21.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2013 DER KOMMISSION
vom 20. November 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Im Oktober 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse, an IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und an International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse. Die Änderung an IFRS 10 zielt darauf ab, dem Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften besser Rechnung zu tragen. Der Standard schreibt Investmentgesellschaften vor, ihre Tochterunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, anstatt sie zu konsolidieren. IFRS 12 wurde mit dem Ziel geändert, zielgerichtete Angaben zu solchen Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften zu verlangen. Mit den Änderungen an IAS 27 wird Investmentgesellschaften auch die Möglichkeit genommen, Anteile an bestimmten Tochterunternehmen in ihren Einzelabschlüssen entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Um Kohärenz zwischen den Internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 konsequenterweise auch IFRS 1, IFRS 3, IFRS 7, IAS 7, IAS 12, IAS 24, IAS 32, IAS 34 und IAS 39 geändert werden. |
(3) |
In den geänderten Fassungen von IFRS 10 und IAS 27 sowie in bestimmten Folgeänderungen an anderen Standards wird auf IFRS 9 Finanzinstrumente verwiesen, der zurzeit noch nicht angewandt werden kann, da er noch nicht in das Unionsrecht übernommen ist. Aus diesem Grund sollte jeder im Anhang dieser Verordnung enthaltene Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39 verstanden werden. |
(4) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(a) |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(b) |
IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(c) |
International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
(d) |
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 7 Kapitalflussrechnungen, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung werden nach Maßgabe der Änderungen an IFRS 10 entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. Jeder Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente in den unter Nummer 1 genannten Änderungen ist als Verweis auf IAS 39 zu verstehen.
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
IFRS 10 |
|
||
IFRS 12 |
|
||
IAS 27 |
|
„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“
Investmentgesellschaften (Investment Entities)
(Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)
Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse
Die Paragraphen 2 und 4 werden geändert.
2 |
Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS
|
3 |
… |
4 |
Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:
|
Nach Paragraph 26 werden die Paragraphen 27–33 einschließlich folgender Überschriften angefügt.
FESTSTELLUNG, OB ES SICH BEI EINEM UNTERNEHMEN UM EINE INVESTMENTGESELLSCHAFT HANDELT
27 |
Ein Mutterunternehmen muss feststellen, ob es eine Investmentgesellschaft ist. Eine Investmentgesellschaft ist ein Unternehmen, das
Die Paragraphen B85A–B85M enthalten entsprechende Leitlinien für die Anwendung. |
28 |
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen die in Paragraph 27 aufgeführte Definition erfüllt, muss es berücksichtigen, ob es die folgenden typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft aufweist:
Das Fehlen eines oder mehrerer dieser typischen Merkmale hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Eine Investmentgesellschaft, die nicht alle dieser typischen Merkmale aufweist, legt die in Paragraph 9A des IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen verlangten zusätzlichen Angaben offen. |
29 |
Sofern Sachverhalte und Umstände darauf hindeuten, dass bei einem oder mehreren der drei in Paragraph 27 beschriebenen Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft oder bei den in Paragraph 28 aufgeführten typischen Merkmalen einer Investmentgesellschaft Änderungen eingetreten sind, hat das Mutterunternehmen erneut zu beurteilen, ob es eine Investmentgesellschaft ist. |
30 |
Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status prospektiv ab dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem diese Änderung eintrat (siehe Paragraphen B100–B101). |
INVESTMENTGESELLSCHAFTEN: AUSNAHME VON DER KONSOLIDIERUNG
31 |
Abgesehen von dem in Paragraph 32 beschriebenen Fall hat eine Investmentgesellschaft weder ihre Tochterunternehmen zu konsolidieren noch IFRS 3 anzuwenden, wenn sie die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Vielmehr hat sie die Anteile an einem Tochterunternehmen nach IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (1) |
32 |
Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das weitere Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erbringt (siehe Paragraphen B85C–B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen. |
33 |
Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft hat alle von ihm beherrschten Gesellschaften zu konsolidieren, einschließlich solcher, die über ein Tochterunternehmen mit dem Status einer Investmentgesellschaft beherrscht werden, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft. |
In Anhang A wird eine neue Definition eingefügt.
Konzern |
… |
||||||
Investmentgesellschaft |
Ein Unternehmen, das
|
In Anhang B werden die Paragraphen B85A–B85W einschließlich folgender Überschriften eingefügt.
