23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 278/2013 DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

1

2

3

Eine Dose mit den Abmessungen von etwa 33 × 10 × 10 cm, aus Stahlblech mit einer Dicke von etwa 0,2 mm.

Die Außenseite der Dose trägt das Logo und den Namen einer Marke.

Die Dose enthält einen leicht herausnehmbaren Kunststoffeinsatz, der speziell zur Aufnahme einer Flasche geformt ist.

Die Dose ist dazu bestimmt, als Verpackung für eine Weinflasche verwendet zu werden.

Die Dose wird ohne die Flasche gestellt.

7326 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 , 7326 90 und 7326 90 98 .

Bei der Ware handelt es sich in Anbetracht ihrer Merkmale um eine Geschenkbox aus Metall mit herausnehmbarem Einsatz. Die Position 4202 umfasst Produkte unterschiedlicher Art, die zum dauernden Gebrauch geeignet sind (wie Behältnisse für Ferngläser, Musikinstrumente, Waffen und ähnliche Behältnisse), die zur Aufnahme bestimmter Werkzeuge mit oder ohne Zubehör besonders geformt oder hergerichtet sind. Das Produkt weist keine Ähnlichkeit mit den Etuis und Behältnissen der Position 4202 auf (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 ). Eine Einreihung in die Position 4202 als Etui oder ähnlicher Behälter ist daher ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die Position 7310 als Dose oder ähnlicher Behälter ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware weder ein größerer Behälter, der im Handelsverkehr zum Transport und zur Verpackung von Waren verwendet wird, noch ein kleinerer Behälter ist, der vor allem als Verkaufsverpackung von Butter, Bier, Gebäck usw. dient. Die Position 7310 umfasst Produkte, die als Behälter zum Transport und zur Verpackung von Erzeugnissen verwendet werden; bei der vorliegenden Ware handelt es sich hingegen um eine Geschenkbox, die eine Flasche enthalten und deren Aussehen aufwerten soll, während die Flasche selbst die Flüssigkeit enthält (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7310 ).

Eine Einreihung in die Position 7323 als Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel ist ebenfalls ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um einen Artikel handelt, der bei Tisch, in der Küche oder für andere Haushaltszwecke verwendet wird, sondern um eine begrenzt verwendbare Geschenkbox aus Metall (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7323 ).

Die Ware ist daher als andere Ware aus Eisen und Stahl in den KN-Code 7326 90 98 einzureihen.