15.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 780/2013 DER KOMMISSION
vom 14. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen an das Verbringen von – unter anderem – bestimmten Huftieren in die Union festgelegt. Die genannte Verordnung findet keine Anwendung auf nicht domestizierte Tiere, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), bestimmt sind. |
(2) |
Das Fehlen spezifischer Tiergesundheitsvorschriften für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union, führt zu praktischen Problemen für derartige Einrichtungen und zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Aktivitäten, da sie auf die Verbringung solcher Tiere in die Union angewiesen sind. |
(3) |
Es sollten Tiergesundheitsvorschriften für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union erlassen werden, die der besonderen Situation solcher Tiere Rechnung tragen. Im Interesse der Vereinfachung des Unionsrechts ist es angezeigt, solche Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festzulegen. Der Anwendungsbereich der genannten Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen davon kommen, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. |
(5) |
Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) sieht vor, dass die Kommission Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern festlegt, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen. |
(6) |
Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5) dürfen Equiden nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden, die in einer Liste erscheinen, die nach dem in der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erstellt oder geändert wurde. |
(7) |
Gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (6) müssen in die Union eingeführtes Geflügel und in die Union eingeführte Bruteier aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes stammen, das bzw. der in einer Liste aufgeführt ist, die von der Kommission nach dem in der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren erstellt wurde. |
(8) |
Das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union sollte insbesondere den allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union sowie weiteren spezifischen Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und zudem besondere Garantien dahingehend umfassen, dass die in die Union verbrachten Tiere den Tiergesundheitsstatus der Union nicht gefährden. |
(9) |
Die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union, bestehend aus einem effektiven System tierärztlicher Dienste, die für die Kontrolle der Tiergesundheit zuständig sind, werden derzeit von den Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern umgesetzt, die gemäß den Richtlinien 2002/99/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG gelistet sind. |
(10) |
Die allgemeinen Anforderungen an das Verbringen lebender Tiere in die Union gewährleisten jedoch nicht, dass Huftiere frei von Krankheiten sind. Einzelne Tiere können dennoch an einer Infektionskrankheit leiden, die in die Union eingeschleppt werden und damit ein Risiko für die Tiergesundheit in der Union bergen könnte. Für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmte Huftiere sollten daher nur auf direktem Wege aus Einrichtungen, Instituten oder Zentren in die Union verbracht werden, die bestimmten Anforderungen genügen und von der zuständigen Behörde des Drittlandes, Gebiets oder Teils eines Drittlandes, in dem sich die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum befindet, zugelassen sind. |
(11) |
Die Liste solcher Einrichtungen, Institute oder Zentren sollte – nach einer Bewertung aller relevanten Informationen – vom Bestimmungsmitgliedstaat erstellt werden. |
(12) |
Zum Schutz der Tiergesundheit in der Union ist es unerlässlich, dass Sendungen mit Huftieren, die in die Union verbracht werden und für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, auf direktem Wege und unverzüglich in verplombten Containern an ihren Bestimmungsort verbracht werden, und dass die weitere Verbringung solcher Tiere innerhalb der Union beschränkt wird. |
(13) |
Um außergewöhnlichen Umständen – wie etwa Problemen im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Erhaltung gefährdeter Arten, plötzlichen Naturkatastrophen oder politischen Unruhen – Rechnung zu tragen, unter denen es nicht möglich ist, alle Tiergesundheitsanforderungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zulassung von Herkunftseinrichtung, -institut oder -zentrum, zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Huftiere, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, unter besonderen Bedingungen in ihr Hoheitsgebiet zu verbringen. Allerdings sollte auch in solchen Fällen eine Genehmigung vorgeschrieben sein, damit eine ausreichende Senkung des Risikos für die Tiergesundheit sichergestellt ist. |
(14) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 1 wird Absatz 3 gestrichen. |
(2) |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Bedingungen für das Verbringen von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, in die Union 1. Abweichend von Artikel 3 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Verbringen von Sendungen mit Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 aufgeführten Arten in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn diese Sendungen für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung. 2. Machen außergewöhnliche Umstände die Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c und d unmöglich, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Huftieren der in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI Teil 1 gelisteten Arten aus anderen Betrieben, die den Anforderungen unter den genannten Buchstaben nicht entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie e bis f erfüllt sind und folgende zusätzliche Bedingungen eingehalten werden:
Werden Huftiere nach Unterabsatz 1 in die Union verbracht, so sind sie ab dem Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union mindestens sechs Monate lang in einer amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, einem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder einem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum in Quarantäne zu halten, und während dieses Zeitraums können die zuständigen Behörden die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/425/EWG des Rates anwenden. Der Mitgliedstaat, der die Verbringung von Huftieren nach Unterabsatz 1 genehmigt, informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Verbringung der Huftiere in sein Hoheitsgebiet über die erteilte Genehmigung. |
(3) |
Folgender Artikel 3b wird eingefügt: „Artikel 3b Bedingungen für den Eingang und die Durchfuhr von Huftieren, die für eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedstaaten als dem Bestimmungsmitgliedstaat Die Durchfuhr der Huftiere gemäß Artikel 3a durch einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats genehmigt wurde. Eine solche Genehmigung kann nur auf der Grundlage einer von dieser zuständigen Behörde vorgenommenen Risikobewertung – unter Berücksichtigung der ihr vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgelegten Informationen – erteilt werden. Der Bestimmungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vor der Durchfuhr, wenn er die Verbringung von Tieren unter den in Artikel 3a genannten Bedingungen genehmigt.“ |
(4) |
Folgender Artikel 3c wird eingefügt: „Artikel 3c Liste der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern, Gebieten und Teilen von Drittländern 1. Nach einer Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen kann jeder Mitgliedstaat eine Liste der Einrichtungen, Institute oder Zentren erstellen, aus denen das Verbringen von Huftieren in sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3a Absatz 1 genehmigt werden kann. 2. Eine Einrichtung, ein Institut oder ein Zentrum in einem Drittland, Gebiet oder Teil eines Drittlands darf nur dann in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
3. Ein Mitgliedstaat kann in die Liste gemäß Unterabsatz 1 Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern aufnehmen, die bereits in einer entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat erstellten Liste aufgeführt sind, ohne zuvor die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen. 4. Die Mitgliedstaaten halten die Listen gemäß Absatz 1 auf dem aktuellen Stand, wobei sie insbesondere berücksichtigen, ob von der zuständigen Behörde eines Drittlandes, Gebiets oder Teils eines Drittlandes für dort befindliche und in diesen Listen aufgeführte Einrichtungen, Institute oder Zentren erteilte Zulassungen ausgesetzt oder widerrufen wurden. 5. Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen der Öffentlichkeit auf Webseiten zugänglich und halten diese stets auf dem aktuellen Stand. 6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweilige Internetadresse ihrer Informationsseiten mit.“ |
(5) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Bedingungen für Sammelstellen bei bestimmten Sendungen mit Huftieren 1. Sendungen mit Huftieren, die lebende Tiere aus mehr als einem Betrieb umfassen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere in Sammelstellen zusammengeführt wurden, die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes, -gebiets oder -teils des Drittlandes gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 5 zugelassen hat. 2. Sendungen mit Huftieren, die gemäß Artikel 3a oder Artikel 6 in die Union verbracht werden, dürfen nicht aus mehr als einem Betrieb stammen und nicht in Sammelstellen zusammengeführt werden.“ |
(6) |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(7) |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Sendungen mit anderen als den in Artikel 3a genannten Huftieren werden nach ihrer Verbringung in die Union in einem vektorgeschützten Transportmittel unverzüglich zum Bestimmungsbetrieb befördert. Die Huftiere werden mindestens 30 Tage lang in diesem Betrieb gehalten, es sei denn, sie werden unmittelbar zu einem Schlachthof gebracht.“ |
(8) |
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a Bedingungen, die nach dem Verbringen von Sendungen mit Huftieren gelten, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind 1. Sendungen mit Huftieren, die für amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, werden nach ihrer Verbringung in die Union unverzüglich zu der amtlich zugelassenen Bestimmungseinrichtung, dem amtlich zugelassenen Bestimmungsinstitut oder dem amtlich zugelassenen Bestimmungszentrum befördert, und zwar in vektorgeschützten Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass beim Transport kein Entweichen von Tieren möglich ist und Kot, Urin, Einstreu, Futter, Abfall oder sonstiges Material nicht aus dem Fahrzeug oder Container ausfließen bzw. herausfallen können. 2. Die Tiere werden in vektorgeschützten Räumlichkeiten am Standort der amtlich zugelassenen Einrichtung, des amtlich zugelassenen Instituts oder des amtlich zugelassenen Zentrums des Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 30 Tage lang in Quarantäne gehalten. Nach der 30-tägigen Quarantäne dürfen die Tiere in eine andere amtlich zugelassene Einrichtung, ein anderes amtlich zugelassenes Institut oder ein anderes amtlich zugelassenes Zentrum verbracht werden. 3. Die in eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum eingestellten Tiere dürfen nur dann an einen Bestimmungsort, bei dem es sich um keine amtlich zugelassene Einrichtung, kein amtlich zugelassenes Institut und kein amtlich zugelassenes Zentrum handelt, verbracht werden, wenn
4. Abweichend von Absatz 3 dürfen Tiere eine amtlich zugelassene Einrichtung, ein amtlich zugelassenes Institut oder ein amtlich zugelassenes Zentrum vor Ablauf der in dem genannten Absatz vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nur dann verlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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(9) |
Anhang VI, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt ist, wird angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(4) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(5) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(6) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(7) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