FESTSTELLUNG, OB ES SICH BEI EINEM UNTERNEHMEN UM EINE INVESTMENTGESELLSCHAFT HANDELT
B85A |
Wenn ein Unternehmen bewertet, ob es eine Investmentgesellschaft ist, hat es alle Sachverhalte und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seiner Gestaltung zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das die in Paragraph 27 aufgeführten drei Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, gilt als Investmentgesellschaft. Diese Elemente der Definition werden in den Paragraphen B85B-B85M näher erläutert. |
Geschäftszweck
B85B |
Nach der Definition einer Investmentgesellschaft hat deren Geschäftszweck allein in der Anlage von Mitteln zur Erreichung von Wertsteigerungen oder zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen (wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträgen) oder beidem zu bestehen. Aufschluss über den Geschäftszweck einer Investmentgesellschaft geben normalerweise Unterlagen, in denen die Anlageziele des Unternehmens dargelegt werden, wie Zeichnungsprospekte, Veröffentlichungen und sonstige Unternehmens- oder Gesellschaftsunterlagen. Als weiterer Hinweis kann z. B. die Art und Weise dienen, wie sich das Unternehmen gegenüber anderen (z. B. potenziellen Investoren oder Beteiligungsunternehmen) präsentiert; so kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit beispielsweise als mittelfristig angelegte Investitionstätigkeit zur Wertsteigerung darstellen. Dagegen verfolgt ein Unternehmen, das sich als Investor präsentiert, dessen Ziel darin besteht, gemeinsam mit seinen Beteiligungsunternehmen Produkte zu entwickeln, zu produzieren oder zu vermarkten, einen Geschäftszweck, der mit dem einer Investmentgesellschaft unvereinbar ist, da es sowohl mit seiner Entwicklungs-, Produktions- oder Vermarktungstätigkeit als auch mit seinen Investments Erträge erzielt (siehe Paragraph B85I). |
B85C |
Eine Investmentgesellschaft kann gegenüber Dritten oder ihren Investoren direkt oder über ein Tochterunternehmen anlagebezogene Dienstleistungen (z. B. Anlageberatungs-, Anlagemanagement-, Anlageunterstützungs- oder Verwaltungsdienstleistungen) erbringen; dies gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. |
B85D |
Eine Investmentgesellschaft kann sich auch direkt oder über ein Tochterunternehmen an den folgenden anlagebezogenen Tätigkeiten beteiligen, wenn diese auf die Maximierung der mit ihren Beteiligungsunternehmen erzielten Rendite (Wertsteigerungen oder Kapitalerträge) ausgerichtet sind und keine gesonderte wesentliche Geschäftstätigkeit oder gesonderte wesentliche Ertragsquelle der Investmentgesellschaft darstellen:
|
B85E |
Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das für sie oder andere anlagebezogene Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten wie in den Paragraphen B85C–B85D aufgeführt ausübt, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren. |
Ausstiegsstrategien
B85F |
Die Investitionspläne eines Unternehmens geben auch Aufschluss über seinen Geschäftszweck. Ein Merkmal, in dem sich eine Investmentgesellschaft von anderen Unternehmen unterscheidet, besteht darin, dass eine Investmentgesellschaft nicht die Absicht hat, ihre Investitionen unbegrenzt zu halten, sondern sie lediglich über einen befristeten Zeitraum hält. Da Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte potenziell unbegrenzt gehalten werden können, muss eine Investmentgesellschaft über eine Ausstiegsstrategie verfügen, die belegt, wie das Unternehmen aus praktisch all ihren Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte Wertsteigerungen zu realisieren gedenkt. Eine Investmentgesellschaft muss außerdem eine Ausstiegsstrategie für alle Schuldinstrumente haben, die potenziell unbegrenzt gehalten werden können, wie z. B. ewige Schuldinstrumente. Die Investmentgesellschaft braucht nicht für jede einzelne Investition gesonderte Ausstiegsstrategien aufzuzeigen, sondern sollte verschiedene potenzielle Strategien für unterschiedliche Arten oder Portfolien von Investitionen einschließlich eines realistischen Zeitrahmens für den Ausstieg aufstellen. Ausstiegsmechanismen, die ausschließlich für Ausfallereignisse wie z. B. Vertragsbruch oder Nichterfüllung eingerichtet wurden, gelten im Sinne dieser Beurteilung nicht als Ausstiegsstrategien. |
B85G |
Die Ausstiegsstrategien können je nach Art der Investition variieren. Für Private Equity-Investments kann sich als Ausstiegsstrategien beispielsweise ein Börsengang (IPO), eine Privatplatzierung (Private Placement), ein Unternehmensverkauf (Trade Sale), die Ausschüttung von Eigentumsanteilen an den Beteiligungsunternehmen (an die Investoren) und die Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der Veräußerung der Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens mit dessen anschließender Liquidation) anbieten. Für Eigenkapitalinstrumente, die am Kapitalmarkt gehandelt werden, kommt z. B. eine Privatplatzierung oder die Veräußerung am Kapitalmarkt als Ausstiegsstrategie in Betracht. Bei Immobilieninvestitionen könnte eine Ausstiegsstrategie z. B. die Veräußerung der Immobilie durch Immobilienhändler oder auf dem freien Markt beinhalten. |
