19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/29 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, auf die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Bezug genommen wird. |
(2) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 156/2012 (2), mit der die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aktualisiert wurden. |
(3) |
Polen hat der Kommission zusätzliche Änderungen der Liste in Anhang I mitgeteilt. |
(4) |
Gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) ist diese Verordnung nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark anwendbar. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird der Eintrag für Polen wie folgt ersetzt:
„— |
in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeksu postępowania cywilnego), sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmen: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Polen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 18. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
(2) ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 3.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.