31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zu den im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien geltenden Abweichungen von den in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits festgelegten Ursprungsregeln

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Anhang II des Übereinkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Abweichungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Abweichungen für Einfuhren aus Kolumbien festzulegen.

(3)

Die in Anlage 2A zu Anhang II aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(4)

Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.

(5)

Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anlage 2A zu Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgeführten Ursprungsregeln finden im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente Anwendung.

Artikel 2

Für eine Inanspruchnahme der in Artikel 1 festgelegten Abweichung ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang II des Übereinkommens beizufügen.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Kolumbien

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

09.7140

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Vom 1. August bis 31. Juli

15 000

09.7141

6108 22 00

Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

200

09.7142

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7143

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern

Vom 1. August bis 31. Juli

100

09.7144

6115 10

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7145

6115 21 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

40

09.7146

6115 22 00

Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

15

09.7147

6115 30

Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

25

09.7148

6115 96

Andere, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken

Vom 1. August bis 31. Juli

175

09.7161

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

Vom 1. August bis 31. Juli

20 000 Einheiten

09.7162

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Vom 1. August bis 31. Juli

50 000

09.7163

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

Vom 1. August bis 31. Juli

50 000