4.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absätze drei und vier und Artikel 185c Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat die Bedingungen für die Anwendung bestimmter in der EU bereits zugelassener önologischer Verfahren geändert. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den EU-Erzeugern die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Drittlandserzeugern, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser önologischen Verfahren in der Europäischen Union auf der Grundlage der von der OIV festgelegten Anwendungsbedingungen geändert werden.

(2)

Die OIV hat neue önologische Verfahren angenommen. Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den EU-Erzeugern die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Drittlandserzeugern, sollten diese neuen önologischen Verfahren in der Europäischen Union unter den von der OIV festgelegten Anwendungsbedingungen zugelassen werden.

(3)

Bei bestimmten önologischen Verfahren ist die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung besonders groß, und sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (3) in die Ein- und Ausgangsbücher sowie die Begleitdokumente eingetragen werden. Gemäß den Vorschriften für Verfahren wie die Membranbehandlung sollten diese Verfahren im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in die genannten Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden. Die Regeln für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehenen Eintragungen sollten geändert werden, um den mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassenen önologischen Verfahren, in der geänderten Fassung der vorliegenden Verordnung, Rechnung zu tragen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 436/2009 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Anhang I A wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009

In Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird folgender Buchstabe w angefügt:

„w)

das Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).


ANHANG

Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a)

Reihe 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Spalte 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Zusatz von Hefeautolysaten.“

ii)

In Spalte 2 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein.“

b)

In Reihe 10 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen, Erbsen und Kartoffeln.“

c)

Die folgenden Reihen 51 und 52 werden angefügt:

„51

Verwendung inaktivierter Hefen

 

 

52

Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren

Für die Erzeugnisse, die unter den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 des Anhangs XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt sind, mit Ausnahme des Zusatzes von Kohlendioxid für die unter den Nummern 4, 5, 6 und 8 des genannten Anhangs festgelegten Erzeugnisse.“

 

2.

Die folgende Anlage 18 wird hinzugefügt:

„Anlage 18

Vorschriften für das Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren

Beim Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren handelt es sich um eine physikalische Methode für das Management von Konzentrationen gelöster Gase in Wein mittels Membrankontaktoren (hydrophobe Membranen) und das Management von in der Önologie verwendeten Gasen.

VORSCHRIFTEN

1.

Diese Technik kann nach abgeschlossener alkoholischer Gärung und bis zum Zeitpunkt der Verpackung angewendet werden und ersetzt Karbonisieranlagen oder nach dem Venturi-Prinzip arbeitende Systeme.

2.

Dieses Verfahren wird von einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker angewendet.

3.

Die Behandlung muss in das Ein- und Ausgangsbuch nach Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragen werden.

4.

Die verwendeten Membranen müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Sie müssen den von der OIV veröffentlichten Vorschriften des Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.“