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22.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 467/2013 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Hinblick auf die über Plakate zu verbreitenden Informationen für Reisende und die Allgemeinheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission (2) regelt die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, die Reisende im Gepäck mitführen, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die im Fernabsatz (z. B. per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden. |
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(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 ist von den Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen Orten des Eingangs in das Gebiet der Union über die Veterinärbedingungen informiert werden, die für die Einfuhr in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch gelten. Die Informationen für Reisende müssen mindestens die Informationen umfassen, die auf einem der in Anhang III der Verordnung gezeigten Plakate enthalten sind. Diese Plakate enthalten Informationen über Ausnahmeregelungen für bestimmte in geografischer Nähe liegende Drittländer mit begrenztem Risiko für die Tiergesundheit. |
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(3) |
Zu diesen Ländern gehört auch Kroatien. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist die Nennung Kroatiens von diesen Plakaten zu streichen. |
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(4) |
Damit die Aussage dieser Plakate für die Reisenden und die Allgemeinheit deutlicher wird, ist es auch angezeigt, ihren Text und ihre Gestaltung leicht zu ändern. |
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(5) |
Der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
„ANHANG III
(Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/food/fs/ah_pcad/ah_pcad_importposters_en.html)
Europäische Kommission
Schleppen Sie keine Tierseuchen in die Europäische Union ein!
Alle Reisenden sind verpflichtet, diese Produkte der amtlichen Kontrolle zu stellen.*
Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen bei der Einfuhr in die Europäische Union strengen Verfahren und Veterinärkontrollen.
*mit Ausnahme kleiner Mengen für den persönlichen Verbrauch aus:
Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz
Gesundheit und Verbraucher
Europäische Kommission
Krankheiten machen nicht an Grenzen halt
Mit Fleisch- und Milchprodukten, die Sie mitbringen, können Tierkrankheiten in die EU eingeschleppt werden.
Wer solche Produkte nicht anmeldet, macht sich strafbar.
Diese Produkte werden bei der Ankunft beschlagnahmt und vernichtet.
Kleine Mengen für den persönlichen Verbrauch dürfen Sie allerdings mitbringen aus:
Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz
Gesundheit und Verbraucher
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