28.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 488/2013 DES RATES
vom 27. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2012 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (2) dient zur Umsetzung der im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) |
Der Beschluss 2013/45/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 (3) ändert Beschluss 2011/137/GASP, um eine Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen. |
(3) |
Der Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 (4) ändert Beschluss 2011/137/GASP in Übereinstimmung mit der Resolution 2095 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat"), die die Ausnahmen von dem Waffenembargo gemäß Nummer 9 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats und Nummer 13 Buchstabe a der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrats ändert. |
(4) |
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Es ist untersagt,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist. |
2. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“; |
3. |
in Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
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4. |
in Artikel 13 wird der folgende Absatz angefügt: "(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.
(2) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.
(3) ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 60.
(4) ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 50.
(5) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“;