B85H |
Eine Investmentgesellschaft kann in eine andere Investmentgesellschaft investieren, die aus rechtlichen, regulatorischen, steuerlichen oder ähnlichen geschäftlichen Erwägungen mit dem Unternehmen gegründet wird. In diesem Fall benötigt die investierende Investmentgesellschaft keine Ausstiegsstrategie für diese Investition, sofern die Investmentgesellschaft, die das Beteiligungsunternehmen ist, über eine angemessene Ausstiegsstrategie für seine Investitionen verfügt. |
Erträge aus den Investitionen
B85I |
Die Investitionen eines Unternehmens dienen nicht allein der Erwirtschaftung von Wertsteigerungen oder Kapitalerträgen oder beidem, wenn das Unternehmen oder ein anderes Mitglied des Konzerns, dem das Unternehmen angehört (d. h. des Konzerns, der von der Konzernobergesellschaft der Investmentgesellschaft beherrscht wird) einen sonstigen Nutzen aus den Investitionen des Unternehmens zieht oder anstrebt, der anderen, dem Beteiligungsunternehmen nicht nahestehenden Unternehmen oder Personen, nicht zugutekommt. Bei einem solchen Nutzen kann es sich z. B. um Folgendes handeln:
|
B85J |
Eine Investmentgesellschaft kann die Strategie verfolgen, sich an mehr als einem Beteiligungsunternehmen der gleichen Branche, des gleichen Marktes oder geografischen Gebiets zu beteiligen, um Synergieeffekte zu nutzen, wodurch sich aus diesen Beteiligungsunternehmen höhere Wertsteigerungen und Kapitalerträge erwirtschaften lassen. Unbeschadet des Paragraphen B85I(e) hat der Umstand, dass solche Beteiligungsunternehmen untereinander Handel treiben, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. |
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
B85K |
Ein wesentliches Element der Definition einer Investmentgesellschaft besteht darin, dass sie die Ertragskraft ihrer Investments im Wesentlichen anhand des beizulegenden Zeitwerts misst und bewertet, da dies zu relevanteren Informationen führt als beispielsweise die Konsolidierung ihrer Tochterunternehmen oder die Anwendung der Equity-Methode bei der Bilanzierung ihrer Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Definitionskriteriums geht eine Investmentgesellschaft wie folgt vor:
|
B85L |
Zur Erfüllung der in Paragraph B85K(a) genannten Anforderung sollte eine Investmentgesellschaft
|
B85M |
Eine Investmentgesellschaft kann auch bestimmte nicht als Investition geltende Vermögenswerte halten, wie einen Gesellschaftssitz und entsprechende Ausrüstung, und sie kann finanzielle Verbindlichkeiten haben. Das Kriterium der Messung des Erfolgs anhand des beizulegenden Zeitwerts in der Definition einer Investmentgesellschaft in Paragraph 27(c) gilt für die Investitionen einer Investmentgesellschaft. Demnach muss eine Investmentgesellschaft ihre nicht als Investition gehaltenen Vermögenswerte oder ihre Verbindlichkeiten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten. |
Typische Merkmale einer Investmentgesellschaft
B85N |
Wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es der Definition einer Investmentgesellschaft entspricht, hat es zu berücksichtigen, ob es deren typische Merkmale aufweist (siehe Paragraph 28). Sofern eines oder mehrere dieser typischen Merkmale nicht gegeben sind, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass anhand zusätzlicher Kriterien festgestellt werden muss, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt. |
Mehr als ein Investment
B85O |
Eine Investmentgesellschaft hält in der Regel mehrere Investments. Dies dient der Risikostreuung und der Maximierung der Erträge. Ein Portfolio von Investments kann direkt oder indirekt gehalten werden, z. B. in Form einer einzigen Investition in eine andere Investmentgesellschaft, die ihrerseits mehrere Investments hält. |
B85P |
Bisweilen kann ein Unternehmen nur ein einziges Investment halten. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen nicht unter die Definition der Investmentgesellschaft fällt. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur ein einziges Investment halten:
|
Mehr als ein Investor
B85Q |
In der Regel hat eine Investmentgesellschaft mehrere Investoren, die ihre Mittel zusammenlegen, um sich Zugang zu Vermögensverwaltungsleistungen und Investitionsmöglichkeiten zu verschaffen, zu denen sie einzeln möglicherweise keinen Zugang hätten. Durch die Präsenz mehrerer Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I). |
B85R |
Alternativ kann eine Investmentgesellschaft von einem bzw. für einen einzelnen Investor gebildet werden, der die Interessen einer größeren Gruppe von Investoren vertritt oder unterstützt (z. B. ein Pensionsfonds, staatlicher Investmentfonds oder Familien-Treuhandfonds). |
