16.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 447/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU können Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, beschließen, sich der Richtlinie zu unterwerfen, um dadurch in den Genuss der durch sie gewährten Rechte zu kommen. Wenn ein AIFM sich der Richtlinie unterwirft, unterliegt er ihr in ihrer Gesamtheit.

(2)

Die Richtlinie 2011/61/EU sieht ein Zulassungsverfahren für AIFM vor. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzulegenden Unterlagen und Angaben liefern notwendige Einzelheiten zum antragstellenden AIFM; aus diesem Grund sollten die gleichen Unterlagen und das gleiche Verfahren auch genutzt werden, wenn ein AIFM sich der Richtlinie unterwerfen will. Für den Beschluss, sich der Richtlinie zu unterwerfen, gibt es keinen speziellen Grund, der es rechtfertigen würde, ein anderes Verfahren zu nutzen als das für AIFM, deren verwaltete Vermögenswerte über die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Schwellenwerte hinausgehen. Aus diesem Grund sollten AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU zu unterwerfen, das Verfahren für AIFM anwenden, die nach der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung beantragen müssen.

(3)

Das Recht, sich der Richtlinie zu unterwerfen, haben AIFM, die zuvor entweder nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registriert oder nach der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) als OGAW-Verwaltungsgesellschaften zugelassen waren. Eine Verdopplung der Meldepflichten sollte vermieden werden, und die Unterlagen und Angaben, die ein AIFM den zuständigen Behörden bereits im Rahmen des Registrierungs- und Zulassungsverfahrens übermittelt hat, sollten berücksichtigt werden, sofern sich diese noch auf aktuellem Stand befinden.

(4)

Die zuständigen Behörden sollten den Antrag auf Unterwerfung unter die Richtlinie prüfen und die diesbezügliche Erlaubnis unter den gleichen Bedingungen und nach dem gleichen Verfahren erteilen wie bei AIFM, deren verwaltete Vermögenswerte über die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Schwellenwerte hinausgehen.

(5)

Die Beziehung zwischen dem Verfahren für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie zu unterwerfen, und dem Widerruf einer Zulassung, die AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU erteilt wurde, muss klargestellt werden. Ein AIFM, dem nach der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung erteilt wurde und dessen verwaltete Vermögenswerte danach unter die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Schwellenwerte fallen, behält seine Zulassung und unterliegt dieser Richtlinie weiter in ihrer Gesamtheit, solange die Zulassung nicht widerrufen wird. Der Widerruf einer Zulassung sollte nicht automatisch, wenn die von einem zugelassenen AIFM verwalteten Vermögenswerte unter die maßgebliche Schwelle fallen, sondern ausschließlich auf Antrag des AIFM erfolgen. Solange ein AIFM im Besitz einer Zulassung nach der Richtlinie 2011/61/EU ist, sollte er folglich nicht die Unterwerfung unter die Richtlinie beantragen können, während ein AIFM, dessen Zulassung auf seinen Antrag hin widerrufen wurde, nach wie vor die Unterwerfung unter die Richtlinie 2011/61/EU beantragen können sollte.

(6)

Nach der Richtlinie 2011/61/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung ab dem 22. Juli 2013 anwenden. Der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung wird deshalb auf dasselbe Datum gelegt.

(7)

Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren und Voraussetzungen für eine Unterwerfung unter die Richtlinie

(1)   Der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (AIFM), der die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Voraussetzungen erfüllt und beschließt, sich dieser Richtlinie zu unterwerfen, stellt bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag.

Die Antragstellung erfolgt nach dem Verfahren, das in Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU und in den zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen festgelegt ist.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann einen in Absatz 1 genannten AIFM von der Pflicht zur Übermittlung aller in Artikel 7 der genannten Richtlinie verlangten Unterlagen und Angaben befreien, wenn die betreffenden Angaben oder Unterlagen der zuständigen Behörde bereits zu Registrierungszwecken gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie oder als Teil des Zulassungsverfahrens nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelt wurden und diese Angaben und Unterlagen sich noch auf aktuellem Stand befinden, was vom AIFM schriftlich bestätigt wird.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilt die Erlaubnis nach dem in Artikel 8 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 22. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.