30.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/29


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 27. Juni 2013 )

(Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 30. November 2013 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 30.11.2013.

Seite 26, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36:

Anstatt:

„36.

‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;“

muss es heißen:

„36.

‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;“.

Seite 183, Artikel 285 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;“

muss es heißen:

„Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen;“.