B85S |
Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Gesellschaft vorübergehend nur Vermögenswerte eines einzigen Investors verwaltet. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur einen einzigen Investor vertreten:
|
Nicht nahestehende Investoren
B85T |
In der Regel verwaltet eine Investmentgesellschaft Mittel mehrerer Investoren, bei denen es sich nicht um nahestehende Unternehmen und Personen (im Sinne von IAS 24) des Unternehmens oder anderer Mitglieder des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, handelt. Durch die Präsenz ihr nicht nahestehender Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I). |
B85U |
Allerdings kann eine Gesellschaft auch dann als Investmentgesellschaft eingestuft werden, wenn ihre Investoren ihr nahestehende Unternehmen oder Personen sind. Beispielsweise kann eine Investmentgesellschaft für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten (z. B. Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen) oder (einen) andere ihr nahestehende(n) Investor(en) einen separaten „Parallelfonds“ auflegen, der die Investments des Hauptinvestmentfonds der Gesellschaft widerspiegelt. Dieser „Parallelfonds“ könnte als Investmentgesellschaft eingestuft werden, obwohl all seine Investoren nahestehende Unternehmen oder Personen sind. |
Eigentumsanteile
B85V |
Eine Investmentgesellschaft ist in der Regel eine eigenständige juristische Person, muss dies aber nicht sein. Die Eigentumsanteile an der Investmentgesellschaft sind in der Regel als Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Rechte (z. B. Gesellschafteranteile) strukturiert, denen entsprechende Anteile an den Nettovermögenswerten der Investmentgesellschaft zugewiesen sind. Unterschiedliche Klassen von Investoren, die teilweise nur Rechte an bestimmten Investments oder Gruppen von Investments oder unterschiedliche Anteile an den Nettovermögenswerten besitzen, führen jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass eine Gesellschaft nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. |
B85W |
Außerdem kann eine Gesellschaft, die erhebliche Eigentumsanteile in Form von Schuldtiteln hält, die nach anderen geltenden IFRS nicht unter die Definition von Eigenkapital fallen, dennoch als Investmentgesellschaft eingestuft werden, sofern die Inhaber der Schuldtitel infolge von Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der Nettovermögenswerte der Gesellschaft schwankenden Erträgen ausgesetzt sind. |
In Anhang B werden eine Überschrift und die Paragraphen B100–B101 angefügt.
BILANZIERUNG EINER ÄNDERUNG DES STATUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT
B100 |
Verliert ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft, hat es für alle Tochterunternehmen, die vormals gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, IFRS 3 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als fiktives Datum des Erwerbs. Bei der Bewertung des etwaigen Geschäfts- und Firmenwertes oder eines Gewinns aus dem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert, der bei dem fiktiven Erwerb erzielt wird, stellt der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum fiktiven Erwerbsdatum die übertragene fiktive Gegenleistung dar. Nach den Paragraphen 19–24 dieses IFRS sind dann alle Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt der Statusänderung zu konsolidieren. |
B101 |
Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erlangt, hat es ab dem Zeitpunkt der Statusänderung die Konsolidierung seiner Tochterunternehmen einzustellen. Eine Ausnahme bilden Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 weiterhin konsolidiert werden müssen. Die Investmentgesellschaft hat die Vorschriften der Paragraphen 25 und 26 auf diejenigen Tochterunternehmen anzuwenden, deren Konsolidierung endet, als ob die Investmentgesellschaft zu diesem Zeitpunkt die Beherrschung über diese Tochterunternehmen verloren hätte. |
In Anhang C wird ein neuer Paragraph C1B angefügt.
C1B |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 2, 4, C2A, C6A und Anhang A geändert und die Paragraphen 27–33, B85A–B85W, B100–B101 und C3A–C3F angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
In Anhang C wird Paragraph C2A geändert.
C2A |
Ungeachtet der Vorschriften von IAS 8 Paragraph 28 braucht das Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS bzw. bei der erstmaligen Anwendung der Verlautbarung Investment Entities als Änderung zu diesem IFRS die in Paragraph 28(f) von IAS 8 verlangten quantitativen Angaben nur für das Geschäftsjahr vorzulegen, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht (der „unmittelbar vorausgehende Berichtszeitraum“). Ein Unternehmen kann diese Angaben für den laufenden Zeitraum oder für frühere Vergleichszeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. |
In Anhang C werden die neuen Paragraphen C3A–C3F angefügt.
