23.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 225/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 801/2013 DER KOMMISSION
vom 22. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Durchführungsmaßnahmen vorgesehen, wobei die Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand als eine der Prioritäten genannt wird. |
(2) |
Im Rahmen einer Studie, die sich mit den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten von Energieverlusten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befasste, wurde 2006/2007 auch die Leistungsaufnahme elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im vernetzten Bereitschaftsbetrieb behandelt. Die Studie ergab, dass die Netzfähigkeit ein allgemeines Merkmal von Haushalts- und Bürogeräten werden würde. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht ausreichend Daten vorlagen, empfahl der Regelungsausschuss für die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte am 21. Juni 2008, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb separat zu behandeln. |
(3) |
Untersuchungen zum vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurden im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2009-2011 als Prioritäten genannt. Die Kommission prüfte daher 2010/2011 in einer Vorstudie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des vernetzten Bereitschaftsbetriebs. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Der Studie zufolge betrug der Stromverbrauch der in der Gemeinschaft verkauften elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräte im Zusammenhang mit dem vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Jahr 2010 schätzungsweise 54 TWh, was einem CO2-Ausstoß von 23 Mio. t entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 90 TWh steigen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass der mit dem vernetzten Bereitschaftsbetrieb verbundene Stromverbrauch deutlich verringert werden kann. Die vorliegende Verordnung soll die Marktverbreitung technischer Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb fördern, um bis 2020 etwa 36 TWh und bis 2025 etwa 49 TWh jährlich im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen einzusparen. |
(5) |
Die Studie ergab insbesondere, dass die Verbrauchsminimierungsfunktion, mit deren Hilfe das Gerät in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird, solange es seine Hauptfunktion nicht ausführt, für die Umsetzung des Einsparpotenzials von wesentlicher Bedeutung ist. Es wird anerkannt, dass Geräte, die durch einen externen oder internen Auslöser reaktiviert werden, für einen begrenzten Zeitraum unabhängig von ihrer Hauptfunktion/ihren Hauptfunktionen in den aktiven Betrieb übergehen können, um z. B. Wartung oder das Herunterladen von Software zu ermöglichen. Durch die Verbrauchsminimierungsfunktion sollte sichergestellt werden, dass das Produkt nach Ausführung der Aufgaben wieder in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs versetzt wird. |
(6) |
Wie die Vorstudie ergab, sollten die Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb in Abhängigkeit vom Grad der Netzwerk-Verfügbarkeit differenziert werden. Dazu wurde eine begrenzte Anzahl von Geräten mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit („HiNA-Geräte“) ermittelt, deren Hauptfunktion darin besteht, den Netzwerk-Datenverkehr zu verarbeiten, darunter Router, Netzwerk-Schalter, Drahtlos-Netzzugangspunkte, Hubs und Modems. Da diese Geräte unmittelbar auf eingehende Daten reagieren müssen, kann der Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs bei ihnen als gleichwertig mit dem Leerlaufzustand betrachtet werden. |
(7) |
Da die Funktionen im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb miteinander verbunden sind und die betroffenen Produkte einander entsprechen, sprach sich das Ökodesign-Konsultationsforum am 14. September 2011 dafür aus, Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf den vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Rahmen einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (3) festzulegen. |
(8) |
Die Vorschriften für den Bereitschafts- und den Aus-Zustand sowie für den vernetzten Bereitschaftszustand sollten gemeinsam überprüft werden. Da das in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 für die Überprüfung festgelegte Datum vor dem Inkrafttreten der ersten Stufe der Vorschriften für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb liegt, sollte die Überprüfung der genannten Verordnung um ein Jahr verschoben werden. |
(9) |
Da Fernsehgeräte, die einer produktspezifischen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme unterliegen, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen sind, wurden Ökodesign-Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb von Fernsehgeräten in der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 (4) festgelegt. Wie die Studie zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten des vernetzten Bereitschaftsbetriebs ergab, würden Ökodesign-Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb von Fernsehgeräten bis 2020 zu Einsparungen von etwa 10 TWh führen. |
(10) |
Die Ökodesign-Konsultationsforen (5) vom 16. Dezember 2011 und vom 18. April 2012 empfahlen ferner, für Kaffeemaschinen keine produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen festzulegen, sondern die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 in Bezug auf den Bereitschaftszustand für Kaffeemaschinen zu präzisieren. |
(11) |
In dieser Verordnung werden Vorgaben für die Anwendung der Vorschriften über die Verbrauchsminimierungsfunktion auf Kaffeemaschinen festgelegt, und zwar hinsichtlich der voreingestellten Wartezeit, nach der das Gerät automatisch in den Bereitschafts-/Aus-Zustand versetzt wird. |
(12) |
Wie die Studie zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten von Haushaltskaffeemaschinen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie ergab, wird eine Begrenzung der Wartezeit, nach der Kaffeemaschinen automatisch in den Bereitschafts-/Aus-Zustand versetzt werden, bis 2020 zu zusätzlichen Einsparungen von mehr als 2 TWh pro Jahr führen. Diese Einsparungen waren bei den Schätzungen für die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 nicht berücksichtigt worden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung mit einem externen Niederspannungsnetzteil in Verkehr gebracht werden.“ |
3. |
In Artikel 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:
|
4. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sind in Anhang II festgelegt.“ |
