20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 694/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2013

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Juli 2013 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (4) vom 1. bis 7. Juli 2013 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4367 verfügbaren Menge.

(2)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 1. bis 7. Juli 2013 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4325 verfügbaren Menge.

(3)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen in Bezug auf die laufende Nummer 09.4367 festgesetzt werden.

(4)

Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufenden Nummern 09.4325 und 09.4367 wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vom 1. bis 7. Juli 2013 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(4)  ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 1.7.2013 bis 7.7.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

Ausgesetzt

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 1.7.2013 bis 7.7.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (1)

Ausgesetzt

09.4326

Serbien

 (1)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Übergangsmaßnahmen, Zucker — Außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2012/13

Vom 1.7.2013 bis 7.7.2013 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4367

Übergangsregelung (Kroatien)

33,333333

Ausgesetzt

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.