C3A |
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalte und Umstände eine Investmentgesellschaft ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass es eine Investmentgesellschaft ist, hat es anstelle der Paragraphen C5–C5A die Vorschriften der Paragraphen C3B–C3F anzuwenden. |
C3B |
Mit Ausnahme von Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidiert werden (für die die Paragraphen C3 und C6 bzw. gegebenenfalls C4–C4C gelten), hat eine Investmentgesellschaft ihre Anteile an den einzelnen Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, als ob die Vorschriften dieses IFRS schon immer gegolten hätten. Die Investmentgesellschaft hat sowohl das dem Zeitpunkt der ersten Anwendung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr als auch das Eigenkapital zu Beginn des dem Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres rückwirkend um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten anzupassen:
Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten beizulegenden Zeitwerts ist zu Beginn des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs in den Ergebnisvortrag zu übertragen. |
C3C |
Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet eine Investmentgesellschaft als beizulegenden Zeitwert die Beträge, die den Investoren oder der Geschäftsleitung zuvor ausgewiesen wurden, sofern es sich dabei um die Beträge handelt, zu denen am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen Anteile hätten getauscht werden können. |
C3D |
Ist die Bewertung der Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen C3B–C3C undurchführbar (im Sinne von IAS 8), wendet eine Investmentgesellschaft die Vorschriften dieses IFRS zu Beginn des frühesten Zeitraums an, für den die Anwendung der Paragraphen C3B–C3C durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor nimmt rückwirkend eine Anpassung für das Geschäftsjahr vor, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Sofern dies der Fall ist, wird die Anpassung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums erfasst. |
C3E |
Hat eine Investmentgesellschaft vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert oder die Beherrschung darüber verloren, so braucht sie für dieses Tochterunternehmen keine Anpassung der früheren Bilanzierung vorzunehmen. |
C3F |
Wenn ein Unternehmen die Änderungen für Investmentgesellschaften (Investment Entities) zum ersten Mal für einen Zeitraum anwendet, der nach der erstmaligen Anwendung des IFRS 10 liegt, sind Bezugnahmen auf „den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung“ in den Paragraphen C3A–C3E als „Beginn des jährlichen Berichtszeitraums“ zu verstehen, „in dem die im Oktober 2012 veröffentlichte Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) erstmalig angewendet wurde“. |
In Anhang C wird Paragraph C6A geändert.
C6A |
Ungeachtet der Bezugnahmen auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht (den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“) in den Paragraphen C3B–C5A kann ein Unternehmen auch angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind alle Bezugnahmen auf den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“ in den Paragraphen C3B–C5A als der „früheste ausgewiesene angepasste Vergleichszeitraum“ zu verstehen. |
Anhang
Folgeänderungen an anderen Standards
In diesem Anhang werden Änderungen an anderen Standards dargelegt, die sich aus der Veröffentlichung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) durch den IASB ergeben. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Paragraph 39T wird angefügt.
39T |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen D16, D17 und Anhang C geändert und eine Überschrift und die Paragraphen E6–E7 hinzugefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
Anhang C wird geändert.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Für Unternehmenszusammenschlüsse, die ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst hat, sind die folgenden Vorschriften anzuwenden. Dieser Anhang ist nur auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse fallen.
In Anhang D werden die Paragraphen D16–D17 geändert.
D16 |
Falls ein Tochterunternehmen nach seinem Mutterunternehmen ein erstmaliger Anwender wird, muss das Tochterunternehmen in seinem Abschluss seine Vermögenswerte und Schulden entweder
|
D17 |
Falls ein Unternehmen jedoch nach seinem Tochterunternehmen (oder assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) ein erstmaliger Anwender wird, muss das Unternehmen in seinem Konzernabschluss die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens (oder des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens) nach Durchführung von Anpassungen im Rahmen der Konsolidierung, der Equity-Methode und der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, im Rahmen dessen das Unternehmen das Tochterunternehmen erwarb, zu denselben Buchwerten wie in dem Abschluss des Tochterunternehmens (oder assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens) bewerten. Ungeachtet dieser Vorschrift wendet ein Mutterunternehmen, das keine Investmentgesellschaft ist, die für Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften geltende Ausnahme von der Konsolidierung nicht an. … |
In Anhang E werden nach Paragraph E5 eine Überschrift und die Paragraphen E6–E7 angefügt.
Investmentgesellschaften
E6 |
Ein erstmals anwendendes Mutterunternehmen muss anhand der zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS vorliegenden Sachverhalte und Umstände beurteilen, ob es eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 ist. |
E7 |
Ist ein erstmaliger Anwender eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10, so kann er die in den Paragraphen C3C–C3D des IFRS 10 und den Paragraphen 18C–18G von IAS 27 vorgesehenen Übergangsvorschriften anwenden, wenn seine ersten Abschlüsse nach IFRS ein Geschäftsjahr betreffen, das am oder vor dem 31. Dezember 2014 endet. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Bezugnahmen auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, sind als das „früheste ausgewiesene Geschäftsjahr“ zu verstehen. Folglich gelten die Bezugnahmen in diesen Paragraphen als Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS. |
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Paragraph 7 wird geändert und die Paragraphen 2A und 64G angefügt.
2A |
Die Vorschriften dieses Standards gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einem Tochterunternehmen durch eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse, sofern dieses Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss. |
7 |
Für die Identifizierung des Erwerbers ist die Leitlinie in IFRS 10 anzuwenden … |
64G |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 7 geändert und Paragraph 2A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Paragraph 3 wird geändert und Paragraph 44X angefügt.
3 |
Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:
|
44X |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 3 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 7 Kapitalflussrechnungen
Die Paragraphen 42A und 42B werden geändert und die Paragraphen 40A und 58 angefügt.
