29.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/15 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2013
zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Statutsbeirats,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union und ihre mehr als 50 Organe und Agenturen sollten weiterhin über einen hochwertigen europäischen öffentlichen Dienst verfügen, der in der Lage ist, seine Ziele zu erreichen, seine politischen Maßnahmen und Aktivitäten durchzuführen und seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfüllen, um den künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden und den Unionsbürgern zu dienen. |
(2) |
Folglich müssen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, die es ermöglichen, aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten hochqualifiziertes und mehrsprachiges Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen anzuziehen, einzustellen und zu halten, die unabhängig sind und höchsten beruflichen Standards gerecht werden, und dieses Personal muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen. In dieser Hinsicht müssen die derzeitigen Schwierigkeiten der Organe, Beamte und Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen, überwunden werden. |
(3) |
Angesichts der Größe des europäischen öffentlichen Dienstes gemessen an den Zielen der Union und ihrer Einwohnerzahl sollte eine Verringerung des Personalbestands der Organe und Agenturen der Europäischen Union nicht zu Beeinträchtigungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Pflichten und Funktionen gemäß den Verpflichtungen und Befugnissen aufgrund der Verträge führen. In dieser Hinsicht ist Transparenz erforderlich, was die von den einzelnen Organen und Agenturen aufgewendeten Personalkosten unter Berücksichtigung aller Kategorien des von ihnen beschäftigten Personals anbelangt. |
(4) |
Vom europäischen öffentlichen Dienst wird erwartet, dass er höchsten berufsethischen Grundsätzen gerecht wird und jederzeit unabhängig bleibt. Zu diesem Zweck sollte Titel II des Statuts (4), in dem Rechte und Pflichten geregelt sind, weiter präzisiert werden. Verstoßen Beamte oder ehemalige Beamte gegen diese Verpflichtungen, so sollten sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. |
(5) |
Den Wert des europäischen öffentlichen Dienstes macht gleichermaßen die kulturelle und sprachliche Vielfalt aus, die nur sichergestellt werden kann, wenn für eine angemessene Ausgewogenheit hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beamten gesorgt wird. Bei der Einstellung und bei Ernennungen sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage aus den Reihen der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschäftigt wird, ohne dass allerdings Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen. Hierzu und um mögliche bei den Beamten bestehende erhebliche Unausgewogenheiten bezüglich der Staatsangehörigkeit, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, abzubauen, sollte jedem Organ die Möglichkeit gegeben werden, gerechtfertigte und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen dürfen in keinem Fall andere Einstellungskriterien als die auf der Eignung begründeten herbeiführen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen durch die Organe Bericht erstatten. |
(6) |
Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, sollten sich die Organe bemühen, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihrer Bediensteten zu fördern. Es ist wünschenswert, dass der Beitrag der Union zur Finanzierung der Europäischen Schulen, der durch die Haushaltsbehörde gemäß den einschlägigen Regelungen festgelegt wird, zulasten des Haushalts der Union geht. Wenn es im Interesse des Funktionierens der Organe erforderlich ist, sollte die Kommission die zuständigen Behörden darum ersuchen können, den Standort einer neuen Europäischen Schule zu überprüfen. |
(7) |
Grundsätzlich sollte diese Verordnung bezwecken, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch seine hervorragenden Leistungen und durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Stabilität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt und attraktive Einstellungsbedingungen auszeichnet, eine optimale Personalverwaltungspolitik sicherzustellen. |
(8) |
Jeder Beamte sollte eine neunmonatige Probezeit ableisten. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung sollte die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Probezeit, die am Ende dieser Probezeit erstellt wird, und das Verhalten des Beamten auf Probe in Bezug auf seine Verpflichtungen aufgrund des Statuts berücksichtigen. Es sollte möglich sein, eine Beurteilung des Beamten auf Probe zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu erstellen, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Andernfalls sollte eine Beurteilung nur am Ende der Probezeit erstellt werden. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union parallel zur Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Regelung zur Aktualisierung der Dienstbezüge, d. h. an dem als "Methode" bekannten Verfahren, festgehalten und die Anwendung dieses Verfahrens bis zum 31. Dezember 2023 sichergestellt werden, wobei es zu Anfang des Jahres 2022 zu überprüfen und ein Mechanismus für die vorläufige Verlängerung der Methode vorzusehen ist. Außerdem sollte zur Überwindung der in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten mit der Anwendung der Methode vorgesehen werden, dass sämtliche Gehälter, Ruhegehälter und Zulagen alljährlich einer automatischen Aktualisierung unterzogen werden können, einschließlich einer automatischen Krisenklausel. Hierzu sollten die entsprechenden in dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehenen Beträge als Referenzbeträge betrachtet werden, die einer regelmäßigen und automatischen Aktualisierung unterzogen werden. Diese aktualisierten Beträge sollten von der Kommission in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken veröffentlicht werden. Dieser Aktualisierungsmechanismus sollte auch in allen anderen Fällen benutzt werden, in denen eine Aktualisierung vorgesehen ist. |
(10) |
Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen, die der Aktualisierung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln. |
(11) |
Die potenziellen Vorteile, die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union durch die Anwendung der Methode entstehen, sollten durch die Wiedereinführung das Systems einer "Abgabe" ausgeglichen werden. Wie im Fall der Methode kann die Erhebung der Solidaritätsabgabe vorläufig verlängert werden. Es ist unter den gegenwärtigen Umständen angebracht, die Solidaritätsabgabe im Vergleich zu der Höhe der Sonderabgabe, die von 2004 bis 2012 galt, anzuheben und einen stärker progressiven Satz vorzusehen. Hierdurch soll den außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in der Union und ihren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Die Notwendigkeit der – auch kurzfristigen – Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in der Union erfordert rasche und besondere Solidaritätsbemühungen seitens der Bediensteten der Organe der Union. Diese Solidaritätsabgabe sollte deshalb bei allen Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ab dem 1. Januar 2014 erhoben werden. |
(12) |
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz-, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der Methode für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird. |
(13) |
