20.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 897/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. April 2007 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 450/2007 (1) genehmigt.

(2)

Die Europäische Union hat mit der Gabunischen Republik über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 24. April 2013 ein neues Protokoll paraphiert.

(3)

Am 22. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/462/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.

(4)

Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist muss festgelegt werden.

(6)

Damit die EU-Schiffe ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger/Froster:

Frankreich

12 Schiffe

Spanien

15 Schiffe

b)

Angel-Thunfischfänger:

Spanien

7 Schiffe

Frankreich

1 Schiff

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Verordnung (EG) Nr. 450/2007 des Rates vom 16. April 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 1).

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).