23.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 699/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2013
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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3824 90 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97. Die Ware wurde durch Mischen von Bentonit mit einem antibakteriellen Mittel und Aktivkohle gewonnen. Eine Einreihung als anderer Ton und Lehm der Position 2508 ist daher ausgeschlossen (Anmerkung 1 zu Kapitel 25). Die Zugabe eines antibakteriellen Mittels und von Aktivkohle beeinflusst weder die Form noch den Charakter des Grundstoffes wesentlich. Somit ist eine Einreihung der Ware in die Position 6815 als Ware aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ebenfalls ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 68, Allgemeines, dritter Absatz). Die Ware ist daher als chemisches Erzeugnis oder Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 90 97 einzureihen. |
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3824 90 97 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97. Der blaue Farbstoff wird lediglich aus kommerziellen Gründen bzw. für Werbezwecke zugesetzt, jedoch nicht zum Erkennen des Siliciumdioxids. Zudem stellt Siliciumdioxid in Granulatform keine Gefährdung für die Sicherheit dar. Eine Einreihung in die Position 2811 ist somit ausgeschlossen (Anmerkung 1 e) zu Kapitel 28). Die Ware ist daher als chemisches Erzeugnis oder Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 90 97 einzureihen. |