25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 599/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 im Hinblick auf die Beträge der Ausfuhrerstattungen ohne Bescheinigung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren und auf die Mitteilung bestimmter damit zusammenhängender Angaben durch die Mitgliedstaaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind Kleinexporteure bis zu auf individueller und globaler Ebene festgesetzten Gesamtbeträgen von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung freigestellt. Außerdem sind beantragte und — in einigen Fällen — ausgestellte Erstattungsbescheinigungen der Kommission mitzuteilen.

(2)

Die jüngsten Senkungen der Ausfuhrerstattungssätze aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Bewegungen der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Weltmarkt führten zu einer Situation, in der weniger oder gar keine Anträge auf Erstattungsbescheinigungen gestellt wurden, wodurch sich die Belastung des Unionshaushalts durch Ausfuhrerstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren verringert hat. In Fällen, in denen die Union nicht Gefahr läuft, ihre internationalen Verpflichtungen zu verletzen, ist es angezeigt, das System für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zu vereinfachen und so den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(3)

Somit ist eine Erhöhung des Schwellenwerts für Zahlungen angebracht, bis zu dem Kleinexporteure von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung auf individueller und globaler Ebene freigestellt werden. Ferner sollte für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Pflicht zur Mitteilung der Beträge beantragter Erstattungsbescheinigungen, wenn die Erstattungen für alle Grunderzeugnisse entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null sind, ebenso ausgesetzt werden wie die Pflicht zur Mitteilung bestimmter ausgestellter Erstattungsbescheinigungen, wenn es zu keiner Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen kam; wenn keinerlei Beträge geflossen sind, sollte zudem keine Pflicht dazu bestehen, bestimmte Informationen für ein reibungsloses Funktionieren und die Verwaltung des Erstattungsbescheinigungssystems mitzuteilen, sowie die Kommission davon zu unterrichten, dass keine Beträge genehmigt wurden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 578/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 578/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 200 000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.“

2.

Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 80 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.“

3.

Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

„Artikel 53a

(1)   Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder ausgesetzt, nicht festgelegt oder gleich null, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 30 und Artikel 34 Absatz 2 geltende Mitteilungspflicht für den jeweiligen Zeitraum ausgesetzt.

(2)   Wurden keine Erstattungsbescheinigungen während der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Zeiträume ausgestellt, wird die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d geltende Mitteilungspflicht ausgesetzt.

(3)   Sind keinerlei Beträge geflossen, werden die für die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 53 Satz 1 geltenden Mitteilungspflichten ebenso ausgesetzt wie die Mitteilungspflicht nach Artikel 53 Satz 2 für den Fall, dass keinerlei Beträge genehmigt wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.