|
18.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2013 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Bezug auf die Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte aus Bosnien und Herzegowina
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält Durchführungsmaßnahmen mit Gesundheitsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte. |
|
(2) |
Aufgrund der geografischen Lage und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Zugangs zum kroatischen Hafen Ploče nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist es erforderlich, spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer festzulegen. |
|
(3) |
Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (3) werden ein Verzeichnis zugelassener Grenzkontrollstellen sowie bestimmte Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES festgelegt. Da die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit den betreffenden tierischen Nebenprodukten aus Bosnien und Herzegowina in Drittländer nur mittels des Zugangs über die kroatischen Grenzkontrollstellen Nova Sela und Ploče möglich ist, ist es erforderlich, diese Grenzkontrollstellen in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufzunehmen, sobald die technischen Bedingungen für ihre Zulassung erfüllt sind. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wird folgender Artikel 29a eingefügt:
„Artikel 29a
Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind
(1) Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
a) |
Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt; |
|
b) |
die die Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG begleitenden Dokumente werden vom Amtstierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER“; |
|
c) |
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; |
|
d) |
die Sendung wird von dem Amtstierarzt der Grenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert. |
(2) Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Geltungsbeginns der Änderungen der Entscheidung 2009/821/EG, mit der die Einträge für die Nova Sela und Ploče in Anhang I eingefügt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.