In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sowie um auf künftige Haushaltszwänge reagieren zu können und um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes mit den einschneidenden Maßnahmen zu zeigen, die von den Mitgliedstaaten als Ergebnis der beispiellosen Finanzkrise und der außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der Union insgesamt ergriffen wurden, ist es notwendig, eine Aussetzung der Methode während zwei Jahren in Bezug auf alle Bezüge, Ruhegehälter und Zulagen von Beamten vorzusehen und die Solidaritätsabgabe trotz der Aussetzung zu erheben. |
(14) |
Der demografische Wandel und die mit ihm einhergehende Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung macht eine Anhebung des Ruhestandsalters erforderlich, wobei allerdings für bereits im Dienst stehende Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union eine Übergangsregelung gelten sollte. Diese Übergangsmaßnahmen sind erforderlich, um die von den bereits im Dienst befindlichen Beamten, die Beiträge in den fiktiven Pensionsfonds für Beamte der Europäischen Union entrichtet haben, erworbenen Ansprüche zu wahren. Das Ruhestandsalter sollte zudem flexibler gestaltet werden, indem es den Bediensteten leichter gemacht wird, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres freiwillig weiterzuarbeiten, und es in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen ermöglicht wird, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu arbeiten. |
(15) |
Da sich das Versorgungssystem der Europäischen Union im versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet und dieses Gleichgewicht kurz- und langfristig zu bewahren ist, sollten Bedienstete, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst waren, durch Übergangsmaßnahmen, wie eine angepasste Ansparrate für nach Erreichen des Ruhestandsalters geleistete Dienstjahre ("Barcelona-Bonus") und die Reduzierung des Abschlags für den Eintritt in den Vorruhestand zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des normalen Ruhestandsalters um die Hälfte, einen Ausgleich für ihre Pensionsbeiträge erhalten. |
(16) |
Nach der gemeinhin akzeptierten versicherungsmathematischen Praxis ist eine Erfahrungsspanne über die letzten 20 bis 40 Jahre bei der Berechnung der Zins- und Gehaltsentwicklung zugrunde zu legen, um ausgewogene Versorgungssysteme zu gewährleisten. Der gleitende Durchschnitt für den Zinssatz und die Gehaltsentwicklung sollte daher auf 30 Jahre ausgedehnt werden, mit einem Übergangszeitraum von sieben Jahren. |
(17) |
Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I, Abschnitt A und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorzulegen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen und dem Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten. |
(18) |
Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen. |
(19) |
Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen AD und AST ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden. |
(20) |
Um die Laufbahnstruktur in den derzeitigen Tätigkeitsfeldern der Funktionsgruppe AST darüber hinaus noch weiter dem unterschiedlichen Maß der Verantwortung anzupassen und einen unentbehrlichen Beitrag zur Begrenzung der Verwaltungsausgaben zu leisten, sollte eine neue Funktionsgruppe "AST/SC" für Sekretariatskräfte und Büroangestellte eingeführt werden. Die Dienstbezüge und Beförderungsraten sollten sicherstellen, dass sich das Maß der Verantwortung und die Höhe der Bezüge in angemessener Weise entsprechen. So wird es möglich sein, einen stabilen und umfassenden europäischen öffentlichen Dienst zu erhalten. Die Kommission sollte Umfang und Auswirkungen der Einführung dieser neuen Funktionsgruppe bewerten und darüber berichten, wobei die Lage von Frauen besonders zu berücksichtigen ist, so dass ein stabiler und umfassender europäischer öffentlicher Dienst erhalten bleiben. |
(21) |
Das Mindestdienstalter von zwei Jahren in einer Besoldungsgruppe vor der Beförderung eines Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe wird beibehalten, um schnellere Beförderungen von Beamten, die Spitzenleistungen erbringen, zu ermöglichen. Jedes Organ sollte sicherstellen, dass seine interne Personalpolitik die Möglichkeiten nutzt, die das Statut bietet, damit angemessene Berufslaufbahnen von Beamten mit einem hohen Potenzial und hohem Leistungsniveau ermöglicht werden. |
(22) |
Die Arbeitszeit bei den Organen sollte den Arbeitszeiten in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union angepasst werden, um den Personalabbau bei den Organen auszugleichen. Bei dieser Anpassung sollten die Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die Einführung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit wird gewährleisten, dass die Bediensteten der Organe die mit der Verfolgung der politischen Ziele der Union verbundene Arbeitsbelastung bewältigen können, und im Interesse der Solidarität innerhalb des öffentlichen Dienstes der Union zu einheitlichen Arbeitsbedingungen bei den Organen führen. |
(23) |
Flexible Arbeitszeitregelungen sind ein wesentlicher Bestandteil einer modernen und effizienten öffentlichen Verwaltung; sie ermöglichen familienfreundliche Arbeitsbedingungen und eine nach Geschlechtern ausgewogene Stellenbesetzung bei den Organen. Deshalb ist in das Statut eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelungen einzuführen. |
(24) |
Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden. |
(25) |
Auch die Bestimmungen über die Erstattung von Umzugskosten sollten vereinfacht werden, um der Verwaltung und den betroffenen Bediensteten ihre Anwendung zu erleichtern. Dazu sollten Höchstbeträge eingeführt werden, die der Situation der Familie des Beamten oder Bediensteten und den durchschnittlichen Kosten für Umzüge und die damit verbundenen Versicherungen Rechnung tragen. |
(26) |
Einige Bedienstete müssen sich häufig zu dienstlichen Zwecken an die anderen Hauptdienstorte ihres Organs begeben. Diesem Umstand wird in den aktuellen Dienstreisevorschriften nicht angemessen Rechnung getragen. Diese Vorschriften sollten daher angepasst werden, um in solchen Fällen die Erstattung der Unterbringungskosten in Form eines Pauschalbetrags zu ermöglichen. |
(27) |
Es ist angemessen, die Arbeitsbedingungen von Bediensteten, die in Drittländern beschäftigt sind, zu modernisieren und kosteneffizienter zu gestalten, wobei Kosteneinsparungen erzielt werden sollten. Die Ansprüche auf Jahresurlaub sollten angepasst werden, und es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine größere Bandbreite von Parametern zur Festlegung der Zulage für die Lebensbedingungen aufzunehmen, ohne dass das übergeordnete Ziel der Erzielung von Kosteneinsparungen beeinträchtigt wird. Die Bedingungen für die Gewährung des Wohnungsgeldes sollten überarbeitet werden, um den örtlichen Bedingungen besser Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu vermindern. |
(28) |
Die Regeln für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten sollten flexibler gestaltet werden. Die Organe der Union sollten daher berechtigt sein, Vertragsbedienstete für bis zu sechs Jahre einzustellen, die Tätigkeiten unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit ausüben. Während die große Mehrheit der Beamten weiterhin auf der Grundlage allgemeiner Auswahlverfahren eingestellt wird, sollten die Organe außerdem interne Auswahlverfahren durchführen dürfen, die in Ausnahmefällen und unter bestimmten Bedingungen Vertragsbediensteten offen stehen können. |
(29) |
Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird. |
(30) |
