30.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 495/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (2). Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 961/2011 (3), 284/2012 (4) und 996/2012 (5) der Kommission ersetzt.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollten die Vorschriften zu einem Zeitpunkt überprüft werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2014. Nach dem genannten Artikel sollten jedoch die Vorschriften für Erzeugnisse, die hauptsächlich in der zweiten Hälfte der zweiten Vegetationsperiode geerntet werden und deren Daten aus der zweiten Vegetationsperiode noch nicht vorliegen, bis zum 31. März 2013 überprüft werden.

(4)

Die Maßnahmen wurden anhand der von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln aus dem Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 überprüft.

(5)

Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa betrifft, sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen, bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die EU vor. Nach gründlicher Bewertung der vorgelegten Daten sollten Birnen, Taro, Yacon, Kernobst, Papaya-Früchte und Muscheln von der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist, während Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättriger Pfeilwurz in diese Liste aufgenommen werden sollten. Da die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Japan kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist (6), zugelassen wurde, ist frisches Rindfleisch in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist.

(6)

Da Verstöße festgestellt wurden, ist es angebracht, außerdem die Probenahme und Analyse von Pilzen aus den Präfekturen Nagano, Niigata und Aomori vor der Ausfuhr vorzuschreiben.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a)

die Erzeugnisse vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder

b)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses — ausgenommen Tee und Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori — in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen oder

c)

Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist (und daher keine Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist) oder

d)

das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war, oder

e)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Tee oder Pilze mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Nagano, Niigate oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder

f)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate hat oder es sich um ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unberührt (7), oder

g)

das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

(7)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.“ "

2.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Übergangsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 genügen und sofern sie

a)

Japan vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 verlassen haben oder

b)

von einer vor dem 1. November 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Dezember 2012 verlassen haben.

(2)   Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und sofern sie

a)

Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission (*1) verlassen haben, oder

b)

von einer vor dem 1. Juni 2013 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 begleitet werden und Japan vor dem 1. Juli 2013 verlassen haben.

(3)   Abweichend von Artikel 3 gilt die Vorschrift der Probenahme und Analyse von Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättrigem Pfeilwurz, deren Ursprung und Herkunft in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokyo, Chiba, Kanagawa oder Iwate liegen, und Pilze, deren Ursprung und Herkunft in Nagano, Niigata oder Aomori liegen, vor der Ausfuhr in die EU nicht, wenn diese Erzeugnisse Japan vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 verlassen haben.

(*1)   ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 3.“ "

3.

Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Anhang IV wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)   ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)   ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16.

(5)   ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31.

(6)   ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 13.


ANHANG I

„ANHANG I

Image 1
Text von Bild
Image 2
Text von Bild

ANHANG II

„ANHANG IV

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die EU Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

alle Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung.

b)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0902 2101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 , 0712 31 , 0712 32 , 0712 33 , 0712 39 , 2003 10 , 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

c)

Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Yamanashi, Nagano, Niigata oder Aomori:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 , 0712 31 , 0712 32 , 0712 33 , 0712 39 , 2003 10 , 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

d)

Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Iwate:

Tee und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0902 , 2101 20 und 2202 90 10 fallen;

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 , 0712 31 , 0712 32 , 0712 33 , 0712 39 , 2003 10 , 2003 90 und 2005 99 80 fallen.

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302 , 0303 , 0304 , 0305 , 0306 , 0307 , 0308 , 1504 10 , 1504 20 , 1604 und 1605 fallen, ausgenommen Muscheln, die unter die KN-Codes 0307 21 , 0307 29 und 1605 52 00 fallen;

Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1006 , 1102 90 50 , 1103 19 50 , 1103 20 50 , 1104 19 91 , 1104 19 99 , 1104 29 17 , 1104 29 30 , 1104 29 59 , 1104 29 89 , 1104 30 90 , 1901 , 1904 10 30 , 1904 20 95 , 1904 90 10 und 1905 90 fallen;

Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90 , 1208 10 und 1507 fallen;

Adzukibohnen, die unter die KN-Codes 0708 20 und 0713 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 1106 10 fallen;

Blaubeeren und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 40 30 , 0810 40 50 , 0811 90 50 , 0811 90 70 , 0812 90 40 und 0813 40 95 fallen;

Ginkgonüsse, die unter den KN-Code 0802 90 85 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

japanische Aprikosen, die unter den KN-Code 0809 40 05 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Zitrusfrüchte, die unter den KN-Code 0805 fallen, Schalen von Zitrusfrüchten, die unter den KN-Code 0814 00 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 25 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

japanische Dattelpflaumen, die unter den KN-Code 0810 70 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Granatäpfel, die unter den KN-Code 0810 90 75 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Schokoladenwein (Akebia quinata) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75 , 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Esskastanien, die unter die KN-Codes 0802 41 00 und 0802 42 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Walnüsse, die unter die KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00 fallen, und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

Ashitaba (Angelica keiskei) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Fuki, Petasites japonicus und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Ingwer (Myoga), der unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fällt, und dessen Verarbeitungserzeugnisse wie diejenigen, die unter die KN-Codes 2008 99 49 und 2008 99 67 fallen;

essbare Teile von Aralia sp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 , 0712 90 , 2004 90 und 2005 91 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

essbare Teile des japanischen Meerrettichs/Krens oder Wasabi (Wasabia japonica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 , 0712 90 und 0910 99 fallen;

japanische Petersilie (Oenanthe javanica) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

japanischer Pfeffer (Zanthoxylum piperitum), der unter den KN-Code 0910 99 fällt;

japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Momijigasa (Parasenecio delphiniifolius) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Hosta Montana und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Uwabamisou (Elatostoma umbellatum var. majus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Allermannsharnisch (Allium victorialis subsp. Platyphyllum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0703 10 , 0710 80 , 0711 90 , 0712 20 und 0712 90 fallen;

Disteln (Cirsium japonicum) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Yobusumaso (Honma) (Cacalia hastata ssp orientalis) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Synurus pungens (Oyamabokuchi) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Ackerschachtelhalm (Equisetum arvense) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0710 80 , 0711 90 und 0712 90 fallen;

Actinidia polygama (Strahlengriffel) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 90 75 , 0811 90 19 , 0811 90 39 , 0811 90 95 , 0812 90 98 und 0813 40 95 fallen;

frisches Rindfleisch, das unter die KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 , 0206 21 00 , 0206 22 00 , 0206 29 , 0504 und 1502 fällt;

Buchweizen und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1008 10 00 , 1102 90 90 , 1103 19 90 , 1103 20 90 , 1104 19 99 , 1104 29 17 , 1104 29 30 , 1104 29 59 , 1104 29 89 , 1104 30 90 , 1901 , 1904 10 90 , 1904 20 99 , 1904 90 80 und 1905 90 fallen;

Lotuswurzeln und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 99 , 0711 90 , 0712 90 und 1211 90 fallen;

dreiblättriger Pfeilwurz und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter KN-Codes wie 0714 90 fallen;

e)

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.“