40A |
Eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse braucht die Paragraphen 40(c) bzw. 40(d) nicht auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen anzuwenden, das ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss. |
42A |
Kapitalflüsse aus Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht in einem Verlust der Beherrschung resultieren, sind als Kapitalflüsse aus Finanzierungstätigkeiten einzustufen, es sei denn, das Tochterunternehmen wird von einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 gehalten, und das Tochterunternehmen muss ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
42B |
Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht in einem Verlust der Beherrschung resultieren, wie beispielsweise ein späterer Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalinstrumenten eines Tochterunternehmens werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert (siehe IFRS 10), es sei denn, das Tochterunternehmen wird von einer Investmentgesellschaft gehalten, und das Tochterunternehmen muss ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Demzufolge werden die daraus resultierenden Kapitalflüsse genauso wie die anderen in Paragraph 17 beschriebenen Geschäftsvorfälle mit Eigentümern eingestuft. |
58 |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 42A und 42B geändert und Paragraph 40A hinzugefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 12 Ertragsteuern
Die Paragraphen 58 und 68C werden geändert und Paragraph 98C angefügt.
58 |
Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:
|
68C |
Wie in Paragraph 68A aufgeführt, kann sich der steuerlich absetzbare Betrag (oder der gemäß Paragraph 68B gemessene geschätzte künftige Steuerabzug) von dem dazugehörigen kumulativen Bezugsaufwand unterscheiden. Paragraph 58 des Standards verlangt, dass tatsächliche und latente Steuern als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust der Periode einzubeziehen sind, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in einer gleichen oder unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss (mit Ausnahme des Erwerbs eines Tochterunternehmens durch eine Investmentgesellschaft, wenn das Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss). Wenn der steuerlich absetzbare Betrag (oder der geschätzte künftige Steuerabzug) den Betrag des dazugehörigen kumulativen Bezugsaufwands übersteigt, weist dies darauf hin, dass sich der Steuerabzug nicht nur auf den Bezugsaufwand, sondern auch auf einen Eigenkapitalposten bezieht. In dieser Situation ist der Überschuss der verbundenen tatsächlichen und latenten Steuern direkt im Eigenkapital zu erfassen. |
98C |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 58 und 68C geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
Die Paragraphen 4 und 9 werden geändert und Paragraph 28B angefügt.
4 |
Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehenden Unternehmen und Personen einer Gruppe werden im Abschluss des Unternehmens angegeben. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses werden diese gruppeninternen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Salden eliminiert; davon ausgenommen sind Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
9 |
Die Begriffe „Beherrschung“ und „Investmentgesellschaft“ sowie „gemeinschaftliche Führung“ und „maßgeblicher Einfluss“ werden in IFRS 10, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen bzw. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert. Im vorliegenden Standard werden sie gemäß den dort festgelegten Bedeutungen verwendet. |
28B |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 4 und 9 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Paragraph 4 wird geändert und Paragraph 97N angefügt.
4 |
Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:
|
97N |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 4 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 34 Zwischenberichterstattung
Paragraph 16A wird geändert und Paragraph 54 angefügt.
16A |
Zusätzlich zur Angabe erheblicher Ereignisse und Geschäftsvorfälle gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen in den Anhang zu seinem Zwischenabschluss die nachstehenden Angaben aufzunehmen, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle des Zwischenberichts offengelegt werden. Diese Angaben sind normalerweise vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu liefern:
|
54 |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 16A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Die Paragraphen 2 und 80 werden geändert und Paragraph 103R angefügt.
2 |
Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, davon ausgenommen sind:
|
80 |
… Daraus folgt, dass Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden können; davon ausgenommen sind die Konzernabschlüsse einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10: in diesem Fall werden Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, im Konzernabschlusses nicht eliminiert. … |
103R |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 2 und 80 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
Änderungen an IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen
Paragraph 2 wird geändert.
2 |
Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offenlegen:
|
Nach Paragraph 9 werden eine Überschrift und die Paragraphen 9A–9B angefügt.
Status der Investmentgesellschaft
9A |
Wenn ein Mutterunternehmen feststellt, dass es eine Investmentgesellschaft gemäß Paragraph 27 des IFRS 10 ist, hat die Investmentgesellschaft Angaben zur maßgeblichen Ermessensausübung und Annahmen offen zu legen, anhand derer es festgestellt hat, dass es eine Investmentgesellschaft ist. Wenn eine Investmentgesellschaft eines oder mehrere der typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt (siehe Paragraph 28 des IFRS 10), hat sie die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass sie dennoch eine Investmentgesellschaft ist. |
9B |
Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt oder verliert, hat es diese Änderung seines Status und die Gründe dafür offen zu legen. Außerdem hat ein Unternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, die Auswirkungen dieser Statusänderung auf seine Abschlüsse für das betreffende Geschäftsjahr offen zu legen; dabei ist Folgendes anzugeben:
|
Nach Paragraph 19 werden eine Überschrift und die Paragraphen 19A–19G angefügt.
