19.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 559/2013 DES RATES
vom 18. Juni 2013
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste von Personen, auf die Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten Personen weiterhin den in jener Verordnung vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten. |
(3) |
Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Angaben zu einer gelisteten Person aktualisiert. Zur Durchführung des Beschlusses des Ausschusses hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2013/293/GASP vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (2) angenommen. |
(4) |
Der Eintrag für diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. HOGAN
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Der Eintrag zu der nachstehenden Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erhält folgende Fassung:
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Bezeichnung |
„Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte, später Oberst und Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte Reisepass: AAISO40158 ausgestellt am: 2.10.2012 in: Guinea-Bissau gültig bis: 2.10.2015 |
Kontaktperson für das ‚Militärkommando‘, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zum ‚Militärkommando‘ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines seiner ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. |
18.7.2012“ |