(8) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(9) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(10) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
(11) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG VI
TEIL 1
Tabelle 1 |
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||||
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|||||
Ordnung |
Familie |
Gattungen/Arten |
|||
Artiodactyla |
Antilocapridae |
Antilocapra ssp. |
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Bovidae |
Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus) |
||||
Camelidae |
Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp. |
||||
Cervidae |
Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp. |
||||
Giraffidae |
Giraffa ssp., Okapia ssp. |
||||
Moschidae |
Moschus ssp. |
||||
Tragulidae |
Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp. |
Tabelle 2 |
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||||
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|||||
Ordnung |
Familie |
Gattungen/Arten |
|||
Artiodactyla |
Suidae |
Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp. |
|||
Tayassuidae |
Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp. |
||||
|
Hippopotamidae |
Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp. |
Tabelle 3 |
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||||
|
|||||
Ordnung |
Familie |
Gattungen/Arten |
|||
Perissodactyla |
Tapiridae |
Tapirus ssp. |
|||
|
Rhinocerotidae |
Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp. |
|||
Proboscidea |
Elephantidae |
Elephas ssp., Loxodonta ssp. |
TEIL 2
TEIL 3
Anforderungen an Einrichtungen, Institute oder Zentren in Drittländern
Einrichtungen, Institute oder Zentren in einem Drittland müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) |
Sie sind eindeutig abgegrenzt und von ihrer Umgebung abgetrennt; |
b) |
sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren sowie über angemessene Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardverfahren für Tiere unbekannter Herkunft; |
c) |
sie verfügen über eine vektorgeschützte Struktur, die folgenden Anforderungen genügt:
|
d) |
sie bewahren mindestens zehn Jahre lang aktuelle Protokolle mit folgenden Informationen auf:
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e) |
sie waren zumindest die letzten drei Jahre frei von den in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder den in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten, wie die gemäß Buchstabe d geführten Protokolle und die Ergebnisse der klinischen Tests und Laboruntersuchungen an den Tieren ihres Standorts zeigen; |
f) |
sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde für Obduktionen zugelassenen Labor, oder sie verfügen über eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter der Leitung des zugelassenen Tierarztes/der zugelassenen Tierärztin vorgenommen werden können; |
g) |
sie tragen Sorge für die Beseitigung der Körper von Tieren, die an einer Krankheit verenden oder eingeschläfert werden; |
h) |
sie gewährleisten – durch einen Vertrag oder ein Rechtsinstrument – die Dienstleistungen eines Tierarztes/einer Tierärztin, der/die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und unter deren Aufsicht handelt, wobei er/sie zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
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TEIL 4
Bedingungen hinsichtlich der amtlichen Zulassung von Einrichtungen, Instituten oder Zentren in Drittländern
1. |
Eine amtliche Zulassung darf nur solchen Einrichtungen, Instituten oder Zentren erteilt werden, die den Anforderungen in Teil 3 entsprechen. |
2. |
Ist ein Vektorschutz erforderlich, so darf die Zulassung einer Struktur als vektorgeschützt nur dann erteilt werden, wenn die Kriterien in Teil 3 Buchstabe c erfüllt sind. Zum Zweck der Erteilung der Zulassung überprüft die zuständige Behörde mindestens dreimal im vorgeschriebenen Schutzzeitraum (am Anfang, während und am Ende des Zeitraums) die Wirksamkeit der Vektorschutzmaßnahmen mit Hilfe einer innerhalb der vektorgeschützten Struktur angebrachten Vektorfalle. |
3. |
Jeder amtlich zugelassenen Einrichtung, jedem amtlich zugelassenen Institut und jedem amtlich zugelassenen Zentrum ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen. |
4. |
Die Zulassung darf nur aufrechterhalten werden, solange folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Standort unterliegt der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin, der/die zumindest folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
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5. |
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen des Teils 3 nicht mehr erfüllt sind. |
6. |
Wird ein Verdacht auf das Auftreten einer oder mehrerer der in Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführten Krankheiten oder der in den Veterinärbescheinigungen in Anhang VI Teil 2 der vorliegenden Verordnung für die relevanten Arten genannten Krankheiten gemeldet, so hat die zuständige Behörde die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums so lang auszusetzen, bis der Verdacht offiziell ausgeräumt ist. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Einrichtung, das gesamte Institut oder das gesamte Zentrum oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachts und zur Vermeidung einer Krankheitsausbreitung erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. |
7. |
Wird der in Nummer 6 genannte Krankheitsverdacht bestätigt, so ist die amtliche Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums zu widerrufen. |
8. |
Wurde die Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder eines Zentrums widerrufen, so darf sie nur dann erneuert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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9. |
Die zuständige Behörde, die der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum eine amtliche Zulassung erteilt hat, informiert die Mitgliedstaaten, welche die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum in ihre Listen der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren aufgenommen haben, über die Aussetzung, den Widerruf oder die Erneuerung dieser Zulassung.“ |