24.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 252/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2013 DER KOMMISSION
vom 23. September 2013
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens in drei spezifischen Bereichen geschaffen, der durch statistische Maßnahmen umzusetzen ist. |
(2) |
Für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (Bereich 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008) müssen Bestimmungen zur Durchführung statistischer Einzelmaßnahmen erlassen werden. |
(3) |
Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der EU die vom Ausschuss für das Europäische Statistische System im September 2011 angenommenen Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen. |
(4) |
Bei den Durchführungsmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen sowie die jüngste Vereinbarung zwischen dem Statistischen Institut der Unesco (UIS), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, die Datenverarbeitung, die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse berücksichtigt werden. |
(5) |
Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 1997) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält. |
(6) |
Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der EU Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED 2011 („ISCED 2011“), wie sie von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen. |
(7) |
Die Sammlung von Daten aus administrativen und sonstigen Quellen über die Mobilität von Studierenden in allen Studienzyklen sollte verbessert werden, damit die Fortschritte überwacht und Probleme aufgezeigt werden können und eine faktengestützte Politik unterstützt wird. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (2) sollte aufgehoben werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 im Hinblick auf die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung statistischer Daten in Bereich 1 geregelt, der sich auf die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung erstreckt.
Artikel 2
Behandelte Themen und ihre Merkmale
Die Auswahl und Beschreibung der in Bereich 1 (Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) behandelten Themen und die detaillierte Auflistung ihrer Merkmale sowie deren Aufschlüsselung sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
Bezugszeiträume und Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1). Jährliche Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden, die Zugänge und das Personal werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. September im Jahr t + 2 vorgelegt. Die erste Datenübermittlung im September 2014 bezieht sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013.
(2) Daten über Absolventen beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr (Jahr t/t + 1) oder das Kalenderjahr (Jahr t + 1). Jährliche Daten über die Absolventen werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt.
(3) Die ersten Daten über Absolventen (ausgenommen Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten) werden im November 2014 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2012/2013 oder das Kalenderjahr 2013.
(4) Die ersten Daten über Absolventen, die während des Studienzyklus „Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten“ nutzten, werden im November 2017 vorgelegt und beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Schuljahr/akademische Jahr 2015/2016 oder das Kalenderjahr 2016.
(5) Mobile Studierende/Absolventen werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit nach ihrem Herkunftsland definiert (die bisherige Ausbildung hat Vorrang gegenüber dem Aufenthaltsort und der Staatsbürgerschaft). Bis einschließlich 2015 wird für die Daten über „mobile Studierende/Absolventen“ die jeweilige nationale Definition von „Herkunftsland“ herangezogen. Ab 2016 wird für die Definition von „Herkunftsland“ das Land herangezogen, in dem das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II erworben wurde, oder die beste nationale Einschätzung.
(6) Daten über Bildungsausgaben beziehen sich auf das auf einzelstaatlicher Ebene festgelegte Haushaltsjahr (Jahr t) des betreffenden Mitgliedstaats. Jährliche Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden werden der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November im Jahr t + 2 vorgelegt, wobei der Erfassungsbereich dem für Statistiken über Bildungsausgaben entspricht. Die erste Datenübermittlung im November 2014 bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2012.
Artikel 4
Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Qualitätsberichterstattung
(1) Die Anforderungen an die Datenqualität und die standardisierten Qualitätsberichte über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr den standardisierten Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Die standardisierten Qualitätsberichte werden unter Verwendung des von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Musterformulars zusammen mit der ISCED-Zuordnung der nationalen Programme und Qualifikationen übermittelt.
Der erste Bericht betrifft das Erfassungsjahr 2014 (Schuljahr/akademisches Jahr 2012/2013). Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis zum 31. Januar im Jahr t + 3 vorgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative Daten und andere Datenquellen miteinander kombinieren.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten, die aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen stammen.
Artikel 5
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.
(2) ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 5.
ANHANG I
Behandelte Themen, detaillierte Liste der Merkmale und deren Aufschlüsselung
Die für jede ISCED-Stufe zu übermittelnden Daten beziehen sich auf die ISCED 2011. Die Unterscheidung zwischen akademischer und berufsorientierter Ausrichtung (ISCED 6 und 7 — zweistellige Kodierung), die in der von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommenen ISCED 2011 nicht genau festgelegt wurde, erfolgt gemäß den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme.