ANTEILE AN NICHT KONSOLIDIERTEN TOCHTERUNTERNEHMEN (INVESTMENTGESELLSCHAFTEN)
19A |
Eine Investmentgesellschaft, die gemäß IFRS 10 die Ausnahme von der Konsolidierung anzuwenden und stattdessen ihre Anteile an einem Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren hat, hat dies offen zu legen. |
19B |
Für jedes nicht konsolidierte Tochterunternehmen hat die Investmentgesellschaft Folgendes anzugeben:
|
19C |
Ist eine Investmentgesellschaft Mutterunternehmen einer anderen Investmentgesellschaft, so hat das Mutterunternehmen die in Paragraph 19B(a)–(c) verlangten Angaben auch für Anteile vorzulegen, die von ihren Tochterunternehmen beherrscht werden. Diese Angaben können durch Einbeziehung der Geschäftsabschlüsse des Tochterunternehmens (oder der Tochterunternehmen) mit den betreffenden Angaben in die Geschäftsabschlüsse des Mutterunternehmens vorgelegt werden. |
19D |
Eine Investmentgesellschaft hat Folgendes anzugeben:
|
19E |
Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten Tochterunternehmen ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt (z. B. Kauf von Vermögenswerten des Tochterunternehmens oder von von diesem ausgegebenen Instrumenten oder Unterstützung des Tochterunternehmens bei der Beschaffung der Finanzhilfe), macht das Unternehmen folgende Angaben:
|
19F |
Eine Investmentgesellschaft legt den Inhalt eventueller vertraglicher Vereinbarungen offen, die das Unternehmen oder seine nicht konsolidierten Tochterunternehmen zur Gewährung einer Finanzhilfe an ein nicht konsolidiertes, beherrschtes strukturiertes Unternehmen verpflichten könnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durch die das berichtende Unternehmen einen Verlust erleiden könnte (z. B. Liquiditätsvereinbarungen oder Auslöser für Kreditrating-Klauseln in Verbindung mit Verpflichtungen, Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zu erwerben oder eine Finanzhilfe zu gewähren). |
19G |
Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer nicht konsolidierten Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen, das nicht von der Investmentgesellschaft beherrscht wurde, ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt, und führte diese Unterstützung dazu, dass die Investmentgesellschaft das strukturierte Unternehmen beherrscht, legt die Investmentgesellschaft eine Erläuterung aller einschlägigen Faktoren vor, die zu dem Beschluss über die Gewährung der Hilfe geführt haben. |
Nach Paragraph 21 wird Paragraph 21A angefügt.
21A |
Eine Investmentgesellschaft braucht die in den Paragraphen 21(b)–21(c) verlangten Angaben nicht zu machen. |
Nach Paragraph 25 wird Paragraph 25A angefügt.
25A |
Eine Investmentgesellschaft braucht die in Paragraph 24 für ein von ihr beherrschtes nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen verlangten Angaben nicht zu machen, für das es die in den Paragraphen 19A–19G verlangten Angaben macht. |
In Anhang A wird ein Begriff hinzugefügt.
Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert und in diesem IFRS im Sinne der in den anderen IFRS festgelegten Bedeutung verwendet:
— |
assoziiertes Unternehmen |
— |
Konzernabschlüsse |
— |
Beherrschung eines Unternehmens |
— |
Equity-Methode |
— |
Unternehmensgruppe |
— |
Investmentgesellschaft |
— |
gemeinsame Vereinbarung |
— |
… |
In Anhang C wird Paragraph C1B angefügt.
C1B |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden Paragraph 2 und Anhang A geändert und die Paragraphen 9A–9B, 19A–19G, 21A und 25A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
Änderungen an IAS 27 Einzelabschlüsse
Die Paragraphen 5–6 werden geändert.
5 |
Die folgenden Begriffe werden in Anhang A von IFRS 10 Konzernabschlüsse, Anhang A von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, und Paragraph 3 von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, definiert:
|
6 |
Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss vorgelegt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in den Paragraphen 8–8A genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt werden. |
Nach Paragraph 8 wird Paragraph 8A angefügt.
8A |
Eine Investmentgesellschaft, die für den gesamten laufenden Zeitraum und für alle angegebenen Vergleichszeiträume für alle ihre Tochterunternehmen die Ausnahme von der Konsolidierung gemäß Paragraph 31 des IFRS 10 anwenden muss, stellt als ihre einzigen Abschlüsse Einzelabschlüsse auf. |
Nach Paragraph 11 werden die Paragraphen 11A–11B angefügt.
11A |
Muss ein Mutterunternehmen nach Paragraph 31 des IFRS 10 seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten, so sind diese Anteile im Einzelabschluss ebenso zu bilanzieren. |
11B |
Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung eintritt, folgendermaßen zu bilanzieren:
|
Nach Paragraph 16 wird Paragraph 16A eingefügt.