Wie für andere Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, findet die Versorgungsordnung der Union Anwendung auf Bedienstete von Agenturen. Agenturen, die sich vollständig selbst finanzieren, zahlen derzeit den Arbeitgeberanteil des Beitrags zum Versorgungssystem. Um Haushaltstransparenz und eine ausgewogenere Lastenteilung zu gewährleisten, sollten Agenturen, die teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden, den Teil des Arbeitgeberbeitrags zahlen, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushalt der Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. Da diese neue Vorschrift die Anpassung der einschlägigen Vorschriften über die von den Agenturen erhobenen Gebühren notwendig machen könnte, sollte sie erst ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden. Die Kommission sollte, falls dies zweckmäßig ist, Vorschläge zur Änderung dieser Vorschriften vorlegen. |
(31) |
Im Interesse der Vereinfachung und einer einheitlichen Personalpolitik sollten die von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Statut sinngemäß auch für die Agenturen gelten. Um die besondere Situation von Agenturen erforderlichenfalls zu berücksichtigen, sollten die Agenturen das Recht erhalten, bei der Kommission um die Genehmigung zu ersuchen, von den Durchführungsbestimmungen der Kommission abweichende Durchführungsbestimmungen anzunehmen oder die Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden. |
(32) |
Vom Gerichtshof der Europäischen Union sollte ein Verzeichnis sämtlicher Durchführungsbestimmungen erstellt und verwaltet werden. Dieses Verzeichnis, das von sämtlichen Organen, Agenturen und Mitgliedstaaten eingesehen werden kann, sorgt für Transparenz und fördert die einheitliche Anwendung des Statuts. |
(33) |
Wegen der internen und administrativen Natur der Durchführungsbestimmungen und um die Vorschriften über ihre Annahme zu vereinheitlichen und klarer zu fassen, sind die entsprechenden Beschlussfassungskompetenzen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde zu übertragen. |
(34) |
Angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten bei den Agenturen und der Notwendigkeit, eine kohärente Personalpolitik festzulegen, ist eine neue Kategorie von Zeitbediensteten einzuführen, für die spezifische Vorschriften zu erlassen sind. |
(35) |
Die Kommission sollte weiterhin die Haushaltslage des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems überwachen und alle notwendigen Schritte unternehmen, falls sich ein strukturelles Ungleichgewicht des Systems ergibt. |
(36) |
Artikel 15 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sieht vor, dass bestimmte Daten von Beamten und sonstigen Bediensteten den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. |
(37) |
Um die im Statut festgelegten Ziele zu verwirklichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Statut der Beamten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1d wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 1e Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe, einschließlich spezieller Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben." |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 (1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist. (2) Unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste gewährleistet dieser Stellenplan, dass bei jedem Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt. (3) Die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze sind Teil des in Artikel 113 genannten Berichts. (4) Die Durchführung der Bestimmungen über die Funktionsgruppe AST/SC und der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 von Anhang XIII unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs aller Organe an Bediensteten, die Sekretariats- oder Bürotätigkeiten ausüben, und der Entwicklung der Dauer- und Zeitplanstellen in den Funktionsgruppen AST und AST/SC ist Teil des in Artikel 113 genannten Berichts." |
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt. |
7. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Union leiten zu lassen. Er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und in voller Loyalität mit der Union aus. Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden. Vor der Einstellung eines Beamten prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber unter Verwendung eines speziellen Formulars der Anstellungsbehörde jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 genannten Maßnahmen. Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Beamte, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren." |
8. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16 Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss unter Verwendung eines speziellen Formulars sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Anstellungsbehörde teilt nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, so gilt dies als Zustimmung. Die Anstellungsbehörde verbietet ehemaligen höheren Führungskräften im Sinne von Durchführungsbestimmungen in den 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich, im Bereich des Lobbying oder der Beratung in Bezug auf das Personal ihres früheren Organs für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten aktiv zu werden, in denen sie in den letzten drei Jahren ihrer Dienstzeit tätig waren. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlichen alle Organe jährlich Informationen über die Umsetzung des Absatzes 3, einschließlich einer Liste der geprüften Fälle. |
9. |
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Europäischen Union zu, wenn sich diese Arbeiten auf ihre Tätigkeiten beziehen, oder, wenn sich diese Arbeiten auf die Tätigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft beziehen, dieser Gemeinschaft zu. Die Union oder gegebenenfalls die Europäische Atomgemeinschaft können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden." |
10. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19 Der Beamte darf die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für den Beamten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte, die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen." |
11. |
In Artikel 21a wird folgender Absatz angefügt: "(3) Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen." |
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 22c Im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 führt jedes Organ ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 22a und 22b ein. Das betreffende Organ gewährleistet, dass solche Beschwerden vertraulich und – wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist – vor Ablauf der in Artikel 90 festgelegten Fristen bearbeitet werden. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt interne Regelungen fest, die unter anderem Folgendes vorsehen:
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13. |
In Artikel 26a werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt. |
14. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: "Artikel 27 Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden. Gemäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger kann jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Diese geeigneten Maßnahmen müssen gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen. Vor Annahme solcher geeigneter Maßnahmen erlässt die Anstellungsbehörde des Organs allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz gemäß Artikel 110. Nach einem Zeitraum von drei Jahren, der mit dem 1. Januar 2014 beginnt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Absatz 2 vor. Um die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage zu erleichtern, bemühen sich die Organe, mehrsprachige und multikulturelle Schulbildung für die Kinder ihres Personals zu fördern." |
15. |
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst
oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt. Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden. Unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die breite Mehrheit der Beamten auf Grund offener Auswahlverfahren eingestellt wird, kann die Anstellungsbehörde abweichend von Buchstabe d und nur in Ausnahmefällen beschließen, ein internes Auswahlverfahren für das Organ durchzuführen, das auch Vertragsbediensteten im Sinne der Artikel 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union offensteht. Die letztgenannte Kategorie von Bediensteten unterliegt den Beschränkungen hinsichtlich dieser Möglichkeit gemäß Artikel 82 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und hinsichtlich der speziellen Aufgaben, die sie als Vertragsbedienstete wahrnehmen durften." |
16. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30 Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf. Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Planstellen besetzt. Diese Bewerber haben Zugang zu angemessenen Informationen über geeignete freie Planstellen, die von den Organen und Agenturen veröffentlicht werden." |
17. |
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt." |
18. |
In Artikel 32 Absatz 3 werden die Worte "dem Unionsorgan" durch die Worte "der Anstellungsbehörde eines jeden Organs" ersetzt. |
19. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: "Artikel 34 (1) Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Entscheidung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 3 und anhand von der Anstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten in Bezug auf das Verhalten des Beamten auf Probe vor dem Hintergrund von Titel II getroffen. Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen. (2) Sind die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich, so kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ende der Probezeit ein Bericht über den Beamten auf Probe erstellt werden. Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten auf Probe unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Die Anstellungsbehörde kann beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Beamten für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Beamten auf Probe übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung der Beamten oder – im Ausnahmefall – die Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so wird er zusammen mit den Bemerkungen des Beamten auf Probe von dessen unmittelbarem Vorgesetzten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt, die binnen drei Wochen die Stellungnahme des paritätisch zusammengesetzten Beurteilungsausschusses zu den zu treffenden Maßnahmen einholt. Ein Beamter auf Probe, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als ausreichend erwiesen haben, um eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zu rechtfertigen, wird entlassen. (4) Der entlassene Beamte auf Probe erhält eine Entschädigung von drei Monatsgrundgehältern, wenn er mehr als ein Jahr Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, und eine Entschädigung von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzüglich eine andere berufliche Tätigkeit aufnehmen kann. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen." |
20. |
In Artikel 35 wird folgender Buchstabe angefügt:
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21. |
Im zweiten Gedankenstrich von Artikel 37 Buchstabe b werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt. |
22. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 42a erhält folgende Fassung: "Artikel 42a Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für Alleinerziehende, die gemäß den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen als solche anerkannt wurden, und für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt des Organs anerkannt wurde, verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen. Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 911,73 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Was den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts anbelangt, so wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden. Für Alleinerziehende und Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit, die vom Vertrauensarzt anerkannt wurde, im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1 215,63 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Der Elternurlaub kann mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 2 begrenzt ist, um weitere sechs Monate verlängert werden. Für Alleinerziehende gemäß Absatz 1 kann der Elternurlaub mit einer Vergütung, die auf 50 % des Betrags nach Absatz 3 begrenzt ist, um weitere zwölf Monate verlängert werden. Die Beträge gemäß diesem Artikel werden wie die Dienstbezüge aktualisiert." |
24. |
In Teil III Kapitel 2 wird folgender Abschnitt angefügt: " Urlaub im dienstlichen interesse Artikel 42c Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Ruhestandsalters kann ein Beamter mit mindestens zehn Dienstjahren durch Entscheidung der Anstellungsbehörde in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht. Die Gesamtzahl der Beamten, die pro Jahr in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzt werden, darf jedoch 5 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Die so berechnete Gesamtzahl wird jedem Organ entsprechend seiner am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Anzahl von Beamten zugewiesen. Das Ergebnis einer solchen Zuweisung wird bei den einzelnen Organen auf volle Zahlen aufgerundet. Dieser Urlaub ist keine Disziplinarmaßnahme. Die Dauer des Urlaubs entspricht grundsätzlich dem Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandsalters. Bei einem Ausnahmezustand kann die Anstellungsbehörde entscheiden, den Urlaub zu beenden und den Beamten wieder einzuweisen. Wenn der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte das Ruhestandsalter erreicht, so wird er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Für den Urlaub im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:
Der in Urlaub im dienstlichen Interesse versetzte Beamte erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet wird. Auf Antrag des Beamten werden auf die Vergütung Beiträge zum Versorgungssystem erhoben, die auf der Grundlage dieser Vergütung berechnet werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhang VIII Artikel 2 die Dienstzeit als Beamter im Urlaub im dienstlichen Interesse berücksichtigt. Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt." |
25. |
Artikel 43 erhält folgende Fassung: "Artikel 43 Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden. Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen. Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält." |
26. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: "Artikel 44 Ein Beamter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf, es sei denn, seine Leistung wurde in der letzten jährlichen Beurteilung gemäß Artikel 43 als unzulänglich bewertet. Ein Beamter steigt spätestens nach vier Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 findet Anwendung. Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt und waren seine Leistungen in den ersten neun Monaten nach seiner Ernennung im Sinne des Artikel 43 zufriedenstellend, so steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Erhöhung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird." |
27. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 45a wird wie folgt geändert:
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29. |
In Artikel 48 Absatz 3 werden die Worte "der Funktionsgruppe AST" durch die Worte "der Funktionsgruppen AST und AST/SC" ersetzt. |
