25.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 705/2013 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tragbares Gerät (sogenannter „Handapparat für Fluggäste“), bestehend aus einer Bedieneinheit mit einem Mikrofon und einem Lautsprecher, verschiedenen Tasten auf der Vorder- und Rückseite, einem Display, einem Magnetkartenleser und einer Anschlussbuchse, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Abmessungen von etwa 16 × 4 × 2,5 cm.

Das Gerät ist zum Einstecken in den Fahrgastsitz eines Flugzeugs bestimmt und führt folgende Funktionen aus:

Bedieneinheit für verschiedene externe Geräte wie z. B. Audio-Videoanlagen, Spielkonsolen oder andere Borddienste;

Fernsprechverkehr über das öffentliche Bordkommunikationsnetz durch Umwandeln von Tonfrequenzimpulsen in Schallwellen und umgekehrt;

Auslesen von Daten auf Magnetstreifenkarten.

Das Gerät kann nicht direkt an ein Kommunikationsnetz angeschlossen werden.

8537 10 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537, 8537 10 und 8537 10 99.

Das Gerät kann nicht direkt an ein Kommunikationsnetz angeschlossen werden. Daher ist eine Einreihung in die Position 8517 als Fernsprechapparat oder anderes Sende- oder Empfangsgerät für Töne, Bilder oder andere Daten ausgeschlossen.

Das Gerät ist eine kombinierte Maschine aus Maschinen, die in verschiedene Positionen des Abschnitts XVI einzureihen sind. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und aufgrund seiner objektiven Merkmale ist der die elektronische Bedienfunktion ausführende Teil der Maschine als der Teil anzusehen, der die Haupttätigkeit (Hauptfunktion) der Maschine ausführt, da diese hauptsächlich zur Auswahl und Bedienung verschiedener externer Geräte verwendet wird. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471 als Kartenlesegerät oder in die Position 8518 als Mikrofon und Lautsprecher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als andere Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger zum elektrischen Schalten oder Steuern für eine Spannung von 1 000 V oder weniger in den KN-Code 8537 10 99 einzureihen.