8.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/16


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 12. Juni 2013 )

Auf Seite 7, im Anhang, Eintrag „Docosahexaensäure (DHA)“, Spalte „Bedingungen für die Verwendung der Angabe“, letzter Satz:

anstatt:

„Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln und/oder angereicherten Lebensmitteln verwendet, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Geamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.“

muss es heißen:

„Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln und/oder angereicherten Lebensmitteln verwendet, sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.“

Auf Seite 8, im Anhang, Eintrag „Fructose“, Spalte „Angabe“:

anstatt:

„Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Sucrose oder Glucose enthalten“

muss es heißen:

„Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Saccharose oder Glucose enthalten“.

Auf Seite 8, im Anhang, Eintrag „Fructose“, Spalte „Bedingungen für die Verwendung der Angabe“:

anstatt:

„Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüßten Lebensmitteln oder Getränken Glucose und/oder Sucrose durch Fructose ersetzt werden, so dass die Verringerung des Glucose- und/oder Sucrosegehalts in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens 30 % beträgt.“

muss es heißen:

„Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüßten Lebensmitteln oder Getränken Glucose und/oder Saccharose durch Fructose ersetzt werden, so dass die Verringerung des Glucose- und/oder Saccharosegehalts in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens 30 % beträgt.“