30. |
In Artikel 50 Absatz 8 wird das Wort "fünfundfünfzig" durch das Wort "achtundfünfzig" ersetzt. |
31. |
Artikel 51 erhält folgende Fassung: "Artikel 51 (1) Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu beheben. Bei der Verabschiedung interner Bestimmungen erfüllt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs folgende Anforderungen:
(2) Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens 15, höchstens jedoch 30 Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird vom Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen. (3) Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde zu diesem Zweck beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte. (4) Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er übermittelt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt – außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit – an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil. (5) Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 6 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet. Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, so wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen. (6) Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 5 geleistet werden, beträgt
(7) Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden. (8) Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Lauf des Verfahrens auf eigene Initiative entstandener Kosten, auch der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel ohne eine Entscheidung zur Entlassung des Beamten bzw. zu seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe endet." |
32. |
Artikel 52 erhält folgende Fassung: "Artikel 52 Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt
Der Beamte kann auf seinen Antrag hin bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten, wenn die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, dass der Antrag im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, oder in Ausnahmefällen bis zu seinem 70. Lebensjahr; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt. Wenn die Anstellungsbehörde beschließt, einem Beamten den Verbleib im Dienst über die Vollendung des 66. Lebensjahres hinaus zu genehmigen, so gilt diese Genehmigung für höchstens ein Jahr. Sie kann auf Antrag des Beamten verlängert werden." |
33. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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34. |
Artikel 55a Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben. Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung geltend gemacht, so ist die Gesamtdauer einer solchen Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt." |
35. |
Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Beamte der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 sowie AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs VI Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben diese Beamten Anspruch auf eine Vergütung." |
36. |
Artikel 56a Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest." |
37. |
Artikel 56b Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest." |
38. |
Artikel 56c Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission legt nach Anhörung des Statutsbeirats im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 111 und Artikel 112 die Gruppen der berechtigten Beamten, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Sonderzulagen fest." |
39. |
In Artikel 57 Absatz 1 werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden eines jeden Organs" ersetzt. |
40. |
Artikel 58 erhält folgende Fassung: "Artikel 58 Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt." |
41. |
Artikel 61 erhält folgende Fassung: "Artikel 61 Das Verzeichnis der Feiertage wird durch die Anstellungsbehörden der Organe der Union in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Statutsbeirats erstellt." |
42. |
Artikel 63 erhält folgende Fassung: "Artikel 63 Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf Euro. Sie werden in der Währung des Landes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, oder in Euro ausgezahlt. Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Wechselkurse berechnet, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union am 1. Juli des betreffenden Jahres angewandt worden sind. Die Wechselkurse werden alljährlich anlässlich der jährlichen Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 rückwirkend geändert." |
43. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: "Artikel 64 Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt. Die Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Anhang XI festgelegt oder aufgehoben und jährlich aktualisiert. Bei der Aktualisierung sind alle Berichtigungskoeffizienten als Referenzwerte zu betrachten. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken. Auf Belgien und Luxemburg wird in Anbetracht der besonderen Referenzrolle der dortigen Dienstorte als hauptsächliche, ursprüngliche Sitze der meisten Organe kein Berichtigungskoeffizient angewandt." |
44. |
Artikel 65 erhält folgende Fassung: "Artikel 65 (1) Das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird alljährlich unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Sozialpolitik der Union aktualisiert. Berücksichtigt werden insbesondere Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Personaleinstellung. Die Aktualisierung der Dienstbezüge wird gemäß Anhang XI durchgeführt. Diese Aktualisierung erfolgt vor Ende eines jeden Jahres anhand eines Berichts der Kommission, dem vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten aufgestellte Statistiken zugrunde liegen, die die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Juli wiedergeben. Der Bericht enthält Daten über die Auswirkungen der Dienstbezüge und der Ruhegehälter der Beamten der Union auf den Haushalt. Er ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln. Die Beträge gemäß Artikel 42a Absatz 2 und 3, gemäß den Artikeln 66 und 69, gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 und gemäß Anhang XIII Artikel 8 Absatz 2 sowie gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII, die gemäß Anhang XIII Artikel 18 Absatz 1 zu aktualisieren sind, die Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 3, Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 28a Absatz 7, den Artikeln 93 und 94, Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 96 Absatz 7 und den Artikeln 133, 134 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) und der Koeffizient für die Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) werden alljährlich gemäß Anhang XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken. (2) Im Fall einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten werden die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 nach Maßgabe des Anhangs XI aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Koeffizienten binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken. (3) Die Beträge gemäß Absatz 1 und die Koeffizienten gemäß Artikel 64 sind als Beträge und Koeffizienten zu betrachten, deren tatsächliche Werte zu bestimmten Zeitpunkten ohne einen weiteren Rechtsakt zu aktualisieren sind. (4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und 6 des Anhangs XI wird in den Jahren 2013 und 2014 keine Aktualisierung gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgenommen. |
45. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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46. |
Artikel 66a erhält folgende Fassung: "Artikel 66a (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt. (2) Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.
