25.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2013 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 der Kommission (2) wurde ein sogenannter „Abgastemperatursensor“ als anderer Stellwiderstand in den KN-Code 8533 40 10 eingereiht. |
(2) |
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 eingereihte Ware sollte als Festwiderstand angesehen werden, weil ihr Widerstandswert nicht nach Belieben geändert werden kann, sondern ausschließlich von der Temperatur abhängt. Die Einreihung muss somit geändert und die Ware in den KN-Code 8533 21 00 eingereiht werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3) noch drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 24.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
„ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||
Eine Ware (sog. Abgastemperatursensor) bestehend aus
Je nach Temperatur verändert sich der Widerstand des Thermistors. Bei Anschluss des Thermistors führt diese Widerstandsänderung zu einer Änderung des Stromflusses, welcher zum Motorsteuersystem weitergeleitet wird. Die Ware kann die Stromausgabe nicht in eine Temperaturmessung oder zur Anzeige der Temperatur umwandeln. |
8533 21 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8533 und 8533 21 00. Eine Einreihung in die Position 9025 als Thermometer oder Teil davon ist ausgeschlossen, weil die Ware die Temperatur weder messen noch anzeigen kann. Die Ware ist ein nichtlinearer Widerstand, dessen Widerstandswert sich in Abhängigkeit von der Temperatur ändert, aber nicht beliebig verstellbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8533 Teil A Nummer 5 und Teil B). Sie ist daher als anderer Festwiderstand für eine Leistung von 20 W oder weniger in den KN-Code 8533 21 00 einzureihen.“ |