umwelt und Ressourceneffizienz

a)

Thematische Prioritäten für Wasser, einschließlich der Meeresumwelt: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Wasser, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze für die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG;

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

iii)

Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Richtlinie 2008/46/EG zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer;

iv)

Aktivitäten zur Sicherstellung des sicheren und effizienten Gebrauchs von Wasserressourcen, Verbesserung der Wassermengenbewirtschaftung, Erhaltung eines hohen Niveaus der Wasserqualität und Vermeidung der Verschwendung oder Verschlechterung von Wasserressourcen.

b)

Thematische Prioritäten für Abfall: Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Abfall, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Umsetzung von Abfallplänen und -programmen;

ii)

Aktivitäten zur Umsetzung und Entwicklung des Abfallrechts der Union mit besonderem Schwerpunkt auf den ersten Stufen der Abfallhierarchie der Union (Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling);

iii)

Aktivitäten für Ressourceneffizienz und Lebenszyklusauswirkungen von Produkten, Verbrauchsmuster und Entmaterialisierung der Wirtschaft.

c)

Thematische Prioritäten für Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft: Aktivitäten zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa und des 7. Umweltaktionsprogramms, die nicht durch andere in diesem Anhang genannte thematische Prioritäten abgedeckt werden, insbesondere

i)

Aktivitäten für eine Symbiose zwischen Industrien und Wissenstransfer sowie Entwicklung neuer Modelle für den Übergang zu einer umweltfreundlichen Kreislaufwirtschaft;

ii)

Aktivitäten für die thematische Strategie Boden (Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel "Thematische Strategie für den Bodenschutz") mit besonderem Schwerpunkt auf Verringerung und Kompensation von Bodenversiegelung sowie verbesserte Landnutzung;

iii)

Aktivitäten für Überwachungs- und Informationssysteme für den Wald sowie zur Verhütung von Waldbränden.

d)

Thematische Prioritäten für Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm: unterstützende Aktivitäten für die Umsetzung der spezifischen Ziele für Umwelt und Gesundheit gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm, insbesondere

i)

unterstützende Aktivitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (REACH) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Biozidprodukteverordnung) zur Gewährleistung einer sichereren, nachhaltigeren oder wirtschaftlicheren Verwendung von Chemikalien (einschließlich Nanomaterialien);

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Lärmrichtlinie) zur Erreichung von Lärmpegeln, die nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen;

iii)

unterstützende Aktivitäten zur Vermeidung schwerer Unfälle insbesondere durch die Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (Seveso-III-Richtlinie).

e)

Thematische Prioritäten für Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt: unterstützende Aktivitäten zur Umsetzung der spezifischen Ziele für Luft und Emissionen, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und dem 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt sind, insbesondere

i)

integrierte Ansätze zur Durchführung von Luftqualitätsvorschriften;

ii)

unterstützende Aktivitäten zur Förderung der Einhaltung der Normen der Union für Luftqualität und damit zusammenhängende Luftemissionen, einschließlich der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen);

iii)

unterstützende Aktivitäten zur verstärkten Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (Industrieemissionsrichtlinie) mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Verbesserung des Verfahrens zur Bestimmung und Umsetzung der besten verfügbaren Techniken bei Sicherstellung eines problemlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen und Stärkung des Beitrags der Industrieemissionsrichtlinie zur Innovation.

B.

Schwerpunktbereich Natur und Biodiversität

a)

Thematische Prioritäten für Natur: Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräume und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll;

ii)

Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes;

iii)

integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen.

b)

Thematische Prioritäten für Biodiversität: Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere

i)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll;

ii)

Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll.

C.

Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich

a)

Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms;

b)

Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union.


(1)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken sowie Dürrerisikomanagement (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006. S. 274).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

(5)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

(7)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


Erklärungen der Kommission

Höchstbetrag, der für ein einzelnes integriertes Projekt (IP) gewährt werden kann

Die Kommission legt großen Wert auf die angemessene Verteilung von Mitteln zwischen integrierten Projekten, um möglichst viele dieser Projekte finanzieren und eine ausgewogene Verteilung der Projekte zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten zu können. Deshalb wird die Kommission, wenn sie den Entwurf des Arbeitsprogramms mit den Mitgliedern des LIFE-Ausschusses erörtert, den Höchstbetrag vorschlagen, der für ein einzelnes integriertes Projekt gewährt werden kann. Der Vorschlag wird im Rahmen der Methodik für die Projektauswahl vorgelegt, die als Teil des mehrjährigen Arbeitsprogramms festzulegen ist.

Stand der Finanzierung des Biodiversitätsschutzes in überseeischen Ländern und Gebieten

Die Kommission misst dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität in überseeischen Ländern und Gebieten große Bedeutung bei, wie dies aus dem Vorschlag für einen Übersee-Assoziations-beschluss hervorgeht, mit dem diese Sektoren in die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und überseeischen Ländern und Gebieten einbezogen und die verschiedenen Maßnahmen aufgezeigt werden, die diesbezüglich für eine EU-Finanzierung in Frage kommen könnten.

Die vorbereitende Maßnahme im Rahmen von BEST war eine erfolgreiche Initiative, die von über-seeischen Ländern und Gebieten übernommen wurde und in den Bereichen Biodiversität und Öko-systemdienstleistungen konkrete Ergebnisse gezeitigt hat. Da sich BEST seinem Ende nähert, zieht die Kommission im Rahmen eines der neuen Instrumente (namentlich das Programm zu den globa-len öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Instruments für die Entwicklungszusammenar-beit) Folgemaßnahmen in Betracht.

Diese spezifische Finanzierungsmöglichkeit für Biodiversitätsprojekte in überseeischen Ländern und Gebieten wird durch die unter Artikel 6 des LIFE-Programms für den Zeitraum 2014-2020 gebotenen Möglichkeiten ergänzt.