29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (2) in der Fassung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen ab dem 1. Januar 2009 (3) werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeräumten Zollpräferenzen für Myanmar/Birma vorübergehend zurückgenommen.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 können die Präferenzregelungen im Rahmen jener Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A jener Verordnung aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden.

(3)

Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930 (Nr. 29) ist in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt.

(4)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 sollte selbige Verordnung außer Kraft gesetzt werden, sobald anhand eines Berichts der Kommission über Zwangsarbeit in Myanmar/Birma festgestellt wird, dass die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 genannten Praktiken nicht mehr vorkommen.

(5)

Am 13. Juni 2012 verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) eine Resolution betreffend die gemäß Artikel 33 der IAO-Verfassung angenommenen Maßnahmen zu Myanmar („Resolution concerning the measures on the subject of Myanmar adopted under article 33 of the ILO Constitution“, im Folgenden „IAK-Resolution“). Die IAK nahm die am 4. Juni 2012 vom Ausschuss der IAK für die Anwendung der Normen angenommenen Schlussfolgerungen zur Kenntnis und beschloss angesichts der Tatsache, dass eine Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen nicht mehr dazu beitragen würde, das gewünschte Ergebnis zu erreichen, die Aufhebung von Beschränkungen, durch die die Regierung von Myanmar/Birma von technischer Zusammenarbeit und Hilfe seitens der IAO ausgeschlossen war. Ferner setzte sie für ein Jahr die Forderung der IAO aus, wonach deren Mitglieder durch eine Überprüfung der Beziehungen mit Myanmar/Birma sicherstellen sollten, dass im Rahmen dieser Beziehungen nicht auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird.

(6)

Am 17. September 2012 veröffentlichte die Kommission einen Bericht „gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 in Bezug auf Zwangsarbeit in Myanmar/Birma“ mit diesen Feststellungen (im Folgenden „Bericht“). Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Fortschritte, die von Myanmar/Birma bei der Erfüllung der IAO-Empfehlungen erzielt und von den zuständigen IAO-Aufsichtsgremien bestätigt wurden, bedeuten, dass die Verstöße gegen die im IAO-Überkommen Nr. 29 niedergelegten Grundsätze nicht mehr als „schwerwiegend und systematisch“ betrachtet werden, und empfiehlt, Myanmar/Birma die allgemeinen Zollpräferenzen wieder einzuräumen.

(7)

Angesichts der IAK-Resolution und des Berichts sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 552/97 sollte daher die vorübergehende Rücknahme der Myanmar/Birma durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gewährten Zollpräferenzen mit dem Datum der Annahme der IAK-Resolution aufgehoben werden.

(8)

Die Kommission sollte weiterhin die Entwicklungen in Bezug auf Zwangsarbeit in Myanmar/Birma überwachen und gemäß den geltenden Verfahren, nötigenfalls auch mit erneuten Rücknahmeverfahren, darauf reagieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(2)  ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.