13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 336/2013 DER KOMMISSION

vom 12. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten über Fangbescheinigungen für Seefischereierzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern über Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (2) aufgeführt. Diese Vereinbarungen umfassen die Muster der von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer validierten Fangbescheinigungen.

(2)

Der Name der neuseeländischen Behörde auf durch dieses Land validierten Fangbescheinigungen wird sich ab 1. März 2013 ändern.

(3)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.


ANHANG

Anhang IX Abschnitt 3 (Neuseeland) Anlage 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 erhält folgende Fassung:

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