25.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 708/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. LED-Band), bestehend aus Leuchtdioden (LED), Transistoren, Widerständen und Schutzdioden. Die Komponenten sind auf einer gedruckten Schaltung in Form eines flexiblen Metallstreifens mit Abmessungen von etwa 17 × 1 cm montiert, der auf der Unterseite über eine durch einen abziehbaren Papierstreifen geschützte Klebefläche verfügt. Die Komponenten sind miteinander verschaltet.

Die Kontakte an den Enden des Bandes sind zum Verlöten (z. B. mit Drähten) vorgesehen und ermöglichen den Anschluss an ein 12 V-Netzteil (Gleichstrom).

Die Ware gibt bei Versorgung mit elektrischem Strom Licht ab.

Die Ware ist ein Beleuchtungskörper, der zur Verwendung z. B. in Möbeln vorgesehen ist.

 (1) Siehe Abbildung.

9405 40 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 2a und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99.

Da die Ware aus einer gedruckten Schaltung besteht (siehe auch KN-Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10 zu elektronischen Baugruppen), erfüllt sie weder die Bedingungen für Halbleiterbauelemente noch für diskrete Leuchtdioden im Sinne von Position 8541. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8541 ausgeschlossen.

Die Ware weist alle objektiven Merkmale eines Beleuchtungskörpers der Position 9405 auf. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8543 ausgeschlossen.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale verfügt die Ware über den wesentlichen Charakter eines vollständigen Beleuchtungskörpers der Position 9405, der zur Inbetriebnahme nur an eine Stromversorgung angeschlossen werden muss.

Die Ware ist daher in den KN-Code 9405 40 99 als anderer Beleuchtungskörper einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.