(4) Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen." |
47. |
Artikel 67 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind eine Behinderung oder eine Langzeitkrankheit hat, die dem Beamten erhebliche Ausgaben verursacht." |
48. |
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
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49. |
In Artikel 73 Absatz 1 werden die Worte "den Organen" durch die Worte "den Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt. |
50. |
In Artikel 76a Satz 2 werden die Worte "Die Organe" durch die Worte "Die Anstellungsbehörden der Organe" ersetzt. |
51. |
Artikel 77 erhält folgende Fassung: "Artikel 77 Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist. Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu. Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt. Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten. Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre. Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht. Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt." |
52. |
Artikel 78 erhält folgende Fassung: "Artikel 78 Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld. Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde. Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden. Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt." |
53. |
Artikel 80 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "Die in Absatz 1, 2 und 3 vorgesehenen Ansprüche entstehen beim Tod eines ehemaligen Beamten, der Empfänger einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (8) oder Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates (9) oder Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates (10) ist, sowie beim Tod eines ehemaligen Beamten, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht. |
54. |
Artikel 81a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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55. |
Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Eine Aktualisierung der Dienstbezüge gemäß Artikel 65 Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge." |
56. |
Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen. |
57. |
Artikel 83a Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "(2) Agenturen, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Agenturen die teilweise Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt erhalten, zahlen ab dem 1. Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags, der dem Verhältnis zwischen den Einnahmen der Agentur ohne Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union und ihren Gesamteinnahmen entspricht. (3) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird auf der Grundlage des Ruhestandsalters und des für das System geltenden Beitragssatzes herbeigeführt. Bei den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII ist der für das Versorgungssystem geltende Beitragssatz zu aktualisieren, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems herzustellen. (4) Die Kommission aktualisiert alljährlich die in Absatz 3 genannte versicherungsmathematische Bewertung nach Maßgabe von Anhang XII Artikel 1 Absatz 2. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um mindestens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, wird der Beitragssatz nach Maßgabe der Regelung des Anhangs XII aktualisiert. (5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird der in Artikel 83 Absatz 2 genannte Satz aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht den aktualisierten Beitragssatz binnen zwei Wochen nach Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken." |
58. |
Titel VIII wird gestrichen. |
59. |
Artikel 110 erhält folgende Fassung: "Artikel 110 (1) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen. (2) Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten. Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen. Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen. Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten. (3) Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an. (4) Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht. (5) Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten. (6) Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut." |
60. |
Folgende Artikel werden angefügt: "Artikel 111 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 112 zu bestimmten Aspekten der Arbeitsbedingungen, zu bestimmten Aspekten der Durchführung der Bestimmungen zu den Dienstbezügen und zum System der sozialen Sicherheit delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 112 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2014 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c sowie gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 und Anhang XI Artikel 9 des Statuts und gemäß den Artikeln 28a Absatz 11 und 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 56a, 56b und 56c, Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 oder Anhang XI Artikel 9 des Statuts oder gemäß Artikel 28a Absatz 11 oder Artikel 96 Absatz 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert. Artikel 113 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieses Statuts vor." |
61. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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62. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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63. |
Der einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt geändert:
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64. |
Anhang IVa wird wie folgt geändert:
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65. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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66. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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67. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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68. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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69. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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70. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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71. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: "ANHANG XI DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS KAPITEL 1 JÄHRLICHE AKTUALISIERUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS NACH ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS
Faktoren zur bestimmung der jährlichen aktualisierung Artikel 1 1. Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) Zur Aktualisierung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts und Anhang X Artikel 13 erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in bestimmten Drittstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen. 2. Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg Eurostat ermittelt einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Union in Belgien und Luxemburg messen lässt. Dieser Index (nachstehend 'gemeinsamer Index') wird berechnet, indem die nationale Inflation (gemessen in Form des Harmonisierten Indexes der Verbraucherpreise (Harmonised Indices of Consumer Prices – HICP) im Fall Belgiens und des Verbraucherpreisindexes (Consumer Price Index – CPI) im Fall Luxemburgs) zwischen dem Juni des Vorjahres und dem Juni des laufenden Jahres entsprechend der Verteilung der Bediensteten auf diese Mitgliedstaaten gewichtet wird. 3. Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels
4. Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)
Artikel 2 Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Anhangs untersucht die Kommission regelmäßig den Personalbedarf der Organe.
