16.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 670/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus mehreren Bahnen eines dichten Spinnstoffgewebes (Segeltuch), miteinander zu einem dreidimensionalen „Gebilde“ vernäht, mit Abmessungen von etwa 2,70 × 2,70 × 1,60 m, mit einem dekorativen Überhang an allen Seiten mit aufgenähter Bordüre an den Kanten. An jeder Ecke befindet sich innen eine kleine Tasche, um ein Verrutschen der Ware auf einem Rahmen zu vermeiden. An den Nähten befinden sich Stoffbänder, mit denen die Ware an einem Rahmen befestigt wird.

Die Ware ist ohne Rahmen, Stangen oder Zubehör aufgemacht.

6306 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00.

Zu Position 6306 gehört eine Reihe von Waren aus Spinnstoffen, die im Allgemeinen aus widerstandsfähigem, dicht strukturiertem Gewebe hergestellt sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6306, Absatz 1).

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (dreidimensionaler Aufbau, verwendetes Material, Größe, Verarbeitung) ist die Ware als Pavillondach ausgelegt.

Die Ware ist ohne Rahmen, Stangen oder Zubehör aufgemacht, weist aber den wesentlichen Charakter eines Pavillondaches (z. B. Segeltuchbedachung als Schutz vor Witterungseinflüssen) im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a auf.

Eine Einreihung als Zelt in die Unterposition 6306 22 00 oder 6306 29 00 ist ausgeschlossen, da die Ware keine Seiten oder Wände hat, die das Bilden eines geschlossenen Raums ermöglichen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 6306 Absatz 4).

Die Ware ist daher als „andere Campingausrüstung“ in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.