16A |
Stellt eine Investmentgesellschaft, bei der es sich um ein Mutterunternehmen (jedoch kein Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 16) handelt, gemäß Paragraph 8A als seine einzigen Abschlüsse Einzelabschlüsse auf, so hat sie dies anzugeben. In diesem Fall hat die Investmentgesellschaft auch die in IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen. |
Paragraph 17 wird geändert.
17 |
Stellt ein Mutterunternehmen (bei dem es sich nicht um ein Mutterunternehmen im Sinne der Paragraphen 16–16A handelt) oder ein an der gemeinschaftlichen Führung über ein Beteiligungsunternehmen beteiligter Anteilseigner oder ein Anteilseigner mit einem maßgeblichen Einfluss einen Einzelabschluss auf, macht das Mutterunternehmen oder der Anteilseigner Angaben, welche der Abschlüsse, auf die sie sich beziehen, gemäß IFRS 10, IFRS 11 oder IAS 28 (geändert 2011) aufgestellt wurden. Das Mutterunternehmen oder der Anteilseigner macht im Einzelabschluss zusätzlich folgende Angaben:
|
Paragraph 18 wird geändert.
18 |
… Wenn ein Unternehmen diesen Standard früher anwendet, so ist dies anzugeben und sind IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12 und IAS 28 (geändert 2011) gleichzeitig anzuwenden. |
Nach Paragraph 18 werden die Paragraphen 18A–18I angefügt.
18A |
Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 5, 6, 17 und 18 geändert und die Paragraphen 8A, 11A–11B, 16A und 18B–18I angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden. |
18B |
Kommt ein Mutterunternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen für Investmentgesellschaften (im Sinne dieses IFRS ist dies der Beginn der Berichtsperiode, für die die Änderungen zum ersten Mal angewendet werden) zu dem Schluss, dass es eine Investmentgesellschaft ist, so wendet es für seine Anteile an Tochterunternehmen die Paragraphen 18C–18I an. |
18C |
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat eine Investmentgesellschaft, die ihre Anteile an einem Tochterunternehmen vormals zu Anschaffungskosten bewertet hat, diese Anteile ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, als ob die Vorschriften dieses IFRS schon immer gegolten hätten. Die Investmentgesellschaft nimmt rückwirkend eine Anpassung für das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr sowie eine Anpassung des Ergebnisvortrags zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten vor:
|
18D |
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat eine Investmentgesellschaft, die ihren Anteil an einem Tochterunternehmen bisher ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet hat, diesen Anteil auch weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten beizulegenden Zeitwerts ist zu Beginn des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs in den Ergebnisvortrag zu übertragen. |
18E |
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nimmt eine Investmentgesellschaft für einen Anteil an einem Tochterunternehmen, für das sie zuvor die in Paragraph 10 vorgesehene Möglichkeit zur ergebniswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 in Anspruch genommen hat, keine Anpassung an der früheren Bilanzierung vor. |
18F |
Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet eine Investmentgesellschaft als beizulegenden Zeitwert die Beträge, die zuvor den Investoren oder der Geschäftsleitung ausgewiesen wurden, sofern es sich dabei um die Beträge handelt, zu denen am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen Anteile hätten getauscht werden können. |
18G |
Ist die Bewertung der Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen 18C–18F undurchführbar (gemäß Definition in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler), wendet eine Investmentgesellschaft die Bestimmungen dieses IFRS zu Beginn des frühsten Zeitraums an, für den die Anwendung der Paragraphen 18C–18F durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor nimmt rückwirkend eine Anpassung für das Geschäftsjahr vor, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Investmentgesellschaft die Bewertung des Tochterunternehmens zum beizulegenden Zeitwert bewerten kann, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums, nimmt die Investmentgesellschaft zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums eine Anpassung des Eigenkapitals um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten vor:
Ist der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, der aktuelle Berichtszeitraum, so wird die Anpassung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums erfasst. |
18H |
Hat eine Investmentgesellschaft vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen für Investmentgesellschaften einen Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert oder die Beherrschung darüber verloren, so braucht sie für diesen Anteil keine Anpassung der früheren Bilanzierung vorzunehmen. |
18I |
Ungeachtet der Bezugnahme auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht (den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“) in den Paragraphen 18C–18G kann ein Unternehmen auch angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind alle Bezugnahmen auf den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“ in den Paragraphen 18C-18G als der „früheste ausgewiesene angepasste Vergleichszeitraum“ zu verstehen. Legt ein Unternehmen unangepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind die unangepassten Angaben klar zu kennzeichnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben auf einer anderen Grundlage beruhen, und ist diese Grundlage zu erläutern. |
(1) In Paragraph C7 des IFRS 10 Konzernabschlüsse „heißt es: Wendet ein Unternehmen diesen IFRS, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.“