7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/72 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1273/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) (nachstehend „TSI TAP“) sieht vor, dass die Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Anhang I Abschnitt 7.2 der TSI TAP beschriebenen Phase 1 geändert wird. |
(2) |
Anhang I Abschnitt 7.2.2.2 der TSI TAP sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „ERA“) die von den Akteuren erstellten Unterlagen betreffend IT-Spezifikationen, Governance und den Gesamtplan überwacht und bewertet, um festzustellen, ob die Ziele der Phase 1 erreicht wurden. |
(3) |
Die Kommission hat von der Europäischen Eisenbahnagentur die Empfehlung ERA/REC/09-2012/INT vom 31. Oktober 2012 erhalten, die eine Reihe von Änderungsentwürfen für die TSI TAP enthält. |
(4) |
Der nach Abschnitt 7.2.1 der TSI TAP eingesetzte Lenkungsausschuss hat über die Empfehlung der ERA und insbesondere den rechtlichen Status der in Phase 1 erstellten Unterlagen beraten. Der Ausschuss hat beschlossen, den Status einiger IT-Spezifikationen zu ändern und diese in Leitfäden umzuwandeln. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber sowie die Fahrkartenverkäufer und die Agentur unterstützen die Arbeiten der Phase 2 gemäß Anhang I Abschnitt 7.3, indem sie funktionelle und technische Informationen und Fachwissen bereitstellen.“ |
b) |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entwickeln gemäß Anhang I Abschnitt 7.3 gemeinsam mit jeweils einem Vertreter der Fahrkartenverkäufer und der europäischen Fahrgäste das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ weiter. Die in Phase 1 erstellten Unterlagen (Leitfäden, Architektur, Governance und Gesamtplan) werden von der Europäischen Eisenbahnagentur auf ihrer Website veröffentlicht. |
c) |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber und Fahrkartenverkäufer über diese Verordnung unterrichtet werden, und sie benennen eine nationale Anlaufstelle für die Beobachtung der Durchführung der Verordnung. Die Aufgaben der nationalen Anlaufstellen sind in Anhang VI beschrieben.“ |
d) |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Anhang I Abschnitt 7.3 genannten Phase 2 geändert. (2) Die Europäische Eisenbahnagentur ändert unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Phase 1 die technische Unterlage B.60 (Architektur) nach dem Verfahren in Artikel 3.“ |
Artikel 2
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 6. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert.
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2. |
Anhang III wird durch folgenden Anhang III ersetzt: „ANHANG III Liste der technischen Unterlagen
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3. |
In Anhang IV Abschnitt C.1 erhält der Text folgende Fassung: „C.1. NRT-Tarife Hauptinhalte der NRT-Tarifdaten sind:
NRT-Tarife müssen gemäß den dafür geltenden Verkaufsbedingungen im Voraus veröffentlicht werden.“ |
4. |
Der folgende Anhang V wird hinzugefügt: „ANHANG V Verzeichnis der technischen Unterlagen über die Vertriebsarchitektur, die Governance und den Gesamtplan
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5. |
Der folgende Anhang VI wird hinzugefügt: „ANHANG VI Aufgaben der nationalen TAF/TAP-Anlaufstelle
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