12.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 870/2013 DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Lettland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (1), sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Lettland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.

(3)

Nach dem Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro durch Lettland am 1. Januar 2014 (2) erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Lettland geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Lettland erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem lettischen Lats. Der Umrechnungskurs wird auf 0,702804 Lats pro 1 EUR festgelegt; dies entspricht dem gegenwärtigen Leitkurs des Lats im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen für Zypern Pfund und Luxemburgische Franken folgende Zeile eingefügt:

„= 0,702804 Lettische Lats“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)   ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

(2)   ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24.