5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Überarbeitung Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum spätestens am 7. Januar 2016 vor. Dabei prüft sie insbesondere den Anwendungsbereich und die Anforderungen an den Bereitschafts-/Aus-Zustand und im Hinblick auf die dritte Umsetzungsstufe (2019) die Angemessenheit und Strenge der Anforderungen an den vernetzten Bereitschaftsbetrieb. Gegenstand der Überprüfung können unter anderem professionelle Geräte sein sowie Produkte mit Elektromotoren, die per Fernbedienung betrieben werden.“ |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang II Nummer 1 findet ab dem 7. Januar 2010 Anwendung. Anhang II Nummer 2 findet ab dem 7. Januar 2013 Anwendung. Anhang II Nummer 3 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Anhang II Nummer 4 findet ab dem 1. Januar 2017 Anwendung. Anhang II Nummer 5 findet ab dem 1. Januar 2019 Anwendung. Anhang II Nummer 6 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Anhang II Nummer 7 findet ab dem 1. Januar 2015 Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ |
7. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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8. |
In Anhang III wird Folgendes angefügt: „Hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe d wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das vorstehend genannte geltende Verfahren an, um die Leistungsaufnahme zu messen, nachdem das Gerät mithilfe der Verbrauchsminimierungsfunktion oder einer ähnlichen Funktion in den anwendbaren Modus oder Zustand versetzt wurde. Hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe a wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das vorstehend genannte geltende Verfahren an, nachdem alle Netzwerk-Ports des Geräts deaktiviert bzw. vom Netzwerk getrennt wurden. Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nummern 3 und 4 das folgende Nachprüfverfahren an. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt:
Darüber hinaus wenden die Mitgliedstaaten zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
9. |
In Anhang IV wird nach dem letzten Satz des Anhangs IV Folgendes angefügt: „Vernetzter Bereitschaftsbetrieb: 3 W bei HiNA-Geräten, 1 W oder weniger bei Nicht-HiNA-Geräten.“ |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:
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2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang II erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Bei der Messung der Leistungsaufnahme gemäß Anhang I Teile 2 und 3 sind die folgenden Bedingungen ausnahmslos einzuhalten: Die Leistungsaufnahme gemäß Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a und b, Teil 2 Nummer 2 Buchstaben a und b, Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c wird mithilfe eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens ermittelt, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt.“ |
4. |
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III NACHPRÜFUNGSVERFAHREN A. Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teile 1, 2, 4 und 5.
B. Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Teil 3 Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang I Teil 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c das folgende Nachprüfungsverfahren an. Vor der Durchführung des nachstehenden anwendbaren Verfahrens werden alle Netzwerk-Ports des Gerätes deaktiviert bzw. vom Netz getrennt. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Exemplar des Modells wie folgt: Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge nur eine Art von Netzwerk-Port auf und sind zwei oder mehr Ports dieser Art verfügbar, wird einer dieser Ports zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Bei mehreren drahtlosen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Drahtlos-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Bei mehreren drahtgebundenen Netzwerk-Ports derselben Art werden die anderen Netzwerk-Ports bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Anforderungen nach Möglichkeit deaktiviert. Ist nur ein Netzwerk-Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Weist das Fernsehgerät den technischen Unterlagen zufolge mehr als eine Art von Netzwerk-Port auf, so wird für jede Art von Netzwerk-Port das folgende Verfahren wiederholt. Sind zwei oder mehr Netzwerk-Ports derselben Art verfügbar, wird ein Port zufällig ausgewählt und mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Ist für eine bestimmte Art von Netzwerk-Port nur ein Port verfügbar, wird dieser Port mit einem geeigneten Netzwerk verbunden, das der maximalen Spezifikation des Ports entspricht. Nicht verwendete Drahtlos-Ports werden nach Möglichkeit deaktiviert. Bei der Prüfung der Erfüllung der in Anhang II Nummer 3 festgelegten Anforderungen werden die nicht verwendeten drahtgebundenen Netzwerk-Ports nach Möglichkeit deaktiviert. Das Gerät wird in den Ein-Zustand versetzt. Sobald das Gerät im Ein-Zustand ordnungsgemäß arbeitet, wird es ihm ermöglicht, in den Zustand des vernetzten Bereitschaftsbetriebs zu treten, und die Leistungsaufnahme wird gemessen. Dann erhält das Fernsehgerät über den Netzwerk-Port ein geeignetes Auslösesignal, und es wird geprüft, ob das Fernsehgerät reaktiviert wird. Teilen sich zwei oder mehr Arten (logischer) Netzwerk-Ports einen physischen Netzwerk-Port, wird dieses Verfahren für jede Art logischer Netzwerk-Ports wiederholt, wobei die anderen logischen Netzwerk-Ports vom Netzwerk logisch getrennt sind. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn die Ergebnisse für jede Art von Netzwerk-Port den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreiten. Ansonsten werden drei weitere Exemplare geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn das Durchschnittsergebnis für jede Art von Netzwerk-Port bei den drei letzteren Prüfungen den Grenzwert um nicht mehr als 7 % überschreitet. Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. C. Konformitätskontrolle Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang II beschriebene Verfahren sowie zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren an, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen; dies schließt Methoden gemäß Unterlagen ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(3) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.
(4) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
(5) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.
(6) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.“
(7) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.“