28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 624/2013 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich eines neuen im GATT gebundenen und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen EU-Kontingents für Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2013/125/EU (2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika sieht ein neues jährliches Zollkontingent für Lebensmittelzubereitungen vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sah die Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen EU-Zollkontingenten vor, die in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten ausgenutzt werden sollten.

(4)

Um den Ursprung der Erzeugnisse sicherzustellen, sollten die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten eingesetzten Kontrollmaßnahmen berücksichtigt und vorgesehen werden, dass bei der Einfuhr gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) die von den genannten Behörden ausgestellte Ursprungsbescheinigung vorgelegt wird.

(5)

Damit das neue jährliche Zollkontingent angewendet werden kann, das in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehen ist, muss die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden.

(6)

Da das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 in Kraft tritt, sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 4.

(3)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird in der Tabelle folgende Zeile eingefügt:

„09.0096

2106 90 98

 

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesen

Vom 1. Juli bis zum 30. Juni

1 550  t

EA (*1)  (*2)


(*1)  Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die Waren zu erheben ist.

(*2)  Die Inanspruchnahme des Zollkontingents ist an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungsbescheinigung gebunden.“