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30.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/29 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 27. Juni 2013 )
(Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 30. November 2013 )
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 30.11.2013.
Seite 26, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36:
Anstatt:
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„36. |
‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;“ |
muss es heißen:
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„36. |
‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;“. |
Seite 183, Artikel 285 Absatz 3 Buchstabe a:
Anstatt:
„Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;“
muss es heißen:
„Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;“.