31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/48 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1065/2013 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2013
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Republik Peru hat die Eintragung von „Pisco“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. „Pisco“ ist ein traditionell in Peru durch die Gärung von Weintrauben und anschließende Destillation hergestellter Obstbrand. |
(2) |
Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage für „Pisco“ wurden gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Da bei der Kommission keine Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen sind, sollte die Bezeichnung in Anhang III der genannten Verordnung eingetragen werden. |
(3) |
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2002/979/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist „Pisco“ eine geschützte Bezeichnung für Spirituosen mit Ursprung in Chile. Es ist daher klarzustellen, dass der Schutz der geografischen Angabe „Pisco“ für Erzeugnisse mit Ursprung in Peru der Verwendung dieser Bezeichnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile nicht entgegensteht. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Produktkategorie „9. Obstbrand“ die folgende Angabe eingefügt:
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„Pisco (4) |
Peru |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2) ABl. C 141 vom 12.5.2011, S. 16.
(3) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.
(4) Der Schutz der geografischen Angabe ‚Pisco‘ im Rahmen dieser Verordnung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung ‚Pisco‘ für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile, die im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile von 2002 geschützt sind.“