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16.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1156/2013 DER KOMMISSION
vom 14. November 2013
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein unvollständiges Farbfernsehgerät mit Flüssigkristallanzeige (LCD), ohne einen sogenannten Tuner, mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 81 cm (32 Zoll) und Abmessungen (ohne Ständer) von etwa 75 × 44 × 5 cm, mit:
Es ist mit folgenden Videoschnittstellen ausgerüstet:
Das Gerät ist auch mit einem MPEG-Decoder zur Dekompression digitaler Videosignale und Elektronik zur Steuerung der Kanalauswahl (Tuning) und Kanalspeicherung ausgestattet. Es hat einen festen Ständer ohne Kipp- und Schwenkmechanismus und wird mit einer Fernbedienung gestellt. |
8528 72 40 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 72 und 8528 72 40 . Aufgrund seiner objektiven Merkmale, nämlich des Einschubs für einen sogenannten Tuner sowie des Vorhandenseins eines MPEG-Decoders und von Elektronik für die Steuerung der Kanalauswahl (Tuning) und Kanalspeicherung, hat das Gerät den wesentlichen Charakter eines vollständigen Fernsehempfangsgeräts. Somit ist eine Einreihung in die Unterpositionen 8528 51 oder 8528 59 als Monitor ausgeschlossen. Das Gerät ist daher als Fernsehempfangsgerät mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in den KN-Code 8528 72 40 einzureihen. |