28.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/71 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 300/2013 DER KOMMISSION
vom 27. März 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Ziffer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Ziffer 4 und Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen und die Liste der Drittländer, aus denen die entsprechenden Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, festgelegt. |
(2) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die EU verbracht werden dürfen, unter Angabe der Art der Wärmebehandlung, der solche Waren zu unterziehen sind. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung gemäß dem genannten Artikel unterzogen wurde(n). |
(3) |
Das Risiko durch die Einfuhr in die EU von Milcherzeugnissen aus Rohmilch von Kamelen der Art Camelus dromedarius (Dromedare) aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, ist nicht größer als das durch die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung unterzogen wurde(n). Dementsprechend sollte der genannte Artikel dahingehend geändert werden, dass auch Milcherzeugnisse aus Rohmilch der genannten Art abgedeckt sind. |
(4) |
Das Emirat Dubai der Vereinigten Arabischen Emirate, ein Drittland, das von der Weltorganisation für Tiergesundheit nicht als frei von Maul- und Klauenseuche aufgeführt wird, hat sein Interesse bekundet, Milcherzeugnisse aus Rohmilch von Dromedaren in die EU auszuführen, die einer physikalischen oder chemischen Behandlung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 unterzogen wurde(n), und hat Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4) vorgelegt. |
(5) |
Der Inspektionsdienst der Kommission hat im Emirat Dubai ein Audit der Kontrollen bezüglich der Gesundheit von Mensch und Tier bei der Erzeugung von Milch von Dromedaren mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt. Außerdem hat das Emirat Dubai die Empfehlungen des Inspektionsdienstes der Kommission angemessen umgesetzt. |
(6) |
Ausgehend davon lässt sich feststellen, dass das Emirat Dubai ausreichende Garantien dafür bieten kann, dass Milcherzeugnisse, die im Emirat Dubai aus Rohmilch von Dromedaren hergestellt werden, den einschlägigen Tiergesundheits- und Gesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die EU von Milcherzeugnissen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und die in Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, genügen. |
(7) |
Damit die Einfuhr in die EU von Milcherzeugnissen aus Milch von Dromedaren aus bestimmten Teilen des Hoheitsgebiets des Emirats Dubai zugelassen werden kann, sollte das Emirat Dubai in die Liste von Drittländern oder Gebieten von Drittländern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden, mit der Anmerkung, dass die in Spalte C der Liste vorgesehene Zulassung nur für Milcherzeugnisse gilt, die aus Milch der genannten Art hergestellt wurden. |
(8) |
Die Musterveterinärbescheinigung „Milk-HTC“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte dahingehend geändert werden, dass auch Milcherzeugnisse aus Milch von Dromedaren abgedeckt ist. |
(9) |
Bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 fallende Milcherzeugnisse werden von den Warencodes (HS-Codes) in den Musterveterinärbescheinigungen für Milcherzeugnisse nicht erfasst. Damit diese Waren in den Musterveterinärbescheinigungen präziser bezeichnet werden können, müssen die fehlenden HS-Codes 15.17 (Margarine) und 28.35 (Phosphate) in den Musterveterinärbescheinigungen „Milk-HTB“, „Milk-HTC“ und „Milk-T/S“ in Anhang II der genannten Verordnung hinzugefügt werden. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln oder, soweit in Anhang I ausdrücklich zugelassen, von Kamelen der Art Camelus Dromedarius hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde(n), und zwar“. |
2. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(3) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(4) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:
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