14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 437/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(3)

Mexiko wird in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland geführt, aus dem spezifiziert pathogenfreie Eier und Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen, sofern ihnen die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 jener Verordnung genannte Bescheinigung beiliegt.

(4)

In Bezug auf Eiprodukte umfasst die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genannte Bescheinigung eine Tiergesundheitsbescheinigung, der zufolge die Produkte aus Eiern aus einem HPAI-freien Betrieb hergestellt wurden. Weiterhin wird mit der Bescheinigung attestiert, dass in einem Umkreis von 10 km um den betreffenden Betrieb herum zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von HPAI aufgetreten ist oder dass die Eiprodukte gemäß einem in dieser Bescheinigung aufgeführten Behandlungsverfahren verarbeitet wurden.

(5)

Im Jahr 2012 wurden im mexikanischen Bundesstaat Jalisco in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Geflügelbetrieben mehrere Fälle von HPAI des Subtyps H7N3 bestätigt. Mexiko führte daraufhin ein Tilgungsprogramm und Notimpfungen gegen die Aviäre Influenza durch, um die Ausbrüche zu bekämpfen.

(6)

Das jüngste Auftreten von HPAI im Rahmen der Epidemie war Ende September 2012 bestätigt worden, und im Dezember 2012 erklärte Mexiko, dass die Ausbrüche erfolgreich bekämpft worden seien.

(7)

Am 8. Januar 2013 meldete Mexiko der Kommission zwei Fälle des Auftretens des HPAI-Subtyps H7N3, die bei Geflügel im Bundesstaat Aguascalientes festgestellt wurden. Auch die Bundesstaaten Jalisco und Guanajuato wurden von der Seuche erfasst.

(8)

Da das Auftreten der HPAI bestätigt wurde, darf das Hoheitsgebiet Mexikos nicht mehr als frei von dieser Seuche gelten.

(9)

Das erneute Auftreten der HPAI gibt Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen — einschließlich der Impfung —, die Mexiko zur Bekämpfung der Seuche ergriffen hat.

(10)

Das Risiko, dass der Virus durch eingeführte Eiprodukte, die gemäß einem der in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Behandlungsverfahren verarbeitet wurden und die aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten stammen, die nicht HPAI-frei sind, in die Union eingeschleppt wird, gilt als vernachlässigbar.

(11)

Da sich die HPAI-Seuche rasch ausbreitet und die Gefahr besteht, dass die zuständige mexikanische Behörde HPAI-Ausbrüche möglicherweise nicht rechtzeitig feststellt, sollte die Einfuhr von Eiprodukten aus Mexiko in die Union sowie durch diese hindurch vorübergehend verboten werden, bis das Land ausreichende Garantien vorlegen kann.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Mexiko folgende Fassung:

„MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

P2

17. Mai 2013“