3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2013 DER KOMMISSION
vom 2. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 7, 8 und 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2013/423/EU (3) nahm die Kommission das gemeinsame Verpflichtungsangebot einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller und der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen („CCCME“) an. |
(3) |
Die Annahme der Verpflichtung macht technische Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 erforderlich — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 513/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Ein neuer Abschnitt J und ein neuer Erwägungsgrund 282 werden eingefügt: „J. ZOLLANMELDUNG
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2. |
Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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3. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt, und Artikel 4 wird in Artikel 8 umnummeriert: „Artikel 4 Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Solarpaneelen und Schlüsselkomponenten vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 3818001011, 3818001019, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingereiht werden, so sind diese TARIC-Codes in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019 eingeführten Waren und die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingeführten Waren sowie über ihre Herkunft. Artikel 5 Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die in den Artikeln 1 und 4 genannten Waren vorgelegt, so ist bei den unter den TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019 eingeführten Waren die Stückzahl und bei den unter den TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039 eingeführten Waren die Wattzahl in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen. Artikel 6 (1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10 (TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019) und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, welche von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit,
(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,
Artikel 7 Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Beschlusses 2013/423/EU genannt sind, aufgrund dessen sie bestimmte Bedingungen erfüllen müssen, stellen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Antidumpingzöllen befreit sind. Diese Rechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang IV bezeichneten Angaben enthält.“ |
4. |
Der Anhang wird ersetzt und erhält die Bezeichnung Anhang I; die folgenden Anhänge II bis IV werden eingefügt: „ANHANG I Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China:
ANHANG II Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe des an die Verpflichtung gebundenen Unternehmens in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:
ANHANG III AUSFUHRVERPFLICHTUNGSBESCHEINIGUNG Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die Verkäufe des an die Verpflichtung gebundenen Unternehmens in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:
ANHANG IV Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
(3) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“