19.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 559/2013 DES RATES

vom 18. Juni 2013

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angenommen.

(2)

Der Rat hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste von Personen, auf die Artikel 2 Absätze 1 und 2 jener Verordnung Anwendung findet, vollständig überprüft. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten Personen weiterhin den in jener Verordnung vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(3)

Am 20. März 2013 hat der aufgrund der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtete Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Angaben zu einer gelisteten Person aktualisiert. Zur Durchführung des Beschlusses des Ausschusses hat der Rat den Durchführungsbeschluss 2013/293/GASP vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (2) angenommen.

(4)

Der Eintrag für diese Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HOGAN


(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Der Eintrag zu der nachstehenden Person in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erhält folgende Fassung:

Name

Angaben zur Person

(Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Bezeichnung

„Major Idrissa DJALÓ

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 18. Dezember 1954

Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte, später Oberst und Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte

Reisepass: AAISO40158

ausgestellt am: 2.10.2012

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 2.10.2015

Kontaktperson für das ‚Militärkommando‘, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zum ‚Militärkommando‘ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines seiner ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an.

18.7.2012“