Bei den zu übermittelnden Daten für die „Fachrichtungen“ wird auf das „Handbuch der Bildungs- und Ausbildungsfelder, Fassung von 1999“ und die „ISCED-Klassifikation der Fachrichtungen“ Bezug genommen, beginnend mit dem Schuljahr/akademischen Jahr, das auf die Annahme der letzten überarbeiteten Fassung dieser Klassifikation folgt, als Bezugsjahr.
Daten über die Zahl der Schüler/Studierenden
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 und 2: zweistellige Kodierung; ISCED 1: einstellige Kodierung; ISCED 3 bis 7: dreistellige Kodierung; ISCED 8: einstellige Kodierung), Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ; |
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 sowie 2 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 1 sowie 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ; |
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ; |
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Zahl der Schüler/Studierenden in „kombinierten schulischen und betrieblichen Bildungsgängen“ nach ISCED-Stufen 3 bis 5, nur berufsbildend, Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht; |
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0 sowie 2 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 1 sowie 6 bis 8: einstellige Kodierung), NUTS-2-Regionen (1) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ; |
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Zahl der Schüler/Studierenden in den ISCED-Stufen 0 bis 8, aggregiert, nach NUTS-2-Regionen (1), Geschlecht und Alter; |
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 1 bis 3 (ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3: zweistellige Kodierung) und erlernten lebenden Fremdsprachen; |
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Zahl der Schüler/Studierenden nach ISCED-Stufen 1 bis 3 (ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3: zweistellige Kodierung) und Zahl der erlernten lebenden Fremdsprachen. |
Daten über Zugänge
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Zahl der Neuzugänge nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 bis 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ; |
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Zahl der Neuzugänge nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Fachrichtung (2. Gliederungsebene). Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. |
Daten über die Mobilität der Studierenden
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Zahl der mobilen Studierenden nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht; |
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Zahl der mobilen Studierenden nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Herkunftsland und Geschlecht; |
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Zahl der mobilen, im Zielland eingeschriebenen Hochschulabsolventen, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung), Herkunftsland und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ; |
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Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung) und Art des Mobilitätsprogramms (EU-Programme, andere internationale/nationale Programme, andere Programme). Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für eine weitere Aufschlüsselung nach der Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum) ist fakultativ; |
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Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (einstellige Kodierung) und Zielland. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für eine weitere Aufschlüsselung nach der Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum) ist fakultativ; |
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fakultative Übermittlung der Daten über die Zahl der Absolventen, die während des Studienzyklus einen Aufenthalt unter drei Monaten im Rahmen der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten absolviert haben, nach ISCED-Stufen 5 bis 8 (ISCED 5: zweistellige Kodierung, ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Zielland und Art der Mobilität (Studienaufenthalt, Praktikum). |
Daten über Absolventen
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Zahl der Absolventen nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 bis 7: dreistellige Kodierung; ISCED 8: einstellige Kodierung), Geschlecht und Alter; |
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Zahl der Absolventen nach ISCED-Stufen 3 bis 8 (ISCED 3 und 4: nur berufsbildend; ISCED 5: zweistellige Kodierung; ISCED 6 bis 8: einstellige Kodierung), Fachrichtung (3. Gliederungsebene) und Geschlecht. Die Übermittlung der Daten für ISCED 6 und 7 mit zweistelliger Kodierung ist fakultativ. |
Daten über das Personal
Die Daten über Lehrkräfte werden nach ISCED-Stufen 0 bis 4 mit folgender Aufschlüsselung übermittelt: ISCED 0: zweistellige Kodierung; ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 3 und 4: zweistellige Kodierung. Die Daten über das akademische Personal werden für die ISCED-Stufen 5 bis 8 aggregiert übermittelt. Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ.
