18.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/11 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 887/2013 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative sind die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, bereitstellen. |
(2) |
Die in Anhang II genannten Informationen müssen geändert werden, um der Kommission die Überprüfung zu erleichtern, ob die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Registrierungsanforderungen eingehalten wurden, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Registrierungsanträge zu gewährleisten und um während der gesamten Laufzeit der Initiative die Kontakte zwischen den Organisatoren und der Kommission zu erleichtern. |
(3) |
Sechs Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Datenanforderungen in den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Formularen übermittelt. |
(4) |
Die Kommission ist gemäß Artikel 290 AEUV befugt, die Anhänge II und III der Verordnung zu ändern. Bei einer Änderung des Anhangs III berücksichtigt die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. |
(5) |
Da mehrere Organisatoren von bei der Kommission registrierten Bürgerinitiativen derzeit im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 Unterstützungsbekundungen sammeln, ist es erforderlich, ihnen auch die Verwendung der Formulare nach Anhang II der Verordnung in ihren bisherigen Fassungen zu gestatten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:
a) |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. |
b) |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Formulare, die mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung in Einklang stehen, dürfen weiter für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Bürgerinitiativen verwendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG II
ERFORDERLICHE INFORMATIONEN ZUR REGISTRIERUNG EINER GEPLANTEN BÜRGERINITIATIVE
1. |
Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen; |
2. |
Gegenstand in höchstens 200 Zeichen; |
3. |
eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen; |
4. |
die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden; |
5. |
vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dieser Personen (1); |
6. |
Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses; |
7. |
alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung (1). Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten. |
(1) Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen.“
ANHANG II
„ANHANG III
FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL A (1)
(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist.)
FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL B (1)
(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.)
TEIL C
1. |
Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A)
|
2. |
Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B)
|