Modalitäten für die jährliche aktualisierung der dienst- und versorgungsbezüge Artikel 3
KAPITEL 2 ZWISCHENZEITLICHE AKTUALISIERUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS) Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes: Die Höhe der Aktualisierung entspricht dem gemeinsamen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist. Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Aktualisierung, falls die Sensibilitätsschwelle in Belgien und Luxemburg nicht erreicht wird. KAPITEL 3 ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN) Artikel 8
KAPITEL 4 FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS) Artikel 9
KAPITEL 5 MÄSSIGUNGS- UND AUSNAHMEKLAUSELN Artikel 10 Der Wert des bei der jährlichen Aktualisierung eingesetzten spezifischen Indikators unterliegt einer Obergrenze von 2 % und einer Untergrenze von – 2 %. Überschreitet der Wert des spezifischen Indikators die Obergrenze oder unterschreitet er die Untergrenze, wird der Grenzwert zur Berechnung des Werts der Aktualisierung herangezogen. Absatz 1 gilt nicht, wenn Artikel 11 Anwendung findet. Der verbleibende Anteil der jährlichen Aktualisierung, der sich aus dem Unterschied zwischen dem anhand des spezifischen Indikators berechneten Wert der Aktualisierung und dem anhand des Grenzwerts berechneten Wert der Aktualisierung ergibt, wird ab 1. April des darauffolgenden Jahres angewendet. Artikel 11
KAPITEL 6 AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN STATISTISCHEN ÄMTERN ODER SONSTIGEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 12 Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Aktualisierung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen. Artikel 13 Eurostat beruft alljährlich im März ein Treffen einer aus Experten der nationalen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 und 65 des Statuts" genannt, ein. Bei diesem Treffen werden die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen Indikatoren, der Kontrollindikatoren, des gemeinsamen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft. Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Dienstbezüge erforderlich sind. Artikel 14 Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich unmittelbar oder mittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken. KAPITEL 7 SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL Artikel 15
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72. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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73. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen. |
2. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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3. |
Artikel 3 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 3b Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 8 Absatz 1 wird "Artikel 2 Buchstabe a" ersetzt durch "Artikel 2 Buchstabe a oder f". |
6. |
Artikel 10 Absatz 4 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14 (1) Ein Bediensteter auf Zeit hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten. Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen. (2) Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betroffenen übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Bediensteten auf Zeit für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Bediensteten auf Zeit übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Bediensteten auf Zeit oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, werden der Bericht und die Bemerkungen vom unmittelbaren Vorgesetzten des Bediensteten auf Zeit unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle übermittelt. Ein Bediensteter auf Zeit, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Bediensteten vor dem Hintergrund des Titels II des Statuts getroffen. (4) Der entlassene Bedienstete auf Zeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit." |
10. |
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörde beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung des vorausgegangenen Dienstverhältnisses auf Zeit in derselben Besoldungsgruppe als Bediensteter auf Zeit eingestellt wird." |
11. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: "Artikel 16 Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung und Feiertage gelten sinngemäß. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern. Darüber hinaus finden Artikel 41, 42, 45 und 46 des Statuts auf die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 29 des Anhangs XIII des Statuts unabhängig von ihrem Einstellungsdatum sinngemäß Anwendung. Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern. Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, unbezahlten Urlaub. Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, bis er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält." |
12. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 12b des Statuts bleibt während des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird Bediensteten auf Zeit nicht gewährt, wenn dessen Zweck die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit ist, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf ihr Organ gehört oder die zur Existenz oder Möglichkeit eines Konflikts mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der vom Bediensteten bereits abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
Die Dauer des Absatz 1 genannten Urlaubs wird für die Zwecke von Artikel 44 Absatz 1 des Statuts nicht angerechnet. Während des unbezahlten Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen. Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den Schutz gegen die in Artikel 28 genannten Risiken beanspruchen, sofern er die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet. Weist ein Bediensteter auf Zeit, auf den Artikel 2 Buchstabe c oder d Anwendung findet, nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet. Frauen, deren Mutterschaftsurlaub vor Ende ihres Vertrags beginnt, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld." |
13. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 28a wird wie folgt geändert:
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15. |
In Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt. |
16. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: "Artikel 34 Beim Tod eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38. Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten, der ein Invalidengeld bezogen hat, oder beim Tod eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a, c, d, e oder f, der ein Ruhegehalt bezogen hat oder vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs. Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge sinngemäß für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen." |
17. |
In Artikel 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 2 Buchstabe a), c) oder d)" durch die Worte "Artikel 2 Buchstabe a, c, d, e oder f" ersetzt. |
18. |
In Artikel 37 Absatz 4 werden die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c oder d" durch die Worte "Artikels 2 Buchstabe a, c, d, e oder f", die Worte "Vollendung des 63. Lebensjahres" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" und die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt. |
19. |
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt." |
20. |
Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Bedienstete kann beantragen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland entrichten muss; die diesbezüglichen Einzelheiten legt diese Stelle fest." |
21. |
Artikel 47 erhält folgende Fassung: "Artikel 47 Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Fall des Todes,
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22. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 48a Während einer Wahlperiode kann Artikel 50 des Statuts sinngemäß auf höchstens fünf leitende Bedienstete auf Zeit von Fraktionen im Europäischen Parlament Anwendung finden, die sich in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 befinden, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet, bei den Organen 20 Dienstjahre geleistet und in ihrer letzten Besoldungsgruppe mindestens 2,5 Dienstjahre geleistet haben." |
23. |
Artikel 50c Absatz 2 wird gestrichen. |
24. |
Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt: "KAPITEL 11 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE AUF ZEIT GEMÄSS ARTIKEL 2 BUCHSTABE F Artikel 51 Artikel 37, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b, und Artikel 38 des Statuts gelten sinngemäß für Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f. Artikel 52 Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 kann Bediensteten gemäß Artikel 2 Buchstabe f mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer unabhängig von ihrem Dienstalter unbezahlter Urlaub gewährt werden, der nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn des Bediensteten 12 Jahre nicht überschreiten. Die Stelle des Bediensteten auf Zeit kann anderweitig besetzt werden. Nach Ablauf seines Urlaubs ist der Bedienstete auf Zeit in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Stelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Stelle ab, hat er weiterhin Anspruch auf Wiedereinweisung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er ein zweites Mal ab, so kann das Organ ihm fristlos kündigen. Bis zu seiner tatsächlichen Wiedereinweisung oder seiner Abordnung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an. Artikel 53 Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f werden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens eingestellt, das von einer oder mehreren Agenturen durchgeführt wird. Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet der betreffenden Agentur bzw. den betreffenden Agenturen auf deren Ersuchen Hilfestellung, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und in Form der Durchführung der Auswahlverfahren. Das Europäische Amt für Personalauswahl stellt die Transparenz der Auswahlverfahren sicher. Im Fall eines externen Auswahlverfahrens werden Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f nur in den Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt. Gleichwohl kann die Agentur gegebenenfalls in hinreichend begründeten Fällen bei Stellen mit entsprechender Verantwortung und innerhalb der Grenzen des genehmigten Stellenplans eine Einstellung in den Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder, in Ausnahmefällen, in der Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Einstellungen in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 12 bei einer Agentur darf 20 % der Gesamtzahl aller Einstellungen, die über einen gleitenden Zeitraum von fünf Jahren in der Funktionsgruppe AD vorgenommen werden, nicht übersteigen. Artikel 54 Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Artikel 55 Wird ein Bediensteter auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f im Zuge einer internen Stellenausschreibung innerhalb seiner Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden, sofern seine Besoldungsgruppe einer der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppen entspricht. Dieselbe Bestimmung gilt sinngemäß, wenn der Bedienstete auf Zeit einen neuen Vertrag mit einer Agentur unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags für Bedienstete auf Zeit mit einer anderen Agentur schließt. Artikel 56 Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen über die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f." |
25. |
Titel III wird gestrichen. |
26. |
In Absatz 79 Absatz 2 werden die Worte "Jedes Organ" durch die Worte "Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle" ersetzt. |
27. |
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 84 erhält folgende Fassung: "Artikel 84 (1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten. Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts oder Unfall mindestens einen Monat daran gehindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens 15 Monate betragen. (2) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Den Bericht und die Bemerkungen werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder den Vertragsbediensteten für die verbleibende Dauer der Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen. (3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder – im Ausnahmefall – eine Verlängerung der Probezeit gemäß Absatz 1, so übermittelt der unmittelbare Vorgesetzter des Vertragsbediensteten den Bericht und die Bemerkungen unverzüglich der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeit oder Verhalten sich nicht als für eine Beschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichend erwiesen haben, wird entlassen. Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 3 und anhand von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund von Titel II des Statuts getroffen. (4) Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit." |
30. |
In Artikel 85 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 314 des EG-Vertrags" durch die Worte "Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union" ersetzt. |
31. |
Artikel 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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32. |
In Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "drei Jahre" durch die Worte "sechs Jahre" ersetzt. |
33. |
Artikel 91 erhält folgende Fassung: "Artikel 91 Die Artikel 16 bis 18 gelten sinngemäß. Artikel 55 Absatz 4 Satz 2 des Statuts gilt für Vertragsbedienstete nicht sinngemäß. Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen III und IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden. Vertragsbedienstete in den Funktionsgruppen I und II haben nach Maßgabe des Anhangs VI des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, haben sie Anspruch auf eine Vergütung." |
34. |
In Artikel 95 werden die Worte "63. Lebensjahr" durch die Worte "Erreichen des Ruhestandsalters" ersetzt. |
35. |
Artikel 96 wird wie folgt geändert:
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36. |
In Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die Worte "Alter von 65 Jahren" durch die Worte "Alter von 66 Jahren" ersetzt. |
37. |
Artikel 103 wird wie folgt geändert:
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38. |
In Artikel 106 Absatz 4 werden die Worte "vor dem 63. Lebensjahr" durch die Worte "vor Erreichen des Ruhestandsalters" sowie die Worte "das 63. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "das Ruhestandsalter erreicht" ersetzt. |
39. |
In Artikel 120 werden die Worte "jedem Organ" durch die Worte "der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt. |
40. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 132a Akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die nachweislich ihren Wohnsitz verlegen mussten, kann gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsbestimmungen und auf ausdrückliches Verlangen des/der von ihnen unterstützten Mitglieds/Mitglieder nur einmalig aus der Zulage des betreffenden Mitglieds für parlamentarische Unterstützung entweder eine Einrichtungsbeihilfe oder eine Wiedereinrichtungsbeihilfe gezahlt werden. Der Betrag der Beihilfe darf ein Monatsgrundgehalt des Assistenten nicht übersteigen." |
41. |
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
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42. |
In Artikel 141 werden die Worte "von jedem Organ" durch die Worte "von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle" ersetzt. |
43. |
Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 142a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht zur Bewertung des Funktionierens dieser Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor." |
44. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
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Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 44 und Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe d, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. LEŠKEVIČIUS
(1) Stellungnahme vom 22. März 2012 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 205 vom 12.7.2012, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2013.
(4) Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1)."
(6) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1).
(7) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8)."
(8) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(9) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5.12.1972, S. 1).
(10) Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (ABl. L 155 vom 11.6.1973, S. 1)."
(11) Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten."
(12) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15)."