7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2013 DES RATES

vom 15. November 2013

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Union hat mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen. Das neue Protokoll wurde am 24. Juli 2013 paraphiert.

(3)

Am 15. November 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/1270/EU (3) über die Unterzeichnung des neuen Protokolls erlassen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (4) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist müsste vom Rat festgelegt werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des neuen Protokolls gelten.

(7)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord

Wadenfänger < 100 BRZ

Spanien

20

Nichtindustrielle Fischerei Nord

Grundleinenfänger < 40 BRZ

Spanien

25

Portugal

7

Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150VBRZ

Portugal

3

Nichtindustrielle Fischerei Süd

Leinen- und Angelfänger < 80 BRZ

Spanien

10

Grundfischerei

Grundleinenfänger

Spanien

7

Portugal

4

Grundschleppnetzfischer

Spanien

5

Italien

0

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle pelagische Fischerei

80 000 Tonnen pro Jahr

aber maximal 10 000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte,

mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15 000 Tonnen angehoben wird.

Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge:

 

10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3 000 BRZ

 

3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3 000 BRZ

 

5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT

Deutschland

6 467 t

Litauen

20 693 t

Lettland

11 640 t

Niederlande

24 567 t

Irland

2 917 t

Polen

4 525 t

Vereinigtes Königreich

4 525 t

Spanien

467 t

Portugal

1 555 t

Frankreich

2 644 t

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).

(3)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).