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Zahl der Lehrkräfte (nach ISCED-Stufen 0 bis 4) und Angehörigen des akademischen Personals, nach Geschlecht und Altersgruppen; |
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Zahl der Lehrkräfte (nach ISCED-Stufen 0 bis 4) und Angehörigen des akademischen Personals, nach Art der Einrichtung (öffentlich, privat), Beschäftigungsstatus (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht; |
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Zahl der Schüler/Studierenden, angepasst an die Daten über Lehrkräfte, nach ISCED-Stufen 0 bis 8 (ISCED 0, 3 und 4: zweistellige Kodierung; ISCED 1 und 2: einstellige Kodierung; ISCED 5 bis 8: aggregiert), Art der Einrichtung (öffentlich, privat) und Beteiligungsintensität (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente). Die Übermittlung der Daten für ISCED 01 ist fakultativ. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ; |
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fakultative Übermittlung der Daten über die Zahl der Angehörigen des Verwaltungspersonals an Schulen nach ISCED-Stufen 0 bis 3 (einstellige Kodierung), Beschäftigungsstatus (Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente) und Geschlecht. |
Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Bildungsausgaben)
Die Daten über Bildungsausgaben und die Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) werden für die ISCED-Stufen 0 bis 8 mit folgender Aufschlüsselung übermittelt: ISCED 0: zweistellige Kodierung (ISCED 01, fakultativ); ISCED 1 und ISCED 2: einstellige Kodierung; ISCED 3 und 4 aggregiert mit zweistelliger Kodierung (allgemein, berufsbildend); ISCED 5: einstellige Kodierung; ISCED 6 bis 8 aggregiert. Die Übermittlung der Daten für ISCED 5 bis 8 (im akademischen Bereich, aggregiert sowie im berufsorientierten Bereich, aggregiert) ist fakultativ. Für alle Daten über Bildungsausgaben ist die Aufschlüsselung der privaten Einrichtungen in staatlich geförderte private sowie unabhängige private Einrichtungen fakultativ. FuE-Ausgaben betreffen lediglich den tertiären Bereich;
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Bildungsausgaben nach ISCED-Stufen, Quellen und Transaktionsarten:
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Bildungsausgaben nach ISCED-Stufen, Arten und Ressourcenkategorien. Art der Ausgaben: Ausgaben in öffentlichen Einrichtungen und Ausgaben in privaten Einrichtungen. Ressourcenkategorien: laufende Ausgaben für Arbeitsentgelte, sonstige laufende Ausgaben, Investitionsausgaben, Anpassungen bei Veränderungen in den Finanzmittelsalden, Ausgaben für Hilfsdienste, Ausgaben für FuE-Aktivitäten. Die laufenden Ausgaben für Arbeitsentgelte können fakultativ wie folgt aufgeschlüsselt werden: Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal, Verwaltungs-, Fach- und Hilfspersonal, Gehälter, Ruhegehaltsausgaben, andere gehaltsunabhängige Entgelte; |
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Zahl der Schüler/Studierenden (Erfassungsbereich wie für Statistiken über Bildungsausgaben) nach ISCED-Stufe, Art der Einrichtung und Beteiligungsintensität. Arten der Einrichtungen: öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen. Beteiligungsintensität: Vollzeit, Teilzeit, Vollzeitäquivalente. |
(1) NUTS-Ebene 2 für alle Länder außer Deutschland und dem Vereinigten Königreich (NUTS-Ebene 1).
ANHANG II
Anforderungen an die Datenqualität und standardisierte Qualitätsberichterstattung
Anforderungen an die Datenqualität
Bei den Anforderungen an die Qualität der Daten über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung wird auf den ESS (1)-Qualitätsstandard für Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz Bezug genommen.
Insbesondere müssen die Daten mit den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten im Einklang stehen.
Standardisierter Datenqualitätsbericht
Jedes Jahr übersendet die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten drei Monate vor Ende der Frist für die Übermittlung nach Artikel 4 Absatz 2 den standardisierten jährlichen Qualitätsbericht, der zum Teil mit den der Kommission (Eurostat) bereits vorliegenden Informationen vorab ausgefüllt ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) den vollständigen Qualitätsbericht nach Artikel 4 Absatz 2.
Im standardisierten Datenqualitätsbericht ist auf die Einhaltung von Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz einzugehen.
Insbesondere wird im Datenqualitätsbericht angegeben, inwieweit die in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepte berücksichtigt wurden.
Abweichungen von den in den detaillierten Leitlinien für die Unesco/OECD/Eurostat-Datenerhebung über Bildungssysteme festgelegten Definitionen und Konzepten werden dokumentiert, erläutert und, wenn möglich, quantifiziert.
Die Mitgliedstaaten übermitteln insbesondere eine Beschreibung der für die Variablen verwendeten Quellen, wie in Anhang I dargelegt; ferner wird die Anwendung von Schätzungen und Revisionen für die Tabellen und Aufschlüsselungen klar angegeben.
(1) Europäisches Statistisches System.