17.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 675/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2013

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pomodoro di Pachino (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pomodoro di Pachino“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2003 der Kommission (3) eingetragen worden ist.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission den Änderungsantrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 3.

(4)  ABl. C 308 vom 12.10.2012, S. 17.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Pomodoro di Pachino (g.g.A.)