13.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1136/2013 DER KOMMISSION
vom 12. November 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Zulassungszeitraums für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (2) der Kommission sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
Die Zulassungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Dimoxystrobin, Oxamyl und Pethoxamid laufen im Zeitraum vom 31. Juli 2016 bis 30. September 2016 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Zulassungen für diese Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (3) der Kommission für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, den Antragstellern gemäß der genannten Verordnung hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens einzuräumen. Die Zulassungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Zulassung zu verlängern. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen. |
(5) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit dem die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 116 (Oxamyl) wird das Datum „31. Juli 2016“ durch „31. Januar 2018“ ersetzt. |
2. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 121 (Clothianidin) wird das Datum „31. Juli 2016“ durch „31. Januar 2018“ ersetzt. |
3. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 122 (Pethoxamid) wird das Datum „31. Juli 2016“ durch „31. Januar 2018“ ersetzt. |
4. |
In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 128 (Dimoxystrobin) wird das Datum „30. September 2016“ durch „31. Januar 2018“ ersetzt. |