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9.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 319/2013 DER KOMMISSION
vom 8. April 2013
zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2012/13
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten Unternehmen, die beschließen, den die Zuckerquote überschreitenden Teil ihrer Erzeugung ganz oder teilweise zu übertragen, den betreffenden Mitgliedstaat von diesem Beschluss. Diese Information muss vor einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Datum innerhalb der in demselben Artikel genannten Fristen übermittelt werden. |
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(2) |
Um die Versorgung des EU-Marktes mit Nichtquotenzucker zu erleichtern und es somit den Unternehmen zu erlauben, auf unvorhergesehene Veränderungen der Nachfrage in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2012/13 zu reagieren, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, spätere Daten festzusetzen als in Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen sind. |
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(3) |
Daher muss für das Wirtschaftsjahr 2012/13 von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abgewichen werden. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2012/13 unterrichten die Unternehmen, die die Übertragung von Überschusszucker gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen haben, den betreffenden Mitgliedstaat abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung vor einem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Datum zwischen dem 1. Februar und dem 15. August 2013.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO